NÖbVIG,NI - Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure-Gesetz

Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 208)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Bestellung, Rechtsstellung, Befugnisse1
Voraussetzungen der Bestellung, Amtseid2
Amtsbezirk und Amtssitz3
Allgemeine Amtspflichten4
Berufliche Verbindungen5
Vertretung6
Haftung, Haftpflichtversicherung7
Erlöschen des Amtes8
Vorläufige Amtsenthebung9
Abwicklung10
Aufsicht11
Verletzung von Amtspflichten12
Beteiligung13
Überleitungsvorschrift14
Inkrafttreten15

§ 1 NÖbVIG - Bestellung, Rechtsstellung, Befugnisse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) 1Die Aufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten hoheitlichen Aufgaben des Vermessungswesens Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durch Aushändigung einer Urkunde. 2Diese nehmen die Aufgaben nach Absatz 2 als Trägerinnen und Träger eines öffentlichen Amtes wahr. 3Die Amtsausübung stellt kein Gewerbe dar.

(2) 1Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wirken an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) mit. 2Sie sind befugt,

  1. 1.

    Angaben zu Liegenschaften zu erheben,

  2. 2.

    Grenzfeststellungen und Abmarkungen vorzunehmen sowie Grenzfeststellungsverträge abzuschließen,

  3. 3.

    die Ergebnisse der Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 zur Eintragung in das Liegenschaftskataster zu übermitteln und

  4. 4.

    Einsicht in das Liegenschaftskataster zu gewähren, Auskünfte daraus zu erteilen sowie Standardpräsentationen abzugeben.

3Darüber hinaus haben sie die Befugnis, Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen, zu Sachverhalten zum Grund und Boden im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens Nachweise anzufertigen und öffentliche Beglaubigungen nach der Niedersächsischen Bauordnung vorzunehmen. 4Für Beglaubigungen nach Satz 3 gilt das Beurkundungsgesetz entsprechend.

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 führen die nach Absatz 1 Satz 1 Bestellten die Amtsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" und ein Amtssiegel.

(4) 1Neben den Aufgaben nach Absatz 2 können die nach Absatz 1 Satz 1 Bestellten andere berufliche Tätigkeiten ausüben, soweit diese nicht mit ihrer amtlichen Tätigkeit unvereinbar sind. 2Insoweit unterliegen sie nicht diesem Gesetz.

§ 2 NÖbVIG - Voraussetzungen der Bestellung, Amtseid

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) 1Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen Antrag bestellt, wer

  1. 1.

    Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit

    1. a)

      eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

    2. b)

      eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

    3. c)

      eines durch Abkommen gleichgestellten Staates besitzt,

  2. 2.

    die Befähigung nach Absatz 2 oder 3 besitzt und

  3. 3.

    gemäß § 7 Abs. 2 gegen Haftpflichtgefahren versichert ist.

2Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.

(2) 1Die Befähigung besitzt, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang mit dem Mastergrad oder einem gleichwertigen Hochschulgrad abgeschlossen hat,

  2. 2.

    die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation besitzt und

  3. 3.

    nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens ein Jahr lang bei einer oder mehreren Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG überwiegend mit der Erhebung und Bereitstellung von Angaben des Liegenschaftskatasters erfolgreich befasst gewesen ist.

2Das Ende der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 darf zum Zeitpunkt der Bestellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. 3Sie muss mindestens sechs Monate lang bei einer oder einem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten ausgeübt worden sein.

(3) 1Die Befähigung besitzt auch, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang mit dem Bachelorgrad oder einem Hochschulgrad abgeschlossen hat,

  2. 2.

    die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation besitzt,

  3. 3.

    nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens sechs Jahre lang bei einer oder mehreren Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG überwiegend mit der Erhebung und Bereitstellung von Angaben des Liegenschaftskatasters erfolgreich befasst gewesen ist und

  4. 4.

    eine von der Aufsichtsbehörde bestimmte Qualifizierung absolviert hat.

2Für die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3.

(4) 1Zeiten der Tätigkeit bei einer oder mehreren mit § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG vergleichbaren Vermessungsstellen in einem anderen Land werden auf die Beschäftigungszeit (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3) angerechnet. 2Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 bleiben hiervon unberührt.

(5) Nicht bestellt werden darf, wer

  1. 1.

    ein besoldetes Amt innehat,

  2. 2.

    nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,

  3. 3.

    in einem ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist, die bei Beamtinnen oder Beamten gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt,

  4. 4.

    wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden oder aus vergleichbaren Gründen durch Kündigung aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist,

  5. 5.

    wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 ordnungsgemäß wahrzunehmen,

  6. 6.

    eine Tätigkeit ausübt, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 unvereinbar ist,

  7. 7.

    in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt ist,

  8. 8.

    des Amtes als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur enthoben worden ist,

  9. 9.

    in der Verfügung über sein Vermögen durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beschränkt ist oder

  10. 10.

    in dem vom zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882b der Zivilprozessordnung zu führenden Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

(6) Vor der Bestellung ist in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) ein Amtseid zu leisten oder ein Gelöbnis abzulegen.

§ 3 NÖbVIG - Amtsbezirk und Amtssitz

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Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Amtsbezirk ist das Land Niedersachsen.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Amtssitz. 2Einem Antrag auf Zuweisung eines bestimmten Ortes als Amtssitz oder auf Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort ist zu entsprechen.

(3) 1Die Geschäftsstelle ist am Amtssitz einzurichten; sie muss so ausgestattet sein, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig ist. 2Zweigstellen dürfen nicht eingerichtet werden.

§ 4 NÖbVIG - Allgemeine Amtspflichten

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) 1Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte haben die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 persönlich, eigenverantwortlich und unparteiisch wahrzunehmen. 2Soweit die eigenverantwortliche Amtsführung gewährleistet bleibt, ist der Einsatz geeigneter Fachkräfte zulässig.

(2) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte haben ihre Aufgaben so wahrzunehmen, wie es die Rücksichtnahme auf die Pflichten ihres öffentlichen Amtes erfordert.

(3) 1Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte werden nur auf Antrag tätig. 2Sie müssen alle Anträge zu Aufgaben nach § 1 Abs. 2 ausführen, soweit diese nicht aufgrund von Rechtsvorschriften kostenfrei sind. 3Sie haben für ihre Tätigkeit die durch Rechtsvorschrift bestimmten Gebühren zu erheben. 4Für den Ausschluss von Personen und die Besorgnis der Befangenheit gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) 1§ 37 BeamtStG und § 46 NBG gelten entsprechend. 2Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte haben die bei ihnen beschäftigten Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten.