§ 9 NÖbVIG - Vorläufige Amtsenthebung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
- Amtliche Abkürzung
- NÖbVIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
(1) 1Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte können von der Aufsichtsbehörde vorläufig ihres Amtes enthoben werden, wenn
- 1.
ein Verfahren wegen Amtsenthebung nach § 8 Abs. 3 gegen sie anhängig ist oder
- 2.
das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat.
2Die Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Ist gegen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte in einem Strafverfahren Untersuchungshaft angeordnet, so ist sie oder er für deren Dauer vorläufig des Amtes enthoben.
(3) 1Während der Dauer einer vorläufigen Amtsenthebung darf das Amt nicht ausgeübt werden. 2Die Gültigkeit einer Amtshandlung bleibt hiervon unberührt.