Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

§ 13 NÖbVIG - Beteiligung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Die Berufsvertretung der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten ist von dem für Vermessung und Geoinformation zuständigen Ministerium bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsverhältnisse der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten und des Kostenwesens zu beteiligen.