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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

§ 11 NÖbVIG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der von dem für Vermessung und Geoinformation zuständigen Ministerium bestimmten Aufsichtsbehörde.

(2) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren sowie die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Kommen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte einer Weisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde auf deren Kosten die Maßnahme selbst durchführen oder durchführen lassen.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde führt Personalakten über die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten. 2Die Vorschriften über die Personalakten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten gelten entsprechend.