Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.12.2022, Az.: 5 U 67/22

Sperrung eines Socila Media Accounts für das Einstellen von bestimmten Texten; Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.12.2022
Aktenzeichen
5 U 67/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 70183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 05.05.2022 - AZ: 6 O 308/21

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Recht auf Berichtigung von gespeicherten Daten folgt innerhalb der Datenschutzgrundverordnung aus Art. 16 DS-GVO.

  2. 2.

    Der Grundsatz, dass bei einem erfolgten rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht, gilt auch in Bezug auf einen aus § 280 Abs. 1 BGB gestützten Unterlassungsanspruch.

  3. 3.

    Der Nutzer eines Facebook-Kontos hat keinen Anspruch darauf, zukünftig vor etwaigen Sperrungen seines Kontos generell vorab informiert zu werden.

In dem Rechtsstreit
L. W., ...,
Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro R., ...,
Geschäftszeichen: ...
gegen
M. Ltd., vertreten durch den Vorstand, ...,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsgesellschaft F., ...,
Geschäftszeichen: ...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... sowie den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23. November 2022 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stade vom 5. Mai 2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger für das Einstellen des nachfolgenden Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen.

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Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungsgeld, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die weitergehenden Berufungen der Parteien zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

A.

Von einer Darstellung des Sach- und Streitstands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässigen Berufungen des Klägers sowie der Beklagten haben zum Teil (Kläger) bzw. in vollen Umfang (Beklagte) Erfolg, was im Ergebnis zu der vorstehend vorgenommenen Tenorierung führt.

I.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der vom Landgericht zuerkannte Klageanspruch zu Ziff. 1. besteht nicht.

1. Das Landgericht hat diesen Anspruch auf Art. 16 DS-GVO gestützt. Dem tritt der Senat nicht bei. Nach der - soweit ersichtlich wohl einhelligen - obergerichtlichen Rechtsprechung wird ein auf diese Vorschrift gestützter Anspruch wie der vorliegend streitgegenständliche abgelehnt mit der Begründung, dass insoweit keine "unrichtigen Daten" vorliegen würden, da sowohl der Vermerk der Sperre wie auch der der Löschung tatsächlich erfolgt sei (vgl. z. B. OLG Hamm, Urteil vom 5. März 2020 - 4 U 113/19, im Umdruck S. 25, nicht veröffentlicht; OLG

Zweibrücken, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 4 U 174/20, im Umdruck S. 2 f., nicht veröffentlicht; Senat, Urteil vom 24. Februar 2022 - 5 U 53/21, im Umdruck S. 3 f., nicht veröffentlicht; LG Frankenthal, Urteil vom 8. September 2020 - 6 O 23/20, juris Rn. 58 f.). Wie vorstehend ausgeführt, ist der Senat dieser Rechtsprechung in dem vorgenannten Urteil gefolgt mit der Begründung, dass für die Richtigkeit dieser Auffassung auch spreche, dass im Anwendungsbereich des Art. 16 DS-GVO maßgeblich darauf abzustellen sei, dass die Unrichtigkeit der Daten im Zusammenhang mit dem Verarbeitungskontext und -zweck im Zeitpunkt der Erhebung zu beurteilen ist (vgl. dazu BeckOK, Datenschutz/Worms, DS-GVO Art. 16 Rn. 49).

2. Im Ergebnis kommt auch nicht in Betracht, einen solchen Anspruch herzuleiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB.

a) Eine solche Auffassung hat allerdings das OLG München Urteil vom

7. Januar 2020 (18 U 1491/19, juris Rn. 172, 182 f.). vertreten. Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2022 (5 U 53/21, im Umdruck S. 4) dahinstehen lassen, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Er braucht dies aus den nachstehend unter c) ausgeführten Gründen auch in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

b) Der hier erörterte Klageantrag wäre mindestens zum ganz überwiegenden Teil deshalb zurückzuweisen, weil er - materiellrechtlich - (viel) zu weitgehend ist. Die Beklagte hat den Kläger bereits erstinstanzlich zutreffend darauf hingewiesen (Rn. 44 des Schriftsatzes vom 7. Februar 2022, Bl. 46 R d. A.), dass der Kläger bei einem Klageantrag, der - wie vorliegend - zum Gegenstand hat, alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz zu löschen und den Zähler vollständig "zurückzusetzen", nur dann substantiierten Vortrag hält, wenn er darlegt, dass insoweit in Bezug auf sämtliche in der Vergangenheit erfolgten Löschungen und Sperrungen die hierfür jeweils erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Dazu indes hat der Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich Vortrag gehalten.

Ob im Hinblick darauf der gesamte Klageantrag hätte abgewiesen werden müssen oder ob aus diesem Antrag "als Minus" hätte herausgelesen werden können bzw. müssen, dass jedenfalls - soweit die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen - dem Klageantrag in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Textbeitrag stattgegeben werden sollte, kann dahinstehen. Dahinstehen kann in diesem Rahmen ferner, ob der Klageantrag überhaupt dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 ZPO entspricht und damit zulässig ist (vgl. zu einer etwas anderen Fallkonstellation mit einem etwas anderen Klageantrag: BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - III ZR 4/21, juris Rn. 17 f.).

c) Denn jedenfalls besteht auch in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Textbeitrag ein solcher Anspruch nicht, da dem Kläger hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis zusteht.

Die Beklagte hat vorgetragen (Rn. 51 f. des Schriftsatzes vom 7. Februar 2022, Bl. 47 R f.), dass gemäß ihren Regelungen alle gezählten Verstöße nach einem Jahr verfallen. Das ist zum einen bereits erstinstanzlich unstreitig geblieben, § 138 Abs. 3 ZPO. In jedem Fall hat das Landgericht mit Tatbestandswirkung gem. § 314 Satz 1 ZPO auf Seite 2 seines angefochtenen Urteils festgestellt, dass bei der Beklagten an gezählte Verstöße keine Folgen mehr geknüpft werden, soweit diese zeitlich mehr als ein Jahr zurückliegen. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag gem. § 320 Abs. 1 ZPO hat der Kläger nicht gestellt. Soweit er - so jedenfalls das Verständnis des Senats - mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2022 (S. 4, Bl. 259 d. A.) Vorgenanntes offenbar bestreiten will, ist dieses prozessual nicht zu berücksichtigen, da Zulassungsgründe i. S. v. § 531 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind.

Zum Zeitpunkt der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz liegen in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Textbeitrag die vorgenannten Voraussetzungen vor. Dieser stammt vom 19. Juli 2021 (und ist im Übrigen von Seiten der Beklagten bereits am 29. Juli 2021 wiederhergestellt worden). Dieser Zeitpunkt liegt zum Zeitpunkt der maßgeblichen mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 23. November 2022 mehr als ein Jahr zurück. Nach dieser Maßgabe vermag der Senat aber nicht zu erkennen, dass für den hier erörterten Klageantrag - auch angesichts dessen, dass die Daten als solche noch im Datensatz bei der Beklagten vorhanden sind - noch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht (so auch KG, Urteil vom 7. April 2022 - 10 U 1110/20; nicht veröffentlicht; von Seiten der Beklagten auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 5. August 2022 so - auszugsweise - wiedergegeben worden, wobei der Kläger den wiedergegebenen Inhalt dieses Urteils nicht in Abrede genommen hat, § 138 Abs. 3 ZPO).

3. Soweit der Kläger diesen Anspruch nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz (Schriftsatz vom 4. Oktober 2022, Bl. 256 ff. d. A.) auch auf Art. 17 Abs. 1 lit. a) und d) DS-GVO stützt, greift das nicht durch. Der Kläger begehrt mit seinem Klageantrag zu 1 ausdrücklich eine "Berichtigung" der ihn betreffenden, bei der Beklagten gespeicherten Daten. Für dieses Begehren ist indes innerhalb der DS-GVO allein die Regelung des Art. 16 einschlägig. Während das Berichtigungsrecht gem. Art. 16 DS-GVO auf die Erhaltung der Daten unter Anpassung des Dateninhalts gerichtet ist, ist das Löschungsrecht gemäß Art. 17 DS-GVO auf ihre Löschung und Unterlassung weitergehender Nutzung ausgerichtet. Das Berichtigungs- und Vervollständigungsrecht gemäß Art. 16 DS-GVO stellt mithin ein Alternativrecht zum Löschungsrecht gemäß Art. 17 DS-GVO dar; dem Betroffenen steht insoweit ein Wahlrecht zu (vgl. Ehmann/Selmayr/Kamann/Braun, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 16 Rn. 7). Vorliegend hat der Kläger - wie ausgeführt - ausweislich der Formulierung seines Klageantrags zu 1 die Alternative "Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO" gewählt.

II.

Die Berufung des Klägers hat Erfolg, soweit es den Klageantrag zu Ziff. 3 anbelangt (dazu nachfolgend Ziff. 1.). Im Übrigen hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg (dazu nachfolgend Ziff. 2. -6.).

1. Der Berufungsantrag zu Ziff. 3 (= Klageantrag zu Ziff. 3) ist begründet.

a) Dass ein Anspruch, wie ihn der Kläger mit dem Klageantrag zu Ziff. 3 verfolgt, aus § 280 Abs. 1 BGB besteht, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. Juli 2021 (III ZR 179/20, juris Rn. 100 f.) ausdrücklich ausgeführt.

b) Das Landgericht hat den hier erörterten Anspruch dennoch unter Gliederungspunkt 2. c) seines angefochtenen Urteils mit der Begründung abgewiesen, dass angesichts dessen, dass die Beklagte zwischenzeitlich selbst eingeräumt habe, dass der streitgegenständliche Beitrag nicht gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstößt, es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehle. Das ist rechtsirrig.

aa) Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung (a. a. O., Rn. 103) ausgeführt, dass auch in Bezug auf einen aus 280 Abs. 1 BGB gestützten Unterlassungsanspruch die Grundsätze gelten, die der Bundesgerichtshof in Bezug auf einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgestellt hat.

bb) In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der "Wiederholungsgefahr" führt der Bundesgerichtshof im Rahmen der Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in ständiger Rechtsprechung Folgendes aus (z. B. - statt vieler -: BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, juris Rn. 9):

"Ist - wie hier - bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, NJW 2016, 870 Rn. 23; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 31; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 29; jeweils mwN). Diese Vermutung kann entkräftet werden (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30), allerdings sind an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17 mwN). Im Regelfall bedarf es hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 [BGH 27.02.2018 - VI ZR 489/16] Rn. 17 mwN; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, 1283; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 20; Soehring in

Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 30 Rn. 11; für Wettbewerbsverstöße: BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517; vom 10. Februar 1994 - I ZR 16/92, GRUR 1994, 443, 445)."

Gemessen daran ist festzustellen, dass die Beklagte vorliegend keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Nach dieser Maßgabe ist die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gerade nicht entkräftet. Insbesondere ist es nicht ausreichend, wie aber das Landgericht im Ergebnis offenbar meint, dass der Verletzer, hier die Beklagte, lediglich einräumt, dass ihre Verletzungshandlung rechtswidrig gewesen, indes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt.

Die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist nach Maßgabe der vorstehend genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ferner auch nicht deshalb entkräftet, weil nach dem Vortrag der Beklagten auf Seiten 2 und 5 des Schriftsatzes vom 6. Oktober 2022 (Bl. 292, 295 d. A.) das Nutzerkonto des Klägers zwischenzeitlich dauerhaft deaktiviert worden sei. Dies schließt es aber nicht unzweifelhaft aus (s. dazu auch den Vortrag des Klägers auf Seiten 2 f. des Schriftsatzes vom 22. Oktober 2022, Bl. 305 f. d. A., wonach er sich gegen diese Deaktivierung rechtlich zur Wehr setzt), dass in der Zukunft doch wieder eine Aktivierung erfolgt (dem Senat ist im Übrigen - § 291 ZPO - aus dem Verfahren 5 W 49/22 bekannt, dass das LG Stade mit Beschluss vom 24. August 2022 im Wege der einstweiligen Verfügung der hiesigen Beklagten aufgegeben hat, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des dortigen Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, das Nutzerkonto des hiesigen Klägers endgültig zu löschen). Entscheidend ist insoweit auch hier wieder, dass die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

c) Die Beklagte ist entgegen ihrer Auffassung auch nicht "auf Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Entfernung von Beiträgen berechtigt" (so z. B. Rn. 1 ihres Schriftsatzes vom 15. November 2022).

Der Senat hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 24. Februar 2022 (5 U 53/21, Ziffer II. 3.; nicht veröffentlicht, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie der Beklagten bekannt) Folgendes ausgeführt:

"a) Der Senat verweist insoweit zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 (III ZR 192/20, juris Rn. 37 ff.). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Rahmen ausgeführt, dass sich die Beklagte nicht auf den Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt in Nummer 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nummer 12 der Gemeinschaftsstandards berufen könne. Zwar seien die aktualisierten Nutzungsbedingungen (nebst Gemeinschaftsstandards) der Beklagten i.d.F. vom 19. April 2018 in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden (Rn. 43 ff.). Diese Klauseln hielten indes einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. nicht Stand. Der Entfernungsvorbehalt in Nummer 3.2 der Nutzungsbedingungen sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Rn. 63 ff.).

Das gilt gleichermaßen auch hier. Auch ist vorliegend nicht zu erkennen, dass die Beklagte deshalb zur Entfernung des streitgegenständlichen Beitrags des Klägers berechtigt war, weil dieser einen strafbaren Inhalt enthielt (BGH, a.a.O., Rn. 109 f.).

b) Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz versucht, dieses Urteil des Bundesgerichtshofs in Zweifel zu ziehen, indem sie argumentiert, dass

- das Recht zur Beitragsentfernung unmittelbar aus dem Nutzervertrag folge (Seite 21 f. des Schriftsatzes vom 28. September 2021),

- sich ein Entfernungsrecht auf Basis ergänzender Vertragsauslegung ergebe (Seite 24 f. des genannten Schriftsatzes),

- die Forderung der Wiederherstellung des streitgegenständlichen Beitrags treuwidrig sei unter Anwendung der Fallgruppe des Verbotes rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB, da der Kläger vertraglich zur Entfernung des Beitrags verpflichtet sei und der Beklagten ein eigener vertraglicher Anspruch auf Vornahme der Entfernung zustehe (Seite 28 f. des genannten Schriftsatzes),

greift das nicht durch. Der Senat möchte insoweit bewusst nicht auf die diesbezügliche rechtliche Argumentation der Beklagten im Einzelnen eingehen. Der Senat meint nämlich, dass der Bundesgerichtshof mit der vorgenannten Entscheidung jedenfalls im Ergebnis sich bereits mit dieser rechtlichen Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt hat und diese nicht hat durchgreifen lassen. Zwar ist es so, dass der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung auf diese (nunmehrige) rechtliche Argumentation der Beklagten nicht ausdrücklich eingeht. Indes ist es so, dass der Bundesgerichtshof selbstverständlich bei seiner Entscheidung auch die nunmehr von der Beklagten ausdrücklich in den Raum gestellte rechtliche Problematik im Blick haben musste, da es sich insoweit im rechtstechnischen Sinne nicht um Einreden der Beklagten gehandelt hat, die in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren die dort erkennenden Gerichte nicht schon von Amts wegen hätten berücksichtigen dürfen. Der Senat erachtet es ferner als nicht vorstellbar, dass - wie aber die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2022 argumentiert haben - der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bei seiner Entscheidung die nunmehr von Seiten der Beklagten aufgeworfene rechtliche Problematik schlichtweg "übersehen hat". Dann aber muss der Senat davon ausgehen, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner vorgenannten Entscheidung die hier erörterte rechtliche Problematik gesehen hat, diese aber als rechtlich so fernliegend beurteilt hat, dass er es nicht als erforderlich angesehen hat, sich damit in seiner Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen."

Daran hält der Senat nach Kenntnisnahme und Erwägung der gegenläufigen Argumentation der Beklagten in dem vorliegenden Verfahren, einschließlich der im Schriftsatz vom 15. November 2022 zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 30. Juni 2022 (16 U 229/20, juris Rn. 67 ff.) fest. Die letztgenannte Entscheidung gibt dem Senat im Übrigen auch keine Veranlassung, die Revision zulassen. Wie ausgeführt meint der Senat, dass der Bundesgerichtshof diese Rechtsfrage bereits entschieden hat. Das sieht ganz offensichtlich auch das OLG Frankfurt selbst so, da es in seiner genannten Entscheidung im Rahmen der Begründung betreffend die Zulassung der Revision ausgeführt hat, dass "der Senat insoweit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht" (aaO., juris Rn. 168). Der Umstand, dass ein Oberlandesgericht von einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht, gibt anderen Oberlandesgerichten, die an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festhalten wollen, aber keine Veranlassung, seinerseits die Revision zuzulassen.

2. Der Berufungsantrag zu Ziff. 2. (= Klageantrag zu 2.) besteht nicht.

Insoweit hat der Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 24. Februar 2022 (5 U 53/21) Folgendes ausgeführt:

"Der Berufungsantrag zu Ziffer 3 (= Klageantrag zu 2) hat keinen Erfolg, da er bereits unzulässig ist.

a) Mit diesem Antrag wird entgegen § 256 Abs. 1 ZPO nicht die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses begehrt; es fehlt mithin an einem Feststellungsinteresse des Klägers.

Diese Rechtsauffassung entspricht der in der Instanzrechtsprechung zum ganz überwiegenden Teil vertretenen Auffassung. Beispielsweise das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2020 (18 U 3465/19, juris Rn. 58 f.) Folgendes ausgeführt:

"Die vom Landgericht unter Ziffer 1 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die am 13.12.2017 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers auf www.facebook.com rechtswidrig war, kann aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben. Der diesbezügliche Antrag ist bereits unzulässig, da damit entgegen § 256 Abs. 1 ZPO nicht die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses begehrt wird und es an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehlt.

a) Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klage nur auf die Feststellung einer Vorfrage oder eines Elements eines Rechtsverhältnisses gerichtet wäre, wenn auch grundsätzlich bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.2015 - V ZR 296/13 -, NJW-RR 2015, 915; Urteil vom 3.5.1977 - VI ZR 36/74 -, BGHZ 68, 331, 332). Die Auslegung des Klageantrags ergibt nämlich, dass er auf die Feststellung zielt, der Beklagten habe gegenüber dem Kläger kein Recht zugestanden, am 13.12.2017 dessen Profil auf www.facebook.com zu sperren, also auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinn des § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 17.6.2016 - V ZR 272/15 -, NJW-RR 2016, 1404). Es fehlt aber an dem für die Feststellungsklage notwendigen rechtlichen Interesse.

b) Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können (BGH, Urteil vom 17.6.2016, a.a.O.; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl.,

§ 256 Rn. 3a). Da sich der vorliegende Feststellungsantrag auf eine Maßnahme der Beklagten bezieht, die unstreitig seit 13.1.2018 beendet ist, hängt die Zulässigkeit des Antrags davon ab, ob der Kläger noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Beklagte eine "Sperrung" seines Profils nicht vornehmen durfte. Davon kann auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht ausgegangen werden.

aa) Der Kläger kann sein Feststellungsinteresse nicht mit seinem Rehabilitierungsbedürfnis begründen, denn die Rechtswidrigkeit der Sperrung ist Voraussetzung der mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Wiederherstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche und in diesem Zusammenhang ohnehin inzident zu prüfen. Durch eine Bekanntgabe einer diese Ansprüche zusprechenden Entscheidung könnten mögliche Beeinträchtigungen des Ansehens des Klägers ebenso leicht behoben werden wie durch die Bekanntgabe eines Feststellungsurteils.

bb) Auch mit der Behauptung, dass die Beklagte bei künftigen Verstößen gegen ihre Gemeinschaftsstandards frühere Sperren berücksichtige und im Wiederholungsfalle längere Sperren anordne, lässt sich ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse nicht begründen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung hätte noch nicht zur Folge, dass der diese Sperrung betreffende Vermerk aus dem Datensatz der Beklagten entfernt oder auch nur korrigiert würde. Einen hierauf gerichteten Leistungsanspruch könnte der Kläger gesondert geltend machen. Ist dem Kläger aber eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, so ist im Interesse der endgültigen Klärung der Streitfrage in einem Prozess das erforderliche Feststellungsinteresse regelmäßig zu verneinen (vgl. Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rn. 7a m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 24.5.2019 - 18 U 335/19 Pre - und Urteil vom 7.1.2020 - 18 U 1491/19 Pre).

Falls eine Leistungsklage deswegen abgewiesen würde, weil die Beklagte tatsächlich keinen Vermerk über die frühere Sperrung gespeichert hat, wäre der Kläger dadurch auch nicht mehr beschwert.

cc) Anders als der Kläger meint, könnte das beantragte Feststellungsurteil keine "verbindliche Klarheit" darüber schaffen, dass eine zukünftige Sperre durch die Beklagte nicht wegen Vertragsverstößen des Klägers durch Beiträge in Betracht komme, soweit diese keinen Straftatbestand erfüllten. Mit einem solchen Urteil würde mit Rechtskraft nach § 322 ZPO und damit "verbindlich" nur über die Frage entschieden, ob die konkrete streitgegenständliche Äußerung in dem konkreten streitgegenständlichen Kontext die Beklagte zur Sperrung des Profils des Klägers berechtigt. Auf die Begründung des festgestellten Rechtsverhältnisses würde sich die Rechtskraft nicht erstrecken (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O. § 322 Rn. 6/8)."

Dieser Auffassung schließt sich der Senat nach Überprüfung an.

b) Anders als es der 13. Zivilsenat des OLG Celle in seinem Urteil vom 20. Januar 2022 (13 U 84/19, juris Rn. 93) entschieden hat, ist der Berufungsantrag auch nicht als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Denn dieser Antrag ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Ob die Beklagte nicht zu den Löschungen und Sperrungen berechtigt war, betrifft vielmehr allein bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses (vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15, juris Rn. 9 f.)."

Hieran hält der Senat nach Überprüfung der diesbezüglichen, gegenläufigen Argumentation des Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit fest.

3. Der Berufungsantrag zu Ziff. 4 (= Klageantrag zu 4) besteht weder nach seinem Hauptantrag (dazu nachfolgend a) noch nach seinem - erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten - Hilfsantrag (dazu nachfolgend b).

a) Der Hauptantrag besteht nicht.

aa) Entgegen der Argumentation der Beklagten (Rn. 34 f. des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2021, Bl. 44 R f. d. A.) sieht der Senat allerdings insoweit keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Klageantrages, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

bb) Indes ist die Argumentation der Beklagten (Rn. 36 f. des Schriftsatzes vom 7. Februar 2022, Bl. 45 f. d. A.) richtig, dass der Kläger auch materiell-rechtlich keinen Anspruch hat, zu verlangen, dass die Beklagte ihn zukünftig vor etwaigen Sperrungen generell vorab informiert. Denn eine solche generelle, also ausnahmslose Verpflichtung gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, juris Rn. 87, 88). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO Rn. 88) bezieht sich zwar dem Wortlaut nach auf die Entfernung eines Beitrages, nicht auf die Deaktivierung/Sperrung des Profils. In der Sache gilt aber nach Auffassung des Senats nichts Anderes. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass es im Ausnahmefall Situationen gibt, in denen die Beklagte den Nutzer weder vor der Entfernung eines Beitrages noch vor der Deaktivierung seines Kontos anhören muss. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des hiesigen 13. Senates (Urteil vom 24. Januar 2022, Az 13 U 82/20), der die Beklagte im dortigen Verfahren antragsgemäß verurteilte, es zu unterlassen, das Nutzerkonto des Klägers zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten), ohne ihn vorab über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Der Beklagten stehe ein solches Recht nicht zu, weil ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit unwirksam seien. Selbst aus der - unterstellten - Unwirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen würde jedoch nicht ohne weiteres folgen, dass es der Beklagten in jedem Fall verwehrt ist, nicht nur einen Post, sondern auch das gesamte Konto zu sperren, ohne den Nutzer vorher anzuhören. Dem Senat erscheinen Fälle jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass das Konto zu solch vertrags-/gesetzeswidrigen Zwecken verwendet wird, die eine sofortige Sperrung auch unter Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen als geeignet, erforderlich und angemessen erscheinen lassen.

b) Den - erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten - Hilfsantrag lässt der Senat nach § 533 ZPO zu. Indes ist dieser Klageantrag bereits unzulässig, da er im Hinblick auf die Formulierung "... wenn die Beklagte ihre Maßnahme nicht auf Verstöße des Klägers gegen gesetzliche Vorschriften stützt" gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verstößt.

Dies entspricht in Bezug auf Klageanträge wie den vorliegenden der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Beispielhaft verweist der Senat auf ein jüngeres Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2021 (2 AZR 235/21, juris Rn. 10 ff.), in dem dieses zu einem Klageantrag mit der Einschränkung "soweit jeweils nicht die in den §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 2 und 34 Abs. 1 BDSG geregelten Ausnahmen vorliegen" auszugsweise Folgendes ausgeführt hat:

"1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist rechtsfehlerhaft. Es verstößt gegen § 313 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist deshalb im Umfang der Beschwer der Beklagten teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

a) Ein Urteil unterliegt der Aufhebung, wenn die Urteilsformel nicht hinreichend bestimmt iSv. § 313 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 573/12 - Rn. 16; 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 12; BGH 4. Mai 2005 - I ZR 127/02 - zu II 1 der Gründe).

b) Der Titel muss aus sich heraus einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 40, BAGE 152, 1; 31. Mai 2012 - 3 AZB 29/12 - Rn. 15). Das Erfordernis der - von Amts wegen zu prüfenden - Bestimmtheit des Urteilsausspruchs dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft iSv. § 322 Abs. 1 ZPO und damit die Entscheidungswirkungen müssen festgestellt werden können (BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 564/12 - Rn. 23). Andernfalls würden Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, dessen Aufgabe es nicht ist zu klären, worin die festgelegte Verpflichtung des Schuldners besteht (vgl. BAG 31. Mai 2012 - 3 AZB 29/12 - aaO; 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195; BGH 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14 - Rn. 19, BGHZ 207, 163). Zur Prüfung der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen, wenn die Urteilsformel den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft für sich gesehen nicht erkennen lässt (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 29; 15. Oktober 2013 - 9 AZR 573/12 - Rn. 17).

c) Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, BAGE 152, 1; 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195). Zudem erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfG 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - zu C I der Gründe, BVerfGE 85, 337), dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können.

d) Nach diesem Maßstab ist der Tenor des Berufungsurteils nicht hinreichend bestimmt. Unabhängig von der Frage der Bestimmtheit der ursprünglichen Klageanträge (dazu unten Rn. 20 ff.) ist der Urteilsauspruch schon deshalb unbestimmt, da er in I 1 (Auskunft) und I 2 (Kopie) wegen der vom Landesarbeitsgericht selbst formulierten Einschränkung "soweit jeweils nicht die in den §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 2 und 34 Abs. 1 BDSG geregelten Ausnahmen vorliegen" nicht vollstreckungsfähig ist.

aa) Durch die Bezugnahme auf anderweitige gesetzliche Regelungen, die ihrerseits zahlreiche auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe und Weiterverweisungen auf andere Normen enthalten, ist weder für die Beklagte noch für ein Vollstreckungsorgan erkennbar, welche Verpflichtung zu erfüllen ist. Der Streit um den Inhalt der im Entscheidungsausspruch der Beklagten auferlegten Verpflichtung würde in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, da die Parteien gerade uneins darüber sind, ob sich die Beklagte auf Einschränkungen des Auskunfts- und Kopieanspruchs berufen kann. Das gilt insbesondere für die Einschränkung aus § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG ("überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten"), die von der Beklagten ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Im Rahmen einer etwaigen Vollstreckung müsste eine volle materiell-rechtliche Prüfung dieses mit einem wertenden Element versehenen unbestimmten Rechtsbegriffs erfolgen. Das ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens und ließe die Beklagte zudem im Ungewissen, zu welcher Leistung sie nach dem Entscheidungsausspruch verpflichtet ist.

bb) Tatbestand und Entscheidungsgründe des Berufungsurteils tragen nicht zur Verdeutlichung des unklaren Urteilstenors bei. Vielmehr geht das Landesarbeitsgericht selbst davon aus, dass die von ihm formulierten Ausnahmen zur Verlagerung von Streitigkeiten in das Vollstreckungsverfahren führen würden. Seine Ansicht, nur so könne dem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers aus Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO hinreichend Rechnung getragen werden, überzeugt schon deshalb nicht, weil dieselben Fragen, die eigentlich im Erkenntnisverfahren zu klären wären, dann im Vollstreckungsverfahren zu beantworten sind. Dies böte aber dem Kläger keine bessere Durchsetzbarkeit seines Anspruchs. Vielmehr ist das Erkenntnisverfahren mit mündlicher Verhandlung und den Möglichkeiten der Beweiserhebung einschließlich Parteivernehmung und Parteianhörung der vom Gesetzgeber vorgesehene Weg, einen Anspruch als Grundlage für seine nachfolgende Vollstreckung im Entscheidungsausspruch mit der dafür notwendigen Klarheit zu formulieren. Die Effektivität des Rechtsschutzes wird dadurch nicht in Frage gestellt, sondern erst ermöglicht."

Diese Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, gelten gleichermaßen für die vorliegende Fallkonstellation. Auch bei einer Einschränkung wie "... wenn die Beklagte ihre Maßnahme nicht auf Verstöße des Klägers gegen gesetzliche Vorschriften stützt" würde sich der Streit um den Inhalt einer solchermaßen titulierten Verpflichtung in das Vollstreckungsverfahren verlagern, da (erst) dort geprüft werden müsste, ob sich die Beklagte auf "gesetzliche Vorschriften" (im Übrigen: welche konkret?) stützen könnte.

4. Die Berufungsanträge zu Ziffern 5 und 6 (= Klageanträge zu Ziff. 5 und 6) bestehen nicht.

a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2022 (5 U 53/21, im Umdruck Seite 10 f., dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie der Beklagten bekannt) diesbezüglich Folgendes ausgeführt:

"Die Berufungsanträge zu Ziffern 6 und 7 (= Klageanträge zu 5. und 6.) sind unbegründet.

Diese beiden Auskunftsanträge werden von der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einheitlich abgewiesen (vgl. auch die Zusammenstellung auf Seite 33 der Berufungserwiderung der Beklagten, Bl. 336 d.A.). Beispielsweise das OLG Braunschweig hat in seinem Urteil vom 5. Februar 2021 (1 U 9/20, juris Rn. 174 f.) diesbezüglich das Folgende ausgeführt:

"Das Landgericht hat ferner rechtsfehlerfrei beide Auskunftsanträge des Klägers als unbegründet abgewiesen.

Derlei Auskunftsansprüche folgen weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag, noch lassen sich solche aus dem Vertrag ableiten.

Ein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem.§ 242 BGB resultierender Auskunftsanspruch besteht ebenfalls nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen direkten vertraglichen oder deliktischen durchsetzbaren Anspruch gegen ein Unternehmen haben könnte, welches als Erfüllungsgehilfin gem. § 278 BGB in Erfüllung einer ausschließlich der Beklagten obliegenden vertraglichen Erfüllungspflicht bzw. als Verrichtungsgehilfin i.S.d.

§ 831 BGB agieren könnte, wurden weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.

Entsprechendes gilt für den Auskunftsantrag hinsichtlich gemutmaßter Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder anderweitiger Vorschläge seitens der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen.

§ 242 BGB gewährt einen Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung mit sich bringt, dass der Berechtigte schuldlos über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Unwissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche

Auskunft unschwer geben kann. Nur unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung erst ermöglichen soll (vgl. BGH, Urteil vom 9.7.2015 - III ZR 329/14, juris Rn. 11; BGH Urteil vom 1.8.2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 20). An einem hierfür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt es jedoch, wenn der Kläger mit seinem Auskunftsverlangen unter keinen Umständen einen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn.10), so wenn die Auskunft für den infrage stehenden Anspruch unter keinem Aspekt relevant ist (OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 - 4U 1680/19, juris Rn. 19; OLG München, Urteil vom 7.1.2010 - 18 U 1491/19).

Im Übrigen würde ein auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützter Anspruch gegen Dritte aus bereits dargelegten Gründen schon daran scheitern, dass der Vortrag des beibringungspflichtigen Klägers hierzu weder eine diskriminierende Wirkung noch schwerwiegende Folgewirkungen erkennen lässt."

Dem schließlich der Senat nach Überprüfung an."

b) Hieran hält der Senat nach Überprüfung, auch der diesbezüglichen Argumentation des Klägers in dem vorliegenden Verfahren, fest.

Soweit sich der Kläger in Ergänzung dazu auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 22. Oktober 2022 (Bl. 310 d. A.) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Koblenz vom 16. September 2022 (12 O 346/21, im Umdruck Bl. 364 f. d. A.) diesbezüglich auf die Anspruchsgrundlage Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO beruft, greift das nicht durch. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Beklagten unter Rn. 37 f. des Schriftsatzes vom 15. November 2022 kommt es insoweit schon gar nicht an. Denn der Kläger hat insoweit nicht mehr gemacht, als pauschal auf die genannte Entscheidung (die in diesem Punkt im Übrigen auch schon überaus knapp ausgefallen ist) zu verweisen; eigenen Sachvortrag hat der Kläger in diesem Rahmen indes nicht gehalten. Angesichts dieses rudimentären Vortrags vermag der Senat aber noch nicht einmal zu beurteilen, ob es sich bei dem "Löschpersonal", auf das das LG Koblenz in seiner Entscheidung abstellt, um "internes" oder "externes" Personal handelt. Nur in dem letztgenannten Fall käme es aber überhaupt in Betracht, insoweit das Tatbestandsmerkmal "Empfänger" i. S. v. Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO anzunehmen (vgl. dazu im Überblick: BeckOK DatenschutzR/ Schmidt-Wudy, 41. Ed. 1.8.2022, DS-GVO Art. 14 Rn. 51).

5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.000 €.

a) Im Ergebnis geht der Senat davon aus, dass der diesbezügliche Klageantrag zulässig ist. Der Senat muss in diesem Rahmen nicht entscheiden, ob er - auch angesichts der gegenläufigen Argumentation des Klägers (Seite 29 f. des Schriftsatzes vom 23. Februar 2022, Bl. 83 f. d. A.) - an seiner in dem vorgenannten Urteil vom 24. Februar 2022 (5 U 53/21, im Umdruck S. 11 f.) vertretenen Rechtsauffassung festhält, dass der Kläger hier drei unterschiedliche Streitgegenstände verfolgt (so aber auch, wie schon zuvor der Senat: OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 63). Denn im Ergebnis wirkt sich dies nicht aus:

aa) Selbst wenn man von verschiedenen Streitgegenständen ausgehen würde, wäre die Klage insoweit zulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da der Kläger im Termin vom 23. November 2022 auf Nachfrage des Senats die Reihenfolge angegeben hat, in der die von ihm angegebenen Anspruchsgrundlagen für den hier erörterten Anspruch geprüft werden sollen (vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom

22. Februar 2022 - VI ZR 934/20, juris Rn. 13):

- Allerdings hält der Senat nicht mehr an seiner in dem zweiten Absatz auf Seite 12 seines Urteils vom 24. Februar 2022 in dem Verfahren 5 U 53/21 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass sich das bei Annahme von verschiedenen Streitgegenständen ergebende prozessuale Erfordernis, dass der Kläger die verschiedenen prozessualen Ansprüche in ein Eventualverhältnis zu stellen hat, sich bereits aus der Aufbereitung seiner Klageschrift auf den Seiten 42 f. ergibt. Denn gerade auch angesichts dessen, dass der Kläger im Verlaufe des weiteren Rechtsstreits ausdrücklich die Auffassung vertreten hat, dass es sich insoweit nicht um unterschiedliche Streitgegenstände handele, kann dies nicht einfach zugunsten des Klägers in seine Auflistung in der Klageschrift "hineininterpretiert" werden.

- Indes hat der Kläger auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 das diesbezügliche prozessuale Rangverhältnis klargestellt.

bb) Auch auf die Streitwertfestsetzung hätte es keine Auswirkung, wenn man von unterschiedlichen Streitwerten ausgehen würde (vgl. dazu nachfolgend Gliederungspunkt C. 3.)

b) Indes besteht keiner der seitens des Klägers verfolgten Ansprüche. Diesbezüglich hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2022 (5 U 53/21, im Umdruck S. 12 f.) Folgendes ausgeführt:

"b) Der Zahlungsantrag ist allerdings sowohl im Hauptantrag als auch in den beiden - in dem vorstehend genannten Sinn so verstandenen - Hilfsanträgen unbegründet.

aa) Dem Kläger steht im Hauptantrag kein immaterieller Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu.

Das entspricht für eine Fallkonstellation wie die vorliegende der - soweit ersichtlich - einhelligen Instanzrechtsprechung. Beispielsweise das OLG München hat in seinem Urteil vom 18. Februar 2020 (18 U 3465/19, juris Rn. 98 f.) auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) lägen auch dann nicht vor, wenn die zeitweilige Sperre rechtswidrig gewesen wäre.

aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Kollision mit der Meinungs- bzw. Pressefreiheit einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Bei der Prüfung der Frage, ob die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, Rn. 38, NJW 2014, 2029 [BGH 17.12.2013 - II ZB 6/13]).

bb) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch die vorübergehende - teilweise - Sperrung seines Nutzerkontos nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.

Zwar ergibt sich aus der durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit und der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber dem Staat ein Abwehrrecht des Einzelnen gegen ungerechtfertigte und insbesondere unverhältnismäßige Verbote jeder Art. Diesen grundrechtlichen Gewährleistungen, die unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze stehen, lässt sich aber nicht mit derselben Allgemeinheit eine Wertentscheidung der Verfassung entnehmen, nach der in jedem Privatrechtsstreit die unbenannte Freiheit zu jedwedem selbstbestimmten Handeln die Auslegung des Privatrechts im Wege der mittelbaren Drittwirkung anleiten müsste. Die Freiheit, nach subjektivem Belieben ein bestimmtes Verhalten zu verwirklichen, kann privatrechtlichen Veranstaltern oder Plattformbetreibern wie der Beklagten nicht unter Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit schon grundsätzlich zur Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse oder ihrer unternehmerischen Freiheit entgegengehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09 -, NJW 2018, 1667).

Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis über § 241 Abs. 2 BGB durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte der Parteien geprägt wird, beeinträchtigt daher eine pflichtwidrige Einschränkung von Kommunikationsmöglichkeiten, die dem Kläger ohnehin nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags zur Verfügung stehen, den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

cc) Auch wenn man die bestehende Einschränkung, während der befristeten Sperre Beiträge auf Facebook einzustellen, als Beeinträchtigung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werten wollte, läge im Übrigen - auch ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - jedenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Die Funktionseinschränkung war auf 30 Tage befristet. Dass dem Kläger während dieser Zeit nicht nur das Einstellen weiterer Beiträge, sondern auch der Zugriff auf seine "höchstpersönlichen Inhalte" verwehrt gewesen sei, hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten konnte der Kläger auch während der Sperrfrist auf sein Konto zugreifen und Inhalte auf dem Facebook-Dienst zur Kenntnis nehmen. Er konnte während dieser Zeit lediglich keine Beiträge auf Facebook veröffentlichen, war aber nicht daran gehindert, seine Meinung auf andere Weise kundzutun."

Dem schließt sich der Senat nach Überprüfung auch für den vorliegenden, gleichgelagerten Fall an.

bb) Es besteht auch kein Schadensersatz als fiktive Lizenzgebühr. Auch insoweit macht sich der Senat die entsprechenden Ausführungen des OLG München (a.a.O., Rn. 105, 106) nach Überprüfung zu eigen:

"Ansprüche auf eine fiktive Lizenzgebühr kann der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen.

Er hat weder nachvollziehbar vorgetragen, dass und warum die von ihm der Beklagten zur Verfügung gestellten Daten einen Nutzwert von 50 € pro Tag hatten, noch dass die Beklagte während des Zeitraums der Sperrung seine persönlichen Daten tatsächlich zu Werbezwecken oder anderweitig genutzt und dadurch Einnahmen erzielt hat. Zudem hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Einwilligung zur umfassenden Nutzung seiner Beiträge und Daten erteilt, ohne einen Vorbehalt für den Fall vorübergehender Sperrung der

Möglichkeit, aktiv Beiträge einzustellen, zu erklären. Eine rechtsgrundlose Nutzung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützter Daten liegt demnach nicht vor."

cc) Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus. Insoweit hat das OLG München Folgendes ausgeführt (a.a.O., Rn. 107):

"Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung, im Folgenden: DSGVO) aus. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Die Verarbeitung der Daten des Klägers durch die Beklagte verstieß aber nicht gegen die DSGVO, denn sie beruhte auf der vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Diese Zustimmung gilt auch für die Sperrung des Nutzerkontos des Klägers, zumal, wie oben ausgeführt, von deren Rechtmäßigkeit auszugehen ist, und umfasst auch den Zeitraum der Sperrung."

Dem schließt sich der Senat nach Überprüfung an."

An dieser rechtlichen Einschätzung, die gleichermaßen für das vorliegende Verfahren greift, hält der Senat auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen rechtlichen Argumentation des Klägers in dem vorliegenden Verfahren fest (aus jüngerer Zeit ebenfalls: OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 127 ff.).

6. Der mit dem Berufungsantrag zu Ziff. 8 verfolgte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht, auch wenn der Kläger in der Hauptsache mit einem seiner Klageanträge durchdringt. Denn das diesbezügliche Vorbringen des Klägers auf S. 19 und 20 sowie 47 f. seiner Klageschrift (Bl. 25 f. d. A.) ist unschlüssig. Das folgt jedenfalls schon daraus, dass der Kläger keinen schlüssigen Vortrag dazu gehalten hat, dass er seinem Prozessbevollmächtigten gegenüber im Innenverhältnis zur Zahlung des mit dem Freistellungsanspruch verfolgten Betrages verpflichtet ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, juris Rn. 13). Das hätte insbesondere Vortrag dazu erfordert, dass sein Prozessbevollmächtigter ihm bereits eine Rechnung i.S.v. § 10 Abs. 1 RVG erteilt und dass er eine derartige - unterstellte - Rechnung auch noch nicht beglichen hat (vgl. zu Letztgenanntem BGH, Urteil vom 16. Mai 2019 - III ZR 176/18, juris Rn. 32). Eines rechtlichen Hinweises darauf bedurfte es nicht, da es sich insoweit lediglich um eine Nebenforderung handelt, auf die gem. § 139 Abs. 2 Satz 1 HS. 2 ZPO ein erkennendes Gericht keinen Hinweis zu erteilen braucht.

C.

1. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

2. Der Senat lässt die Revision nicht zu, da Zulassungsgründe i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind. In Bezug auf den Klageantrag zu Ziff. II. 3. hat der Senat bereits im Rahmen der dortigen Abhandlung ausgeführt, warum insoweit die Revision nicht zuzulassen ist. Das gilt im Ergebnis auch in Bezug auf den vorstehend unter Ziffer II. 2. erörterten Feststellungsanspruch (Ziffer 2 der Berufungsbegründung). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger diesbezüglich auf Seiten 22 f. seiner Berufungsbegründungsschrift Entscheidungen des OLG Koblenz vom 22. April 2021 (2 U 1388/19, nicht veröffentlicht) und des OLG Celle (Urteil vom 20. Januar 2022 (13 U 83/19) sowie mehrere weitere Entscheidungen von Landgerichten zitiert (das ferner genannte Urteil des OLG Schleswig - 9 U 125/19 betraf eine Zwischenfeststellungsklage). Denn dies erfordert es noch nicht, die Revision zuzulassen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen z.B. BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, juris Rn. 4). Insbesondere vermag der Senat der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Literatur nicht zu entnehmen, dass unter der Formulierung "einige Oberlandesgerichte" i.S.d. vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits zwei (oder ggf. drei, soweit man die Entscheidung des OLG Schleswig noch mit einbeziehen wollte) divergierende Oberlandesgerichtsentscheidungen zu verstehen sind.

3. Bei der Streitwertfestsetzung hat sich der Senat an der Aufschlüsselung des Klägers auf Seite 20 seiner Klageschrift (Bl. 11 R d. A.) orientiert, hinsichtlich derer die Beklagte erstinstanzlich keine Einwendungen erhoben hat und auch der Senat Rechtsfehler nicht zu erkennen vermag. In Bezug auf die vorstehend unter Ziff. II. 5. ausgeführte Problematik, ob der Kläger in diesem Rahmen verschiedene Streitgegenstände verfolgt, erhöht sich der diesbezügliche Streitwert auch dann nicht, wenn man dies bejahen würde. Der Senat meint nämlich - abweichend zu seiner diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung in seinem o. g. Urteil vom 24. Februar 2022 (5 U 53/21) -, dass insoweit die Grundsätze zur "wirtschaftlichen Identität" (vgl. im Überblick: Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl., Rn. 2.2945 ff. und 2.5980 ff.) heranzuziehen sind, die jeweiligen Werte der - unterstellt - verschiedenen Streitgegenstände mithin nicht miteinander zu addieren sind.