Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 19.10.2010, Az.: 1 A 37/10

Gewässer; Gewässer zweiter Ordnung; Gewässerbett; Gewässereigenschaft; Kanal; Niederschlagswasserkanal; öffentliche Entwässerungsanlage; öffentliche Entwässerungseinrichtung; Rohrleitung; Teilverrohrung; Verrohrung; Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
19.10.2010
Aktenzeichen
1 A 37/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 48032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wird ein Gewässer auf einer Strecke von 1,8 km als Teil eines Kanalsystems unter Aufnahme weiterer Nebenkanäle verrohrt und taucht es bis zu seiner Mündung in ein anderes Gewässer nicht mehr an der Oberfläche auf, verliert es auf dieser Teilstrecke seine Gewässereigenschaft und ist ausschließlich Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung.

Die Aufnahme in ein Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung im Rahmen einer Verordnung hat keine konstitutive Wirkung in dem Sinne, dass sie die Gewässereigenschaft selbst verleihen könnte. Eine Verordnung, die eine Rohrleitung ohne Gewässereigenschaft zu einem Gewässer zweiter Ordnung erklärt, läuft daher ins Leere und ist gegenstandslos.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Abwasserbeseitigungsgebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser in den verrohrten Teil des F. Baches in Osnabrück.

Der F. Bach wurde im Abschnitt von der G. Straße über die H. Straße, den I. Pfad und den J. -Ring bis zur Mündung in die Hase in den Jahren 1905 bis 1954 in mehreren Bauabschnitten zur Entwässerung der anliegenden Grundstücke verrohrt. Der so hergestellte Kanal hat eine Länge von 1,8 km, liegt im öffentlichen Straßengrund und nimmt mehrere Seitenkanäle auf. Der F. Bach ist in seiner gesamten Länge bis zu seiner Mündung in die Hase in das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung in den Gebieten der Unterhaltungsverbände im ehemaligen Regierungsbezirk Weser-Ems eingetragen. Die Klägerin leitet das auf ihren Grundstücken anfallende Niederschlagswasser über sieben Einleitungsstellen in den verrohrten F. Bach ein.

Die Beklagte erhob von der Klägerin durch acht Bescheide vom 22.01.2010 (Buchungszeichen: K., L., M., N., O., P., Q., R.) unter anderem Abwasserbeseitigungsgebühren für die Grundstücke S. Straße T., U. Wand V. und W. sowie für das Grundstück Flur X., Flurstücke Y. u.a. (Parkplatz) in Höhe von 691.666,68 €, 80,64 €, 86,40 €, 86,40 €, 86,40 €, 76,80 €, 76,80 € und 9.350,40 €. Davon entfallen auf die Entwässerung in den F. Bach – laut einer Aufstellung der Klägerin – 214.289,28 €.

Die Klägerin hat am 23.02.2010 Klage erhoben und trägt vor, dass die Durchleitungsrohre zum verrohrten F. Bach keine Grundstücksanschlüsse und damit auch kein Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage seien, weil es sich nicht um eine Ableitung in eine zentrale Einrichtung handele. Denn der F. Bach sei ein Gewässer zweiter Ordnung und nicht Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten. Weiterhin setze die Erhebung einer Gebühr eine Gegenleistung voraus. Dabei müssten Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Daran fehle es bei der Zurverfügungstellung eines Verbindungsrohres. Deshalb hätte vorliegend ein Wirklichkeitsmaßstab gebildet werden müssen. Aus diesen Gründen handele es sich um eine sachliche Unbilligkeit, die einen Billigkeitserlass rechtfertige. Durch die Satzungsänderung solle jährlich ein Betrag von mehr als 250.000 € abgeschöpft werden, was einer unzulässigen Steuer gleichkomme.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 22.01.2010 aufzuheben, soweit darin Abwasserbeseitigungsgebühren für die Grundstücksentwässerung in den F. Bach festgesetzt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass § 2 Abs. 6 c) ABS (Abwasserbeseitigungssatzung) am 24.03.2009 geändert worden sei. Außerdem werde das Niederschlagswasser durch die Grundstückanschlüsse, die gemäß § 2 Abs. 6 d), Abs. 5 a) ABS Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage seien, abgeleitet. Die von der Klägerin als „Durchleitungsrohre“ bezeichneten Grundstücksanschlüsse seien das Bindeglied zwischen der privaten Grundstücksentwässerungsanlage und dem Hauptkanal. Das Gewässer F. Bach sei als verrohrter Graben ebenfalls Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage nach §2 Abs. 6 c) ABS. Darauf, dass das Wasser des F. Bachs mitgeleitet werde, komme es nicht an. Es handele sich auch nicht um eine dezentrale Entwässerung, weil das Niederschlagswasser nicht auf den Grundstücken selbst versickere. Ihre Leistung bestehe nicht nur in der Zurverfügungstellung der Verbindungsrohre zum F. Bach, sondern auch in der Unterhaltung des Hauptkanals. Zudem seien die als Parkplatz benutzten Grundstücke der Klägerin in erheblicher Weise versiegelt. Eine wasserrechtliche Plangenehmigung zur Aufhebung der Gewässereigenschaft sei nicht ergangen. Die Benutzung des F. Bachs zur Abwasserbeseitigung sei jedoch von ihrer Unteren Wasserbehörde gestattet worden. Diese werde bei der Ausgestaltung der Entwässerung, insbesondere Satzungsänderungen und der Fortentwicklung des Regenwasserbewirtschaftungskonzepts, beteiligt. Außerdem habe ihre Untere Wasserbehörde der Stadtwerke Osnabrück AG in einem Schreiben vom 10.06.2010 mitgeteilt, dass für die Einleitung des Wasser aus dem streitbefangenen Kanal in die Hase mangels Aufhebung der Gewässereigenschaft keine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sei, gegen die Mitbenutzung des F. Bachs zur Abwasserbeseitigung der angrenzenden Grundstücke keine Bedenken bestünden und dies als erlaubt gelte. Der Unterhaltungsverband trage auch nur anteilig zu den Unterhaltungskosten des verrohrten Teils des F. Baches bei.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abwasserbeseitigungsgebühren ist § 5 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 NKAG i.V.m. § 1 AAS (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 15.12.1992 (Amtsblatt S. 843) i.d.F. d. Änd. v. 08.12.2009 (Amtsblatt S. 67)).

Der verrohte Abschnitt des F. Bachs ist gebührenpflichtiger Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung. Denn er erfüllt sowohl den Tatbestand des § 2 Abs. 6 c) Nr.1 ABS (Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten in der Fassung der Änderung vom 24.03.2009 (Amtsblatt S. 23)), wonach „sonstige "Gewässer", soweit durch bauliche Veränderungen die vollständige Lösung vom natürlichen Wasserkreislauf bewirkt wurde“, zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehören, als auch denjenigen des § 2 Abs. 6 a) ABS, demzufolge das „Leitungsnetz mit getrennten Leitungen für Niederschlagswasser“ der öffentlichen Einrichtung zuzuordnen ist. Zudem handelt es sich bei den Verbindungsleitungen um Grundstücksanschlüsse i.S.d. §2 Abs. 6 d), Abs. 5 a) ABS.

Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 22.02.2008, 9 LA 251/05, juris Rn. 6), der sich die Kammer insoweit anschließt,

„liegt es nicht in der Macht des kommunalen Satzungsgebers, bestimmte Arten von Gewässern trotz fortbestehender Gewässereigenschaft zu einem Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu bestimmen. Ein Gewässer kann zu einem Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vielmehr nur dadurch werden, dass es (1.) durch bauliche Veränderungen, welche die vollständige Lösung vom natürlichen Wasserkreislauf bewirken, oder durch eine wasserrechtliche Plangenehmigung die Gewässereigenschaft überhaupt verliert, oder aber (2.) dadurch, dass es bei fortbestehender Gewässereigenschaft aufgrund wasserrechtlicher Gestattung durch die Wasserbehörde in das öffentliche Abwassernetz integriert wird“

(ähnlich: Nds. OVG, U. v. 06.03.1980, 3 OVG A 264/77, NStV-N 1981, 64; Hess. VGH, U. v. 18.05.1995, 5 UE 1815/92, juris Rn. 23).

Der verrohrte Abschnitt des F. Bachs hat seine Gewässereigenschaft verloren; er stellt kein Gewässer i.S.d. Wasserrechts mehr dar. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 WHG (gleich lautend: § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NWG) ist ein oberirdisches Gewässer ein ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließendes Wasser. Hier fehlt es an einem Verlauf in einem Gewässerbett. Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 31.10.1975, IV C 43.73, juris Rn. 26-27; vgl. auch BVerwG, B. v. 29.01.1996, 4 B 5/96, juris Rn. 4) hat dazu ausgeführt:

„Dieses Tatbestandsmerkmal versteht in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch unter einem Gewässerbett eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche (vgl. z.B. Beschluß vom 17. Februar 1969 - BVerwG IV B 220.68 - in Buchholz 445.4 § 1 WHG Nr. 3 S. 2; Sieder-Zeitler a.a.O., RdNr. 6 zu § 1; Burghartz WHG und LWG NRW Anm. 2a zu § 1 WHG unter Bezugnahme auf DIN 4049 Nr. 4.28). Von einem Gewässerbett in diesem Sinne kann daher nicht mehr die Rede sein, wenn - wie hier beim "E Bach" - ein im Quellbereich noch offenes Wasser an einem bestimmten Punkt des Wasserlaufs vollständig von einer unterirdisch verlegten Rohrleitung aufgenommen und mit dieser in einem sodann geschlossenen Verlauf dem nächsten Vorfluter zugeführt wird. Für den Bereich einer derart abgeschlossenen Wasserführung fehlt es offensichtlich sowohl an einem "äußerlich erkennbaren" Gerinne, als auch an einem Gerinne in einer "Eintiefung an der Erdoberfläche". Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, daß - wie allgemein anerkannt ist - der teilweise Verlauf oberirdischer Gewässer durch unterirdische Teilstrecken nicht notwendigerweise und nicht in jedem Fall von Einfluß auf die rechtliche Qualifizierung des Gesamtgewässers zu sein braucht. Das Vorhandensein eines offenen Gewässerbettes wird vom gesetzlichen Tatbestand nicht in dem Sinne absolut gefordert, daß ein oberirdisches Gewässer diese seine Eigenschaft allein schon deshalb verlieren würde, weil und soweit es an einzelnen Stellen, etwa in Felsdurchlässen oder -höhlungen, in Rohren, Tunneln oder Dükern, unterirdisch verläuft. In der Regel sind solche unterirdischen Teilstrecken oberirdischer Gewässer weder zum Grundwasser im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu rechnen (vgl. BT-Drucks. 2/ 2072) noch für sich allein geeignet, den (Teilverlust) Verlust der im übrigen gegebenen Gewässereigenschaft zu bewirken; sie bleiben vielmehr grundsätzlich Bestandteile derjenigen oberirdischen Gewässer, in deren Verlauf sie fallen.

Aus dieser auf den Regelfall abstellenden Erwägung läßt sich jedoch für den gegebenen Sachverhalt nichts Entscheidendes herleiten. Denn wie auf der einen Seite nicht schon jede unterirdische Führung eines Wasserlaufs über bestimmte Strecken hinweg den Verlust der Gewässereigenschaft mit sich bringt, kann es auf der anderen Seite keinen Zweifeln unterliegen, daß die Annahme eines oberirdischen Gewässers beim gänzlichen Fehlen eines Gewässerbettes von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG begrifflich ausgeschlossen wird. Die danach eine Antwort zwischen diesen beiden äußersten Positionen erheischende Frage, beim Vorliegen welcher Voraussetzungen eine unterirdische Wasserführung nicht mehr als oberirdisches Gewässer angesehen werden kann, braucht allerdings aus Anlaß der vorliegenden Entscheidung in dieser Allgemeinheit nicht geklärt zu werden, sowenig es auf eine abschließende Auseinandersetzung mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung ankommt, daß es rechtlich unerheblich sei, ob die oberirdischen oder die unterirdischen Teilstrecken eines Wasserlaufs überwiegen (vgl. etwa Gieseke- Wiedemann, WHG, 2. Aufl., Anm. II 2 zu § 1). Denn der Verlust eines offenen, an der Erdoberfläche sichtbaren Gewässerbettes wirkt sich für ein Wasservorkommen als Verlust auch seiner Eigenschaft als oberirdisches Gewässer jedenfalls dann aus, wenn das Wasser vollständig in einer Rohrleitung gefaßt wird und für seinen gesamten weiteren Verlauf bis zur Einmündung in den nächsten Vorfluter in einem Leitungssystem vom unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf abgesondert bleibt. Unter solchen Umständen bestimmt sich die wasserrechtliche Qualität der unterirdischen Gewässerstrecken nicht mehr nach der rechtlichen Zuordnung des übrigen Wasserlaufs, sondern entsprechend ihrer tatsächlichen Absonderung nach Maßgabe einer eigenen rechtlichen Beurteilung (im Ergebnis so auch Czychowski, ZfW 1974 S. 293/294).“

Nach diesen Maßstäben beurteilt, hat die Verrohrung des F. Bachs ein Ausmaß erreicht, das den Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt aufhebt und nicht mehr erlaubt, den verrohrten Abschnitt als untergeordnete Teilverrohrung zu betrachten. Zum einen erstreckt sich die Verrohrung über eine Distanz von etwa 1,8 km. Zum anderen nimmt die verrohrte Strecke das Niederschlagswasser weiterer Nebenkanäle auf und ist damit Teil eines Kanalsystems. Darüber hinaus taucht der F. Bach vor seiner Mündung in die Hase nicht mehr an der Oberfläche auf.

Dem steht nicht entgegen, dass der F. Bach bis zu seiner Mündung – also einschließlich der verrohrten Strecke – in das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung durch die fortgeltende Verordnung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 17.04.1978 (Amtsblatt 1978, 357) aufgenommen worden ist, obwohl die Verrohrung zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig vorhanden gewesen ist. Die Aufnahme in dieses Verzeichnis hat keine konstitutive Wirkung in dem Sinne, dass sie die Gewässereigenschaft selbst verleihen könnte. Denn sowohl das Entstehen als auch der Verlust der Gewässereigenschaft hängen allein von den tatsächlichen und nicht von den rechtlichen Verhältnissen ab (Czychowski / Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 1 Rn. 26; vgl. auch: BVerwG, U. v. 31.10.1975, IV C 43.73, juris Rn. 29; BVerwG, B. v. 16.07.2003, 7 B 61/03, juris Rn. 5). Die Einstufung als Gewässer zweiter Ordnung setzt auch nach dem Wortlaut des § 67 Satz 1 NWG („Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer, (…).“) voraus, dass es sich überhaupt um ein Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 NWG handelt. Eine Verordnung, die eine Rohrleitung ohne Gewässereigenschaft zu einem Gewässer zweiter Ordnung erklärt, läuft daher ins Leere und ist gegenstandslos.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Zurverfügungstellung eines kurzen Verbindungsrohres zu einem Gewässer zweiter Ordnung (vgl. § 2 Abs. 6 a) ABS; „außerhalb der zu entwässernden Grundstücke verlaufende Leitungen zur direkten Abführung des Niederschlagswassers in Gewässer“) in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der festgesetzten Abwasserbeseitigungsgebühren steht nicht. Denn die Gebühren werden nicht ausschließlich für die Benutzung der Grundstücksanschlüsse, sondern in erster Linie für die Einleitung in den öffentlichen Entwässerungshauptkanal erhoben, d.h. in den als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage zu betrachtenden verrohrten Abschnitt des F. Bachs. Aus diesem Grunde kann die Kammer offen lassen, ob die gebührenauslösende Anknüpfung an das soeben genannte durch die Satzungsänderung der Beklagten vom 24.03.2009 eingeführte Anlagendefinitionsmerkmal im Falle kurzer Verbindungsstücke mit höherrangigem Recht, insbesondere mit §5 Abs. 3 Satz 1 NKAG (Wirklichkeitsmaßstab) sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, in Einklang steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.