Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.12.2022, Az.: 17 UF 184/22

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.12.2022
Aktenzeichen
17 UF 184/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 66381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Burgwedel - 15.07.2022 - AZ: 41 F 14/22 RI

Fundstellen

  • NJW-RR 2023, 149-151
  • NZFam 2023, 471
  • NZV 2023, 519

In der Familiensache
O. K.,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin L.-H.,
gegen
P. .K.-H., geb. M.
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro D.
hat der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht F.., die Richterin am Oberlandesgericht B. und den Richter am Oberlandesgericht M. am 20. Dezember 2022 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 15. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 1.250,50.

Gründe

Gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder sonstigen Verfahrensabschnitten absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von ihrer erneuten Durchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist hier der Fall. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -B. vom 15. Juli 2022 ist unbegründet. Weiterer Sachverhaltsaufklärung bedarf es nicht, weil die maßgeblichen Umstände in erster Instanz umfassend ermittelt worden sind.

Mit Beschluss vom 21. November 2022 hat der Senat auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen und dabei Folgendes ausgeführt:

I.

Die Antragstellerin begehrt Gesamtschuldnerausgleich.

Die Beteiligten sind seit 2017 getrenntlebende Eheleute. Nachdem die Antragstellerin mit dem von ihr genutzten Fahrzeug, einem vom Antragsgegner über seine Firma geleasten PKW Porsche Cayenne, einen Unfall erlitten hatte, unterzeichnete sie am 26. Juni 2015 bei der Firma S. GmbH (im Folgenden: Vermieterin) einen Mietvertrag über einen PKW Porsche Boxster, den die Vermieterin nach Ablauf der zunächst ins Auge gefassten Mietdauer einige Tage später in einen PKW Porsche Cayenne tauschte. Bei Anmietung trat sie die durch den Unfall entstandenen Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten an die Vermieterin ab und verpflichtete sich, die durch eine Versicherung nicht übernommenen Kosten selbst zu tragen. Als Mieter trug sie sowohl den Antragsgegner als auch sich selbst in den Vertrag ein. Das Mietverhältnis endete nach Reparatur des geleasten Fahrzeuges Ende Juli 2015, indem die Antragstellerin den gemieteten PKW an die Vermieterin zurückgab.

Die für den Schaden eintrittspflichtige Versicherung zahlte von den Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt € 3.740,20 einen Betrag in Höhe von € 1.818,93. Die Vermieterin nahm daraufhin die Beteiligten auf den nicht übernommenen Betrag in Höhe von € 1.921,27 nebst Zinsen in Anspruch. Mit Urteil vom 23. Juni 2021 verurteilte das Amtsgericht B. die Beteiligten als Gesamtschuldner zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen seit August 2018. Die dagegen gerichtete Berufung der Antragstellerin nahm diese nach landgerichtlichem Hinweis am 27. Oktober 2021 zurück, woraufhin das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 22. November 2021 die von den Beteiligten der Vermieterin zu erstattenden Kosten auf € 843,30 festsetzte.

Mit Überweisung vom 9. November 2021 in Höhe von € 2.191,70 beglich die Antragstellerin die Hauptforderung nebst Zinsen; rund eine Woche später zahlte sie € 576,30 auf den Kostenerstattungsanspruch. Durch Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Januar 2022 forderte sie den Antragsgegner unter Fristsetzung auf den 24. Januar 2022 zur Erstattung von insgesamt € 1.250,50 auf.

Die Antragstellerin ist der Meinung gewesen, die Beteiligten hafteten als Gesamtschuldner für die Mietwagenkosten. Der Antragsgegner habe im Innenverhältnis zumindest die Hälfte der Kosten zu tragen, weshalb er ihr die Hälfte der von ihr beglichenen Hauptforderung und die € 421,65 übersteigende Zahlung auf die Kosten zu erstatten habe.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antragsgegner zu verurteilen, an sie € 1.250,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2022 zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er ist der Meinung gewesen, er hafte nicht für den Mietvertrag, bei dessen Abschluss er nicht zugegen gewesen sei und der auch nicht zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfes der Familie gedient habe. Insofern hat er behauptet, er sei auch bei Austausch des Fahrzeuges nicht anwesend gewesen; ein von ihm (unstreitig) unterzeichnetes Übernahmeprotokoll beziehe sich auf einen Mietwagen, den er als Ersatz für seinen in Reparatur befindlichen Wagen erhalten habe. Darüber hinaus hat er sich auf Verjährung berufen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - B. hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 15. Juli 2022 dem Antrag entsprechend zur Zahlung verpflichtet, weil die Anmietung zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfes der Eheleute gedient habe und die Beteiligten deshalb nach § 1357 BGB als Gesamtschuldner hafteten. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Abweisung des Antrages begehrt.

Der Antragsgegner verweist darauf, dass die Anmietung des Ersatzfahrzeuges nicht erforderlich gewesen sei, weil die Beteiligten über einen weiteren PKW verfügt hätten, zudem könne der Mietvertrag nicht zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfes gedient haben, weil es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um einen Leasingwagen gehandelt habe. Die Forderung sei darüber hinaus verjährt.

Er beantragt,

unter Aufhebung des am 15. Juli 2022 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts Burgwedel, Az. 41 F 14/22 RI, den Antrag zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihr begehrten € 1.250,50 nebst Zinsen. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.

1. Der Anspruch der Antragstellerin auf Erstattung von € 1.095,85 folgt aus § 426 Abs. 1 BGB. Die Beteiligten haften gesamtschuldnerisch für die Gegenleistung aus dem von der Antragstellerin geschlossenen Mietvertrag über die Fahrzeuge, die mit Zinsen € 2.191,70 betrug. Im Innenverhältnis haben die Beteiligten den Anspruch zu gleichen Teilen zu tragen.

Dabei folgt die Gesamtschuld nicht bereits aus der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts B. vom 23. Juni 2021, die zwischen den Beteiligten einer- und der Vermieterin andererseits ergangen ist. Ein zwischen dem Gläubiger und mehreren Gesamtschuldnern ergangenes Urteil enthält keine der Rechtskraft fähigen Feststellungen, die das Innenverhältnis zwischen den beklagten Gesamtschuldnern betreffen: Trotz einer gesamtschuldnerischen Verurteilung im Vorprozess kann jeder der Schuldner im Regressverfahren weiterhin die Gesamtschuld bestreiten (BGH NJW 2019, 1751 [BGH 20.11.2018 - VI ZR 394/17] Rn. 12 m. w. N.), die Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren erstreckt sich nicht darauf, die Gesamtschuld unter den Beklagten festzustellen.

Hier liegen die Voraussetzungen einer Gesamtschuld nach § 421 Satz 1 BGB aber im Ergebnis vor. Der Antragsgegner wurde durch den von der Antragsgegnerin geschlossenen Mietvertrag über den PKW verpflichtet, weil es sich um ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfes der Familie gemäß § 1357 BGB handelte. Dies führt zur gesamtschuldnerischen Verpflichtung beider Eheleute (Roth in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2022, § 1357 Rn. 38).

Nach § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichten Geschäfte, die ein Ehegatte abschließt, um den angemessenen Lebensbedarf der Familie zu decken, auch den anderen Ehegatten, es sei denn, aus den Umständen ergibt sich etwas anderes (BGH NJW 1985, 1394, 1395 [BGH 13.02.1985 - IVb ZR 72/83]). Die Reichweite der durch die Vorschrift eröffneten Berechtigung, den anderen Ehegatten mitzuverpflichten, orientiert sich dabei am geschuldeten Familienunterhalt, so dass Geschäfte, die dazu dienen, den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu sichern, grundsätzlich § 1357 BGB unterfallen (vgl. etwa Roth, in: Münchener Kommentar, a. a. O., § 1357 Rn. 19; Voppel, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2018, § 1357 Rn. 37). Angemessen sind insofern aber nur die zur sachgerechten Sicherung des Lebensbedarfes notwendigen Geschäfte, während größere Ausgaben, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten, nicht von § 1357 Abs. 1 BGB gedeckt sind (BT-Drs. 7/650 S, 99). Entscheidend für die Frage der Angemessenheit ist der für Dritte im Augenblick der Vornahme des Geschäftes erkennbare Lebensstil der Ehegatten (Erbarth, in: BeckOGK, Stand 2022, § 1357 BGB Rn. 100, 101; Kroll-Ludwigs, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1357 Rn. 10). Eine Beschränkung auf notwendige Ausgaben ist mit dem Erfordernis der Angemessenheit nicht verbunden (Voppel, in: Staudinger, a. a. O., § 1357 Rn. 39 m. w. N.); unerheblich ist es auch, ob die Leistung nur einem Ehegatten zugutekommt (Roth, in: Münchener Kommentar, a. a. O., § 1357 Rn. 18).

Auf dieser Grundlage unterfällt die Anmietung des Mietwagens durch die Antragstellerin § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Geschäft diente unmittelbar dazu, der Antragstellerin auch für die Zeit, innerhalb derer sich ihr Wagen in Reparatur befand, ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Der von ihr angemietete Porsche Boxster (der wenig später für die restliche Mietdauer durch einen Porsche Cayenne ersetzt wurde), ging im Miet- bzw. auch Anschaffungspreis nicht über den von der Antragstellerin genutzten Porsche Cayenne hinaus. Da die ehelichen Lebensverhältnisse offenkundig die Nutzung eines Porsche Cayenne durch die Antragstellerin vorsahen, hat die Antragstellerin durch die Anmietung lediglich den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gedeckt, so dass es sich grundsätzlich um ein § 1357 BGB unterfallendes Geschäft handelte. Keine Rolle spielt dabei, ob das verunfallte Fahrzeug über die Firma des Antragsgegners geleast war. Da die Nutzung des PKW Porsche Cayenne die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, war die Antragstellerin grundsätzlich berechtigt, Geschäfte zu tätigen, die ihr eben diese Nutzungsmöglichkeit eröffneten. Über die vor dem Unfall über das geleaste Fahrzeug gewährleistete Nutzung ging der Inhalt des von der Antragstellerin abgeschlossenen Mietvertrages nicht hinaus, so dass der Mietvertrag lediglich den Zustand hergestellt hat, der den ehelichen Lebensverhältnissen unmittelbar entsprach.

Der geschlossene Mietvertrag stellt auch ein angemessenes Geschäft dar, insbesondere handelt es sich nicht um eine größere Ausgabe, die ohne Schwierigkeiten hätte zurückgestellt werden können. Maßgeblich ist insofern der für Dritte im Augenblick des Vertragsschlusses erkennbare Lebensstil der Beteiligten (s.o.). Bei Abschluss des Vertrages sind sowohl Vermieterin als auch die Antragstellerin zunächst erkennbar von einem durch eine Versicherung zu ersetzenden Nutzungsausfall des Fahrzeuges ausgegangen. Mit einer erheblichen Eigenbeteiligung haben sie nicht gerechnet. Schon dies lässt den Abschluss des Mietvertrages als eine kostenneutrale, nicht aber als eine aufgrund der erforderlichen finanziellen Mittel zurückzustellende Verfügung über das der Familie zur Verfügung stehende Einkommen erscheinen. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzwagens nach einem Unfall durchaus üblich ist und gerade dazu dient, die Mobilität auch nach dem Unfall möglichst lückenlos zu gewährleisten, so mussten weder die Antragstellerin noch Dritte damit rechnen, dass vor Abschluss eines derartigen Vertrages die ehelichen Verhältnisse zunächst eine Rücksprache mit dem Antragsgegner (die eine lückenlose Fahrzeugnutzung gerade nicht gewährleistet hätte) erforderten.

Die Anwendung des § 1357 BGB hängt nicht davon ab, ob die vertraglich vereinbarte Gegenleistung einem Ehegatten allein oder beiden gemeinsam zugutekommen sollte; ebenso ohne Bedeutung ist, ob das angemessene Geschäft notwendig war (s.o.). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es daher ohne Bedeutung, ob im gemeinsamen Haushalt den Eheleuten ein weiterer PKW zur Verfügung stand. Maßgeblich ist allein, dass es sich um ein angemessenes Geschäft gehandelt hat, das den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der hier aufgrund des Unfalles sonst nicht mehr gedeckt gewesen wäre, gewährleistet hat. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin durch den Abschluss des Mietvertrages nicht nur sich, sondern auch den Antragsgegner als Gesamtschuldner gemäß § 1357 BGB verpflichtet.

Aufgrund der begründeten Gesamtschuld hat der Antragsgegner der Antragstellerin die Hälfte der von ihr bezahlten Hauptforderung der Vermieterin zu erstatten. § 426 BGB begründet immer dann einen Ausgleichsanspruch, wenn einer der Gesamtschuldner mehr an den gemeinsamen Gläubiger geleistet hat, als er im Verhältnis zum anderen Gesamtschuldner zu leisten verpflichtet war (statt aller: Looschelder, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2022, § 426 Rz. 31). Dabei ist nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Innenverhältnis zwischen zwei Gesamtschuldnern immer dann von einer hälftigen Zahlungspflicht auszugehen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt (vgl. z.B. BGH FamRZ 1993, 676 ff.).

Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner im Innenverhältnis jedenfalls nicht weniger als die Hälfte der gesamtschuldnerisch begründeten Forderung der Vermieterin zu zahlen. Dies folgt aus der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin, innerhalb derer beide Ehegatten gleichermaßen verpflichtet waren, einander zu unterhalten und den gemeinsamen Lebensbedarf sicherzustellen. Da Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer eigenen Einkünfte alleine oder auch nur überwiegend dafür verantwortlich gewesen wäre, den materiellen Lebensbedarf der Eheleute sicherzustellen, überhaupt nicht erkennbar sind, beläuft sich der Haftungsanteil des Antragsgegners jedenfalls auf die Hälfte der Forderung. Insbesondere haben beide Eheleute aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft gleichermaßen das Risiko teilweise fehlender Erstattung der Mietwagenkosten zu tragen. Vor diesem Hintergrund besteht hier kein Anlass, vom gesetzlichen Grundsatz der Haftung zu gleichen Teilen abzuweichen. Der Antragsgegner hat daher die Hälfte der nicht erstatteten und aufgrund des amtsgerichtlichen Urteiles von der Antragstellerin gezahlten Mietwagenkosten zu übernehmen.

2. Die Antragstellerin hat auf die festgesetzten Kosten erster Instanz in Höhe von € 843,30 eine Zahlung in Höhe von € 576,30 geleistet und begehrt den die Hälfte der Kosten übersteigenden Betrag in Höhe von € 154,65. Hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruches, der aus dem Prozessrechtsverhältnis herrührt (BGH NZI 2014, 310 [BGH 06.02.2014 - IX ZB 57/12] Rn. 14 m. w. N.), haften die als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen und verurteilten Beteiligten schon aufgrund des Urteilstenors gesamtschuldnerisch, wozu sich weitere Ausführungen erübrigen. Aufgrund der gleichberechtigten Stellung beider Eheleute im Prozess haften beide entsprechend dem gesetzlichen Regelfall im Innenverhältnis zu gleichen Teilen, so dass sie Anspruch auf den Betrag hat, den sie über die hälftigen Kosten hinaus erbracht hat.

3. Insgesamt hat die Antragstellerin daher Anspruch auf die von ihr verlangten (€ 1.095,85 + € 154,65) € 1.250,50. Der Zinsanspruch folgt aus dem Verzug des Antragsgegners.

4. Verjährung des Anspruches ist nicht eingetreten. Nach § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Verjährung während laufender Ehe gehemmt. Vor diesem Hintergrund läuft die Verjährungsfrist nicht vor Rechtskraft der Scheidung, die bislang nicht eingetreten ist.

Diese Ausführungen, denen keiner der Beteiligten entgegengetreten ist, treffen weiterhin zu, so dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 FamFG, 97 ZPO.