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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NÖbVIG-VV - Zu § 2 Voraussetzungen der Bestellung, Amtseid

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG-VV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

2.1 Voraussetzungen

2.1.1 Zur Bestellung bedarf es eines schriftlichen Antrags, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:

  • aktueller tabellarischer Lebenslauf;

  • Lichtbild, höchstens ein Jahr alt;

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit;

  • Zeugnisse des Hochschulabschlusses und der Laufbahnprüfung:

    die Zeugnisse sind der Aufsichtsbehörde im Original vorzulegen oder als amtlich beglaubigte Kopien einzureichen. Bei ausländischen Hochschulabschlüssen ist von der antragstellenden Person eine Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die Ingenieurkammer Niedersachsen einzuholen;

  • Nachweise über Beschäftigungszeiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder § 2 Abs. 3 Nr. 3 NÖbVIG (siehe Nummer 2.3.3);

  • Gesundheitszeugnis:

    das Gesundheitszeugnis muss die Feststellung enthalten, dass die antragstellende Person gesundheitlich für das Amt als ÖbVI geeignet ist; dabei ist besonders auf die körperliche Eignung für den vermessungstechnischen Außendienst zu achten. Das Gesundheitszeugnis soll zum Zeitpunkt der Bestellung nicht älter als drei Monate sein. Die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung trägt die antragstellende Person;

  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde;

  • Erklärungen bezüglich wirtschaftlicher Verhältnisse, gerichtlicher Vorstrafen, anhängiger Ermittlungs- oder Strafverfahren;

  • vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Fremdsprachliche Urkunden und Zeugnisse bedürfen einer beglaubigten Übersetzung. Die Kosten trägt die antragstellende Person.

2.1.2 Soweit Unterlagen bereits in Personalakten vorhanden sind, die bei den Vermessungs- und Katasterbehörden geführt werden, kann darauf mit einer Einverständniserklärung zur Einsichtnahme verwiesen werden.

2.1.3 Ist beabsichtigt, im Anschluss an die Bestellung eine berufliche Verbindung (§ 5 NÖbVIG) einzugehen, so ist bereits dem Bestellungsantrag ein Vertragsentwurf darüber beizufügen.

2.1.4 Die Aufsichtsbehörde informiert den Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. (BDVI) über den Eingang eines Antrags auf Bestellung zur oder zum ÖbVI und prüft, ob die antragstellende Person

  • die geforderte persönliche Eignung und Befähigung besitzt,

  • die erfolgreich absolvierte Beschäftigungszeit nachweist und

  • ggf. eine Qualifizierung zu absolvieren hat.

2.1.5 Die Aufsichtsbehörde kann der antragstellenden Person eine Frist zur Beibringung der Unterlagen nach Nummer 2.1.1 setzen. Liegen die Unterlagen nach Ablauf der Frist nicht vollständig vor, kann der Antrag auf Bestellung zur oder zum ÖbVI gebührenpflichtig abgelehnt werden.

2.2 Hochschulstudium

Für die Tätigkeit als ÖbVI ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang unabdingbar. Ein anderer Studiengang ist geeignet, wenn die für die Bestellung vorausgesetzten Studieninhalte in Umfang und Qualität gleichwertig abgedeckt werden.

2.3 Praxiszeiten nach Vorliegen der Befähigung

2.3.1 Grundsätzlich muss eine zu bestellende Person sowohl über die notwendigen rechtlichen und technischen Fachkenntnisse zur Ausübung des Amtes, als auch über Kenntnisse der Büroorganisation, Betriebswirtschaft und Personalführung verfügen.

2.3.2 Eine überwiegende Beschäftigung liegt bei einem Zeitumfang von mehr als die Hälfte einer Vollzeitstelle vor.

2.3.3 Die Vermessungsstellen haben Art und Dauer der praktischen Tätigkeiten zu bescheinigen und die dabei gezeigten Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu beurteilen sowie eine Prognose über die Eignung als ÖbVI abzugeben. Die Beurteilung dient der Prüfung der nach § 2 Abs. 2 und 3 NÖbVIG geforderten "erfolgreichen Befassung" bei der Erhebung und Bereitstellung von Angaben des Liegenschaftskatasters.

2.3.4 Die Aufsichtsbehörde kann Arbeitsproben aus der Praxiszeit anfordern und die Praxiszeit verlängern, wenn die geforderten Fachkenntnisse nicht beurteilt werden können oder noch nicht erreicht sind.

2.4 Qualifizierung

Die erforderlichen Maßnahmen werden von der Aufsichtsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung bisheriger beruflicher Tätigkeiten bestimmt ( Anlage 2 ).

2.5 Ausschlusskriterien

2.5.1 Die Ausschlusskriterien für eine Bestellung sind in § 2 Abs. 5 NÖbVIG abschließend aufgelistet.

2.5.2 Es ist unerheblich, in welchem Land die Person ihres Amtes als ÖbVI enthoben wurde (§ 2 Abs. 5 Nr. 8 NÖbVIG).

2.5.3 Die Regelung nach § 2 Abs. 5 Nr. 9 NÖbVIG erstreckt sich auf sämtliche insolvenzrechtliche Verfahren, auch auf das Verfahren der Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. InsO.

2.6 Amtseid

Der Amtseid oder das Gelöbnis ist auch dann zu leisten, wenn zuvor eine Vereidigung als Vertretung gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NÖbVIG erfolgt ist.

2.7 Haftpflichtversicherung

Die antragstellende Person hat vor ihrer Vereidigung der Aufsichtsbehörde die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorzulegen. Die Höhe der Haftpflichtversicherung ist nach Umfang und Art der Amtstätigkeit zu bemessen. In beruflichen Verbindungen ist eine gemeinsame Haftpflichtversicherung zulässig.