§ 7 NÖbVIG - Haftung, Haftpflichtversicherung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
- Amtliche Abkürzung
- NÖbVIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
(1) Für in Ausübung des Amtes begangene Amtspflichtverletzungen ist die Staatshaftung ausgeschlossen.
(2) 1Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte sind verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus ihrer Amtstätigkeit und aus damit im Zusammenhang stehender Tätigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Tätigkeit ihrer nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bestellten Vertreterinnen und Vertreter ergeben, zu versichern. 2Der Versicherungsvertrag muss den Versicherer verpflichten, die Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(3) Wenn dem Land durch die Amtsausübung einer oder eines nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten ein Schaden entsteht, gelten § 48 BeamtStG und § 51 NBG entsprechend.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Amtspflichtverletzungen, die vor dem 1. August 2020 begangen wurden.