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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

§ 4 NÖbVIG - Allgemeine Amtspflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) 1Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte haben die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 persönlich, eigenverantwortlich und unparteiisch wahrzunehmen. 2Soweit die eigenverantwortliche Amtsführung gewährleistet bleibt, ist der Einsatz geeigneter Fachkräfte zulässig.

(2) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte haben ihre Aufgaben so wahrzunehmen, wie es die Rücksichtnahme auf die Pflichten ihres öffentlichen Amtes erfordert.

(3) 1Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte werden nur auf Antrag tätig. 2Sie müssen alle Anträge zu Aufgaben nach § 1 Abs. 2 ausführen, soweit diese nicht aufgrund von Rechtsvorschriften kostenfrei sind. 3Sie haben für ihre Tätigkeit die durch Rechtsvorschrift bestimmten Gebühren zu erheben. 4Für den Ausschluss von Personen und die Besorgnis der Befangenheit gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) 1§ 37 BeamtStG und § 46 NBG gelten entsprechend. 2Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte haben die bei ihnen beschäftigten Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten.