§ 2 NÖbVIG - Voraussetzungen der Bestellung, Amtseid
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
- Amtliche Abkürzung
- NÖbVIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
(1) 1Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen Antrag bestellt, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
- a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- c)
eines durch Abkommen gleichgestellten Staates besitzt,
- 2.
die Befähigung nach Absatz 2 oder 3 besitzt und
- 3.
gemäß § 7 Abs. 2 gegen Haftpflichtgefahren versichert ist.
2Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.
(2) 1Die Befähigung besitzt, wer
- 1.
ein Hochschulstudium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang mit dem Mastergrad oder einem gleichwertigen Hochschulgrad abgeschlossen hat,
- 2.
die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation besitzt und
- 3.
nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens ein Jahr lang bei einer oder mehreren Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG überwiegend mit der Erhebung und Bereitstellung von Angaben des Liegenschaftskatasters erfolgreich befasst gewesen ist.
2Das Ende der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 darf zum Zeitpunkt der Bestellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. 3Sie muss mindestens sechs Monate lang bei einer oder einem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten ausgeübt worden sein.
(3) 1Die Befähigung besitzt auch, wer
- 1.
ein Hochschulstudium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang mit dem Bachelorgrad oder einem Hochschulgrad abgeschlossen hat,
- 2.
die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation besitzt,
- 3.
nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens sechs Jahre lang bei einer oder mehreren Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG überwiegend mit der Erhebung und Bereitstellung von Angaben des Liegenschaftskatasters erfolgreich befasst gewesen ist und
- 4.
eine von der Aufsichtsbehörde bestimmte Qualifizierung absolviert hat.
2Für die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3.
(4) 1Zeiten der Tätigkeit bei einer oder mehreren mit § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG vergleichbaren Vermessungsstellen in einem anderen Land werden auf die Beschäftigungszeit (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3) angerechnet. 2Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 bleiben hiervon unberührt.
(5) Nicht bestellt werden darf, wer
- 1.
ein besoldetes Amt innehat,
- 2.
nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,
- 3.
in einem ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist, die bei Beamtinnen oder Beamten gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt,
- 4.
wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden oder aus vergleichbaren Gründen durch Kündigung aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist,
- 5.
wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 ordnungsgemäß wahrzunehmen,
- 6.
eine Tätigkeit ausübt, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 unvereinbar ist,
- 7.
in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt ist,
- 8.
des Amtes als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur enthoben worden ist,
- 9.
in der Verfügung über sein Vermögen durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beschränkt ist oder
- 10.
in dem vom zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882b der Zivilprozessordnung zu führenden Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
(6) Vor der Bestellung ist in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) ein Amtseid zu leisten oder ein Gelöbnis abzulegen.