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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 NÖbVIG-VV - Zu § 6 Vertretung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG-VV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

6.1 Bei einer Verhinderung durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen unaufschiebbaren Gründen bestimmen ÖbVI ihre Vertretung in eigener Verantwortung.

6.2 Die Vertretung ist je Verhinderungszeitraum auf eine oder einen ÖbVI oder eine nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NÖbVIG bestellte Fachkraft beschränkt.

6.3 Die Bestellung einer Vertretung nach § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NÖbVIG ist auf die Dauer des jeweiligen Verhinderungsgrunds zu befristen. Die Dauer der Vertretung soll ein Jahr nicht überschreiten. Eine Bestellung zur Vertretung ist auch für ÖbVI innerhalb einer beruflichen Verbindung erforderlich.

6.4 Die mit der Vertretung beauftragte Person handelt bei der Ausübung der Vertretung im Namen und für Rechnung der vertretenen Person. Von der Vertretung sind Amtssiegel sowie Briefkopf der oder des zu vertretenden ÖbVI zu verwenden.

6.5 Der Unterschrift der mit der Vertretung beauftragten Person ist der Zusatz "in Vertretung der oder des ÖbVI (Vor- und Nachnahme)" anzufügen.