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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

§ 10 NÖbVIG - Abwicklung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) 1Ist in den Fällen des § 8 eine Abwicklung des Amtes erforderlich, so bestellt die Aufsichtsbehörde zur Abwicklung des Amtes eine nach § 1 Abs. 1 Satz 1 bestellte Person mit deren Zustimmung. 2Kommt eine Bestellung nach Satz 1 nicht zustande, so überträgt die Aufsichtsbehörde die Abwicklung auf die örtlich zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde.

(2) 1Die zur Abwicklung bestellte Person oder die zur Abwicklung bestellte Vermessungs- und Katasterbehörde ist auf eigene Rechnung tätig. 2Ihr stehen sämtliche Kostenforderungen zu, die nach Beginn der Abwicklung fällig werden. 3Sie muss vorher gezahlte Vorschüsse anrechnen.