§ 13 NÖbVIG - Beteiligung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
- Amtliche Abkürzung
- NÖbVIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
Die Berufsvertretung der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten ist von dem für Vermessung und Geoinformation zuständigen Ministerium bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsverhältnisse der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten und des Kostenwesens zu beteiligen.