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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

§ 8 NÖbVIG - Erlöschen des Amtes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Das Amt der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten erlischt durch

  1. 1.

    Tod,

  2. 2.

    Entlassung aus dem Amt (Absatz 2),

  3. 3.

    Amtsenthebung (Absatz 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).

(2) 1Die Aufsichtsbehörde hat die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte oder den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten auf Antrag aus dem Amt zu entlassen. 2Die Entlassung erfolgt für den beantragten Zeitpunkt. 3Sie kann um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erledigung vorhandener Anträge erforderlich ist. 4Nach der Entlassung kann die Bezeichnung nach § 1 Abs. 3 mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." geführt werden.

(3) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte sind von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn

  1. 1.

    die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde,

  2. 2.

    die Bestellung durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder

  3. 3.

    eine der Voraussetzungen für die Bestellung nach § 2 Abs. 1 nachträglich entfällt.