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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

§ 1 NÖbVIG - Bestellung, Rechtsstellung, Befugnisse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) 1Die Aufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten hoheitlichen Aufgaben des Vermessungswesens Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durch Aushändigung einer Urkunde. 2Diese nehmen die Aufgaben nach Absatz 2 als Trägerinnen und Träger eines öffentlichen Amtes wahr. 3Die Amtsausübung stellt kein Gewerbe dar.

(2) 1Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wirken an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) mit. 2Sie sind befugt,

  1. 1.

    Angaben zu Liegenschaften zu erheben,

  2. 2.

    Grenzfeststellungen und Abmarkungen vorzunehmen sowie Grenzfeststellungsverträge abzuschließen,

  3. 3.

    die Ergebnisse der Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 zur Eintragung in das Liegenschaftskataster zu übermitteln und

  4. 4.

    Einsicht in das Liegenschaftskataster zu gewähren, Auskünfte daraus zu erteilen sowie Standardpräsentationen abzugeben.

3Darüber hinaus haben sie die Befugnis, Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen, zu Sachverhalten zum Grund und Boden im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens Nachweise anzufertigen und öffentliche Beglaubigungen nach der Niedersächsischen Bauordnung vorzunehmen. 4Für Beglaubigungen nach Satz 3 gilt das Beurkundungsgesetz entsprechend.

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 führen die nach Absatz 1 Satz 1 Bestellten die Amtsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" und ein Amtssiegel.

(4) 1Neben den Aufgaben nach Absatz 2 können die nach Absatz 1 Satz 1 Bestellten andere berufliche Tätigkeiten ausüben, soweit diese nicht mit ihrer amtlichen Tätigkeit unvereinbar sind. 2Insoweit unterliegen sie nicht diesem Gesetz.