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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

§ 15 NÖbVIG - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 16. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 707), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), außer Kraft.

Hannover, den 1. Juli 2020

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages

Gabriele  A n d r e t t a

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Stephan  W e i l