§ 14 NÖbVIG - Überleitungsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
- Amtliche Abkürzung
- NÖbVIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
Die nach bisherigem Recht bestellten und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten als nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte.