§ 5 NÖbVIG - Berufliche Verbindungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
- Amtliche Abkürzung
- NÖbVIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
1Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte dürfen sich mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde mit anderen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten am Amtssitz in gemeinsamen Geschäftsräumen zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. 2Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn nicht die Gefahr besteht, dass die persönliche, eigenverantwortliche oder unparteiische Amtsführung beeinträchtigt wird.