Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.12.2022, Az.: 3 U 88/22
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.12.2022
- Aktenzeichen
- 3 U 88/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 55423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 16.08.2022 - AZ: 4 O 203/21
Fundstelle
- WM 2023, 1786-1788
In dem Rechtsstreit
D. L., ...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
X Bank, ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Amtsgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 9. Dezember 2022 beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 16. August 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung von sogenannten Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag.
Die Parteien schlossen am 31. Mai 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 56.000,00 DM (Anlage K 1, Anlagenband Kläger). Dem Vertrag lagen "Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen)" (im Folgenden: ABB, Anlage K 2, Anlagenband Kläger) zugrunde.
Unter § 3 "Verzinsung des Sparguthabens" ist geregelt:
"(1) Das Bausparguthaben wird mit 2 Prozent jährlich verzinst (Basiszins).
(2) Verzichtet der Bausparer bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn wie folgt:
Voraussetzungen Gesamtverzinsung Laufzeit und Guthaben mindestens mindestens 3 Jahre 3.000,- DM 3% 5 Jahre 5.000,- DM 4% 7Jahre 7.000,- DM 5% Die Gesamtverzinsung von 5 Prozent wird auch bei einer Kündigung nach 7 Jahren und einem Guthaben von 7.000,- DM gewährt.
(3) [...]"
Der Bausparvertrag, wegen dessen Inhalts im Übrigen auf die vorgenannten Anlagen Bezug genommen wird, wurde vor dem 14. Februar 2010 - der genaue Zeitpunkt ist nicht vorgetragen - zugeteilt. Der Kläger rief das Darlehen nach Zuteilungsreife nicht ab.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 (Anlagenkonvolut K 4, Anlagenband Kläger) erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrages gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum 1. September 2020 verbunden mit dem Hinweis, dass der Kläger die Annahme der Zuteilung sowie den Verzicht auf das Bauspardarlehen erklären müsse, um den tarifabhängigen Zinsbonus zu erhalten. Ferner bat die Beklagte um Mitteilung einer Bankverbindung für die Auszahlung. Der Kläger reagierte mit Schreiben vom 13. Mai 2020 (Anlagenkonvolut K 4, Anlagenband Kläger) und bat um Überweisung seines Sparguthabens auf ein Konto bei der Y Bank. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 22. Mai 2020 (Anlagenkonvolut K 4, Anlagenband Kläger) die Abrechnung zum 1. September 2020, die sie am 26. August 2020 vornahm (Anlage K 5, Anlagenband Kläger). Das dabei errechnete Abrechnungsguthaben in Höhe von 34.510,51 € beinhaltete zunächst auch Bonuszinsen. Noch vor der Überweisung des Guthabens korrigierte die Beklagte die Abrechnung mit Schreiben vom 28. August 2020 (Anlage K 6, Anlagenband Kläger) hinsichtlich der als "Versehen" bezeichneten Bonuszahlung. Das zuletzt ermittelte Abrechnungsguthaben von 26.291,13 € zahlte die Beklagte am 1. September 2020 an den Kläger aus.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 18. September 2020 (Anlage K 8, Anlagenband Kläger) die Annahme der Zuteilung des Bausparvertrags und den Verzicht auf das Bauspardarlehen und forderte die Beklagte auf, den noch ausstehenden Zinsbonus nachzuzahlen. Dieser Forderung wie auch einer weiteren Zahlungsaufforderung mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juli 2021 (Anlage K 9, Anlagenband Kläger) kam die Beklagte nicht nach.
Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 ABB erfüllt waren, insbesondere ob der dort geregelte Anspruch auch dann entsteht, wenn - wie hier - die Beklagte den Bausparvertrag kündigt.
Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand und die sonstigen tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, insbesondere auf die Wiedergabe des Parteivortrags und der gestellten Anträge, Bezug genommen.
Das Landgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung der Differenz zwischen den beiden Abrechnungen der Beklagten i.H.v. von 8.219,38 € gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 3 Abs. 2 ABB nicht vorlägen. Der Kläger habe weder rechtzeitig auf das Bauspardarlehen vor Beendigung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses verzichtet noch seinerseits den Vertrag gekündigt. Das Untätigbleiben des Klägers ersetze nicht eine entsprechende Erklärung. Eine Kündigung durch die Bausparkasse werde von der Klausel nicht erfasst.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er das erstinstanzliche Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiterverfolgt. Er meint insbesondere weiterhin, § 3 Abs. 2 Satz 2 ABB sei auch dahingehend zu verstehen, dass eine Kündigung der Bausparkasse den Bonuszinsanspruch auslöse. Jedenfalls habe die Beklagte den Kläger durch das Schreiben vom 26. August 2020, das den Kläger frühestens am 28. August 2020 erreicht habe, treuwidrig an der Erklärung eines Verzichts auf das Bauspardarlehen gehindert. Der Kläger habe bereits mit dem Schreiben vom 13. Mai 2020 zum Ausdruck gebracht, dass er das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehmen werde, indem er schon vor Wirksamkeit der Kündigung mitgeteilt habe, dass das Bausparguthaben auf ein bestimmtes Konto überwiesen werden sollte. Damit habe der Kläger zumindest konkludent einen Verzicht auf das Darlehen erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 168 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des Landgerichts aufzuheben[gemeint ist: abzuändern];
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.219,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2020 zu zahlen;
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 787,76 € freizustellen.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren noch keinen Antrag angekündigt.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg und wird deshalb gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, dessen übrige Voraussetzungen ebenfalls vorliegen, zurückzuweisen sein.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der Bonuszinsen aus § 3 Abs. 2 ABB. Denn der Kläger hat weder eine Erklärung i.S.v. Satz 1 dieser Regelung abgegeben (dazu nachfolgend unter 1.) noch sind mit der Kündigung der Beklagten die Voraussetzungen von Satz 2 gegeben (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Kläger hat entgegen seiner Auffassung bis zum 1. September 2020 weder gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ABB die Zuteilung des Bausparvertrags angenommen noch den Verzicht auf die Inanspruchnahme des Baudarlehens erklärt. Insoweit gilt in chronologischer Reihenfolge Folgendes:
a) Die Nichtannahme des Bauspardarlehns nach Zuteilungsreife ist als bloßes Schweigen zu werten, dem nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen kein Erklärungsgehalt zukommt. Sie enthält schon aus diesem Grund kein an die Bausparkasse gerichtetes Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Erlassvertrags gemäß § 397 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 31 f. - juris).
b) Die Untätigkeit des Klägers nach der Kündigung der Beklagten hatte ebenfalls keine Erklärungswirkung. Denn der Kläger hätte das Bauspardarlehen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin in Anspruch nehmen können. Hätte die Beklagte seine fehlende Reaktion eigenmächtig als Verzicht ausgelegt, hätte sie ihm diese Möglichkeit genommen. Die Beklagte hatte den Kläger zudem in ihrem Kündigungsschreiben vom 14. Februar 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er trotz der Kündigung die Zuteilung annehmen und einen Verzicht auf das Bauspardarlehen erklären müsse, um den Zinsbonus zu erhalten. Sie hatte damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie eine ausdrückliche Erklärung des Klägers erwartete, und hätte sich widersprüchlich verhalten, wenn sie vor Ablauf der Kündigungsfrist einen konkludenten Verzicht angenommen hätte.
c) In dem Schreiben des Klägers vom 13. Mai 2020 mit der bloßen - von der Beklagten erbetenen - Mitteilung der Bankverbindung kann aus den vorgenannten Gründen entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung ebenfalls kein wirksamer Verzicht auf die Inanspruchnahme des Bausparguthabens gesehen werden. Letztere hätte vielmehr ohne die Abgabe der von der Beklagten im Kündigungsschreiben geforderten ausdrücklichen Erklärung weiterhin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen können. Unter diesen Umständen konnte und durfte die Beklagte die Angabe der Kontoverbindung nicht als ein den strengen Anforderungen an eine Verzichtserklärung genügendes unzweideutiges Verhalten zur Aufgabe des Anspruchs auf das Bauspardarlehen verstehen.
So hat der Senat bereits im Urteil vom 14. September 2016 im Verfahren 3 U 37/16 (dort Rn. 86, juris) ausgeführt, dass nicht einmal die Einlösung der dem dortigen Kläger übersandten Verrechnungsschecks einen konkludenten Verzicht auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens bedeutete. Erst recht muss dies für die bloße Mitteilung der Kontonummer gelten (ebenso: Senatsbeschluss vom 26. April 2021 - 3 U 142/20 -, Anlagenband Beklagte).
d) Im Übrigen bliebe es selbst für den Fall eines - vom Senat nicht angenommenen - Verzichts dabei, dass der Kläger jedenfalls zu keinem Zeitpunkt vor dem 1. September 2020 die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ABB erforderliche Annahme der Zuteilung des Bausparvertrages erklärt hat (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 26. April 2021, a.a.O.; und vom 23. Mai 2019 - 3 U 41/19 -, n.v.).
e) Etwas anderes folgt schließlich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 26. August 2020, mit dem sie dem Kläger irrtümlich für einen Zeitraum von wenigen Tagen - nämlich nach seinem eigenen Vortrag frühestens am 28. August 2020, mithin 3 Tage vor Ende des Vertragsverhältnisses - eine bevorstehende Bonuszahlung angekündigt hatte. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass er ohne den Eingang des vorgenannten Schreibens noch vor dem 31. August 2020 die ausstehende Erklärung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABB abgegeben hätte. Im Gegenteil ging der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen davon aus, er habe durch die Akzeptanz der Kündigungserklärung der Beklagten i.V.m. seinem Schreiben vom 13. Mai 2020 bereits alles Notwendige getan, um den Anspruch auf Bonuszinszahlung auszulösen. Von einer "treuwidrigen Verhinderung" der Herbeiführung der Voraussetzungen des Bonuszinsanspruchs, für die der Kläger am 28. August 2020 bereits mehr als sechs Monate Zeit gehabt hatte, kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
f) Die Annahme der Zuteilung und der Verzicht auf das Bauspardarlehen im Schreiben des Klägers vom 18. September 2020 entfalteten nach Beendigung des Bausparvertrages keine Wirkung mehr.
2. Auch die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Satz 2 ABB("Die Gesamtverzinsung ... wird auch bei einer Kündigung nach 7 Jahren und einem Guthaben von 7.000,- DM gewährt") liegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.
a) Die ordentliche Kündigung des Bausparvertrags durch die Beklagte löst nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 14. September 2016 - 3 U 230/15 -, Rn. 24, juris; Beschluss vom 23. Mai 2019 - 3 U 41/19 -, n.v.; sowie Senatsbeschlüsse vom 8. April 2021 - 3 U 102/20 - und vom 26. April 2021 - 3 U 142/20 -, Anlagenband Beklagte) nicht den Bonuszinsanspruch nach § 3 Abs. 2 ABB aus und führt deshalb auch nicht dazu, dass die Annahme der Zuteilung und der Verzicht auf das Bauspardarlehen entbehrlich wurden.
a) Zwar mag das Vertragsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden sein, so dass der Kläger nachfolgend ohnehin kein Bauspardarlehen mehr in Anspruch nehmen konnte. Dies ändert aber nichts daran, dass er die vertraglichen Leistungen - hier: die Zinserhöhung - während der Vertragslaufzeit unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen fordern konnte und musste.
Mit der Zuteilungsreife hatte der Kläger einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erworben. Dieser Anspruch konnte unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABB gegen Einräumung eines Zinsbonus abgegolten werden. Unabhängig hiervon stand daneben der Beklagten grundsätzlich ein Recht zur Kündigung des Bausparvertrages gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. zu, der dem Darlehensnehmer - d.h. bis zur Inanspruchnahme des Bauspardarlehens der Bausparkasse - ein eigenständiges Recht zur einseitigen Vertragsbeendigung gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 135/17 - Rn. 34ff., juris). Diese beiden Möglichkeiten zur Aufhebung des unter dem Vertrag erwachsenen Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens stehen unabhängig nebeneinander und beeinflussen sich wechselseitig nicht.
Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zum 1. September 2020 hätte der Kläger deshalb - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABB noch erfüllen und einen Anspruch auf den Bonuszins erwerben können. Denn solange das Vertragsverhältnis durch die bereits erklärte Kündigung der Bausparkasse nicht beendet worden war, konnte der Kläger jedenfalls seine in der Ansparphase erworbenen Ansprüche aus dem Vertrag wahrnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 135/17 -, Rn. 19 a.E., juris), worauf die Beklagte ihn mit dem Kündigungsschreiben ausdrücklich hingewiesen hat. Daraus folgt, dass alleine die Kündigung der Beklagten nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 ABB erfüllt. Denn die Fälligkeit des Anspruches auf Bonuszinsen knüpft ausschließlich an ein Verhalten des Bausparers, nicht aber an ein Verhalten der Bausparkasse an. Das Initiativrecht liegt nach Maßgabe der die Beklagte bindenden Vertragsbedingungen beim Bausparer, dem allein die Bewertung der Frage zukommt, ob er sich statt für die Gewährung des Bauspardarlehens für die Bonusverzinsung entscheiden will. Die Beklagte kann dieses dem Sparer vertraglich zugestandene Optionsrecht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 135/17 -, Rn. 17, juris) bei Fehlen einer entsprechenden Willenserklärung nicht durch ihre eigene Kündigung unterlaufen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2016 - 3 U 230/15 -, Rn. 25, juris).
b) Nach der von der Beklagten auszugsweise vorgelegten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. April 2021 - 3 U 102/20 - und vom 26. April 2021 - 3 U 142/20 -, Anlagenband Beklagte) kommt insoweit auch keine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.
Die ergänzende Vertragsauslegung setzt eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrags, voraus (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, Rn. 67, juris; Urteil vom 21. September 1994 - XII ZR 77/93 -, Rn. 8, juris; Urteil vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 370/89 -, Rn. 45, juris). Sie liegt vor, wenn die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, Rn. 67, juris; Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11 -, Rn. 9, juris).
Eine solche Regelungslücke ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge regeln insbesondere, welche Zinsansprüche dem Bausparer bei "Untätigkeit" zustehen: Gemäß § 3 Abs. 1 ABB steht dem Bausparer in der Ansparphase ein fester Basiszins von 2 % p.a. zu (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 135/17 -, Rn. 14 f., juris; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 70, juris). Er erhält diesen Zins unabhängig davon, wie die Ansparphase endet, also auch im Falle einer ordentlichen Kündigung der Bausparkasse. Reagiert der Bausparer auf die ordentliche Kündigung der Bausparkasse nicht oder nimmt er innerhalb der Kündigungsfrist das Bauspardarlehen in Anspruch, bleibt es für die Ansparphase bei den Basiszinsen. (Nur) wenn er innerhalb der Kündigungsfrist die Annahme der Zuteilung und den Verzicht auf das Bauspardarlehen erklärt, stehen ihm zusätzlich die Bonuszinsen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ABB zu.
c) Aus dem vom Kläger in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Beiblatt "Erläuterungen zum neuen BauSparen" (Anlage K 3, Anlagenband Kläger) ergibt sich nichts anderes. Unabhängig davon, dass es sich hierbei nicht um einen Vertragsbestandteil handelt, gibt der Inhalt der Erläuterungen lediglich eine Zusammenfassung der ABB wieder ("bei Verzicht auf das Bauspardarlehen oder bei Kündigung"). Eine Erweiterung der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten ist damit nicht verbunden.
III.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels, gegebenenfalls Rücknahme der Berufung, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.