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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

§ 6 NÖbVIG - Vertretung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) 1Sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte verhindert, ihr Amt auszuüben, so können sie eine Vertreterin oder einen Vertreter einsetzen. 2Bei einer Verhinderung von mehr als drei Wochen ist eine Vertreterin oder ein Vertreter einzusetzen und die Aufsichtsbehörde über die voraussichtliche Dauer der Vertretung und die eingesetzte Person zu unterrichten. 3Unterbleibt im Fall des Satzes 2 der Vertretungseinsatz, so hat die Aufsichtsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter mit deren oder dessen Zustimmung zu bestellen. 4Dauert die Verhinderung länger als drei Monate, so hat die Aufsichtsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter mit deren oder dessen Zustimmung zu bestellen.

(2) 1Als Vertreterin oder Vertreter darf nur eingesetzt oder bestellt werden, wer selbst nach § 1 Abs. 1 Satz 1 bestellt ist. 2Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von Satz 1 auf Antrag einer oder eines nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten eine bei dieser oder diesem dauerhaft beschäftigte Fachkraft, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt, als Vertretung zu bestellen. 3Die Fachkraft hat vor der Aushändigung der Bestellungsverfügung den Amtseid oder das Gelöbnis nach § 2 Abs. 6 zu leisten. 4Für ihre Amtsausübung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 entsprechend.