Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 15.12.2022, Az.: 8 U 46/22

Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in einer privaten Krankenversicherung durch ordnungsgemäße Mitteilung der Gründe und der Rechnungsgrundlage

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.12.2022
Aktenzeichen
8 U 46/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 69806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 12.01.2022 - AZ: 8 O 275/20
nachfolgend
BGH - AZ: VI ZR 15/23

In dem Rechtsstreit
- pp. -
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2022 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht Dr. ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 12. Januar 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 00.000.001/1/1 im Tarif E. um 15,19 € zum 1. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2021 nicht wirksam geworden ist.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des Erhöhungsbetrages aus der Erhöhung des Monatsbeitrages im Tarif E. um 15,19 € zum 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 verpflichtet ist.

  3. 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 364,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2020 zu zahlen.

  4. 4.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 21. Dezember 2020 aus den auf die unter Ziffer 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat.

  5. 5.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Beitragsanpassungen in seinen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 000.000.001/1/1 für das Jahr 2016 zu erteilen und dabei dem Kläger die Anschreiben, Begründungen nebst Beiblättern zur Beitragsanpassung sowie die Nachträge zum Versicherungsschein zur Verfügung zu stellen, soweit tatsächlich Beitragsanpassungen im Jahr 2016 erfolgt sind.

  6. 6.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  7. 7.

    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 % und die des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 % tragen.

  8. 8.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers wegen des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Übrigen darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  9. 9.

    Die Revision wird zugelassen.

  10. 10.

    Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren, unter Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung, auf 6.636,97 € und für das Berufungsverfahren auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Vertrag über eine private Krankenversicherung. Die Beklagte erhöhte die Prämien - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - wie folgt:

TarifStichtagvonumauf
E.01.01.2018385,41 €15,19 €400,60 €
E.01.01.2020400,60 €51,00 €451,60 €

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Nachträge zum Versicherungsschein sowie die damit erteilten Informationen (Anlagenkonvolut D 13 bis D 15 und D 16 sowie Anlagenkonvolut K 1) Bezug genommen. Dem Vertrag liegen unter anderem die als Anlagen D 1 bis D 3 vorgelegten Versicherungsbedingungen zugrunde, auf die wegen deren näheren Inhalts Bezug genommen wird.

Der Kläger zahlte die erhöhten Beiträge.

Der Kläger bat mit Email vom 16. Juli 2020 um Übersendung sämtlicher Nachträge zum Versicherungsschein nebst Begründungsschreiben. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 (Anlage R 4/Anlage D 22) erteilte die Beklagte Auskunft über die Beitragserhöhungen der letzten drei Jahre; im Übrigen lehnte sie wegen Eintritts der Verjährung eine Auskunft ab.

Der Kläger hat behauptet, ihm lägen die Nachträge zum Versicherungsschein und die zugehörigen Begründungsschreiben aus dem Jahr 2016 nicht vor. Er hat gemeint, ihm stehe ein Anspruch auf Übermittlung der Unterlagen über die Prämienanpassungen der letzten zehn Jahre nebst den jeweiligen Begründungsschreiben aus § 666 BGB zu. Der Beklagten sei es nach § 242 BGB zuzumuten, die Unterlagen auch erneut zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch aus § 3 Abs. 4 VVG und Art. 15 DSGVO. In zeitlicher Hinsicht erstrecke sich der Anspruch auf sämtliche nach § 257 HGB aufzubewahrenden Dokumente. Der Kläger hat die formelle Wirksamkeit der Prämienerhöhungen in Abrede genommen. Für formell unwirksam hat er sie erachtet, weil keine ordnungsgemäße Mitteilung der Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG vorliege, nämlich in den Informationen die Gründe für die Prämienerhöhung, insbesondere die Rechnungsgrundlage, die auslösenden Faktoren sowie die Zusammensetzung der Prämienänderungen, nicht genannt seien. Auch werde nicht der zu überschreitende Schwellenwert genannt und es werde nicht mitgeteilt, ob sich die Rechnungsgrundlage nicht nur vorübergehend verändert habe. Der Kläger hat die Prämienerhöhung auch deswegen für unwirksam erachtet, weil die Beitragserhöhungen

- im Tarif E. zum 1. Januar 2018 mit einem Auslösenden Faktor von 1,097,

- im Tarif E. zum 1. Januar 2020 mit einem Auslösenden Faktor von 1,072

nicht den gesetzlichen Schwellenwert von über 10 % erreicht hätten. Die Regelung in den Tarifbedingungen entsprechend § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 (vgl. Bl. 85 d. A.) enthalte eine gemäß § 208 VVG unzulässige Abweichung von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG i. V. m. § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, weil sie dem Versicherer bei einer als nur vorübergehend anzusehenden Abweichung ein Ermessen einräume. Eine Anpassung sei in solchen Fällen jedoch immer unzulässig. Die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 bewirke die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009, dem wegen der Unwirksamkeit von Absatz 2 keine eigenständige Bedeutung zukomme. Bei einer vertraglichen Abweichung von dem gesetzlichen Schwellenwert müsse zudem gemäß § 203 Abs. 5 VVG darauf hingewiesen werden, auf welcher Grundlage - vertraglich oder gesetzlich - die Beitragsanpassung vorgenommen werde. Dies sei hinsichtlich der genannten Tarife nicht erfolgt.

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass die folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00.000.001/1/1 unwirksam sind:

    1. a.

      im Tarif E. die Erhöhung zum 1. Januar 2018 in Höhe von 15,19 €,

    2. b.

      im Tarif P. die Erhöhung zum 1. Januar 2018 in Höhe von 2,35 €,

    3. c.

      im Tarif A6 die Erhöhung zum 1. Januar 2018 in Höhe von 20,26 €,

    4. d.

      im Tarif E. die Erhöhung zum 1. Januar 2020 in Höhe von 51,00 €,

    5. e.

      im Tarif G.1 die Erhöhung zum 1. Januar 2020 in Höhe von 6,07 €,

    und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 520,51 € zu reduzieren ist,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.396,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2016 zur Versicherungsnummer 00.000.001/1/1 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

    • die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2016, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,

    • die dem Kläger zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2016 sowie

    • die dem Kläger zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2016,

  4. 4.

    festzustellen, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen des Klägers, die die Beklagte gegenüber dem Kläger im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer 00.000.001/1/1 der Jahre 2016 vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 3 noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3 noch genau zu beziffernden Betrag zusätzlich zum Klageantrag zu 1 zu reduzieren ist,

  5. 5.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3 noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  6. 6.

    festzustellen, dass die Beklagte

    1. a.

      dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1 aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

    2. b.

      dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3 noch genauer zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezahlt hat,

    3. c.

      die nach 6 a) und 6 b) herauszugeben Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, die Stufenklage sei unzulässig. Zur Bezifferung des Anspruchs sei die begehrte Auskunft nicht erforderlich, weil dem Kläger sämtliche gezahlten Beiträge und Beitragsdifferenzen bekannt seien. Die Prämienerhöhungen hat die Beklagte als formell wirksam erachtet. Die auslösenden Faktoren stellten sich ausweislich der als Anlage D 9 vorgelegten Übersicht wie folgt dar:

TarifStichtagAF
E.01.01.20181,097
E.01.01.20201,072

Auslöser seien jeweils geänderte Leistungsausgaben gewesen. Eine Anpassung aufgrund geänderter Sterbewahrscheinlichkeit sei nicht erfolgt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung sowohl hinsichtlich der Zahlungs- als auch der Auskunftsansprüche erhoben. Ein Informationsinteresse für vor dem Jahr 2017 verjährte Zahlungsansprüche stehe dem Kläger nicht zu. § 8b MB/KK 2009 sei wirksam. Der Wirksamkeit stehe nicht entgegen, dass in Absatz 2 der Begriff "kann" verwendet werde. Hieraus ergebe sich kein Ermessensspielraum des Versicherers. Der Bundesgerichtshof habe unter anderem in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 - zur Vorgängerregelung in § 178g Abs. 2 VVG a. F. entschieden, dass die Ausübung eines in den AVB eröffneten Ermessensspielraums nach § 315 BGB zu prüfen sei, mithin wirksam sei. Jedenfalls würde eine Unwirksamkeit von Absatz 2 nicht die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 in Frage stellen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 12. Januar 2022 (Bl. 326 ff. d.?A.), auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen, des Tenors und der Einzelheiten der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage teilweise abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Beitragserhöhungen im Tarif E. zum 1. Januar 2018 und zum 1. Januar 2020 unwirksam gewesen seien. Hinsichtlich des Tarifs G.1, bei dem es sich um einen Pflegetarif handele, sei auch nach einem Hinweis des Gerichts nicht dargelegt worden, dass es sich um einen von § 203 VVG erfassten Tarif handele. Die Beitragsanpassung im Tarif E. zum 1. Januar 2020 sei formell wirksam. Die Beitragsanpassung im Tarif E. zum 1. Januar 2020 sei aber wegen Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung in § 8b MB/KK unwirksam. Hinsichtlich der zum 1. Januar 2018 erfolgten Beitragsanpassungen sei auch auf einen Hinweis des Gerichts nicht dargelegt worden, dass es sich bei den Tarifen P. und A6 um solche dem § 203 VVG unterfallende Tarife handele. Im Übrigen genüge die Mitteilung zur Beitragsanpassung nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Auch sei die Erhöhung im Tarif E. wegen der Unwirksamkeit von § 8b MB/KK unwirksam. Die Stufenklage sei unzulässig. Jedoch sei der Antrag auf Erteilung von Auskunft zulässig und überwiegend begründet. Der Anspruch auf Herausgabe des Versicherungsscheins nebst Nachträgen ergebe sich aus § 3 Abs. 3 VVG. Im Übrigen habe der Kläger aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht einen entsprechenden Anspruch. Allerdings müsse die Höhe der Beitragserhöhungen nicht gesondert mitgeteilt werden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Beitragsanpassung im Tarif E. zum 1. Januar 2018 aus formellen Gründen für unwirksam erachtet. In dem Mitteilungsschreiben seien die maßgeblichen Gründe im Sinne von § 203 VVG genannt worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die vertragliche Regelung in § 8b der AVB auch nicht unwirksam. Schließlich bestehe entgegen der Ansicht des Landgerichts kein Auskunftsanspruch des Klägers für die Beitragsanpassungen zum Jahr 2016. Sie - die Beklagte - habe bestritten, dass die Versicherungsscheine abhandengekommen oder vernichtet worden seien.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Verden die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet.

I. zur Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen

Die in dem Klageantrag 1 a) genannte Beitragserhöhung ist formell unwirksam; insoweit ist die Berufung überwiegend unbegründet. Die in dem Klageantrag zu 1 d) genannte Beitragserhöhung ist - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - wirksam; insoweit hat die Berufung Erfolg.

1. Die Feststellungsanträge zu 1 sind jedenfalls als Zwischenfeststellungsklagen gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.

Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus. Sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (BGH, Urteil vom 14. April 2021 - IV ZR 36/20 -, Rn. 28, juris; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, Rn. 19, juris).

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass im vorliegenden Fall mit der Entscheidung über den Leistungsantrag über den gesamten Inhalt der Feststellungsanträge entschieden wird. Denn eine Zwischenfeststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis verfolgt werden, auch wenn diese in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm ergeben können (Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. (2022), § 256, Rn. 26). Dies beruht darauf, dass in diesen Fällen Teilurteile ergehen können und deshalb die Entscheidungen über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für nachfolgende Teilurteile und das Schlussurteil von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18 -, Rn. 18, juris). Maßgeblich ist, ob die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses gerade für den Feststellungskläger eine Bedeutung hat. Erforderlich ist, dass ein Erfolg des Zwischenfeststellungsantrags die Möglichkeit für Teilurteile eröffnet. Daran fehlt es, wenn im Fall der Begründetheit der Zwischenfeststellungsklage zugleich die Hauptsacheklage ohne Weiteres in vollem Umfang entscheidungsreif ist; hier hat ein Ausspruch über den Zwischenfeststellungsantrag keine weitergehende rechtliche Bedeutung (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18 -, Rn. 19, juris).

Letzteres ist im Fall des Klägers jedoch nicht gegeben. Mit seinem Leistungsantrag verfolgt er mehrere Rückzahlungsansprüche aus mehreren Beitragserhöhungen aus mehreren Jahren. Im Fall der Begründetheit der Zwischenfeststellungsklage stünde nicht zugleich mit der erforderlichen Entscheidungsreife fest, dass ihm die geltend gemachten Prämienanteile zustehen. Insoweit wäre insbesondere noch die Frage z. B. der Verjährung zu prüfen, die unter Umständen für jede Beitragserhöhung unterschiedlich zu beurteilen sein könnte.

2. Die Beitragsanpassung im Tarif E. zum 1. Januar 2018 war formell unwirksam; die im Tarif E. zum 1. Januar 2020 hingegen wirksam.

a. Für eine formelle Wirksamkeit der Beitragserhöhungen sind die "maßgeblichen Gründe" im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilen. Die maßgeblichen Gründe können sich bei der Prämienanpassung auf die Mitteilung der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat, beschränken. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, Rn. 26 ff., juris). Entscheidend ist dabei, ob der Versicherungsnehmer den Mitteilungen des Versicherers den Grund für die Beitragsanpassung mit der gebotenen Klarheit entnehmen kann. Allgemein gehaltene Ausführungen dahingehend, nach welchen Grundsätzen eine Prämienüberprüfung erfolgt und welche Maßstäbe dabei zum Tragen kommen, sind hingegen nicht ausreichend. Ebenso wenig genügt der Hinweis auf einen Anstieg der medizinischen Kosten in den letzten Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2021 - IV ZR 353/19 -, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, Rn. 39, juris). Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss auch bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Nicht ausreichend ist insofern, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine

Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 26, juris; OLG Köln, Urteil vom 07. Juli 2020 - I-9 U 227/19 -, Rn. 35, juris). Hingegen ist die Angabe der konkreten Höhe der Veränderung oder des sog. Auslösenden Faktors nicht erforderlich. Denn für die Prämienerhöhung reicht es aus, dass die Veränderung den in den Versicherungsbedingungen oder im Gesetz festgelegten Schwellenwert über- oder unterschreitet (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, Rn. 29). Nicht erforderlich ist zudem, dass in der Mitteilung konkret angegeben wird, welcher Schwellenwert über- oder unterschritten wurde, der gesetzliche Faktor gemäß § 155 VAG (Versicherungsleistungen über 10 % bzw. Sterbetafeln über 5 %) oder ein gegebenenfalls abweichender tariflich vereinbarter auslösender Faktor (z. B. § 8 b MB/KK: Versicherungsleistungen über 5 %). Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dem Gesamtzusammenhang des Begründungsschreibens klar entnehmen kann, dass der Versicherer seine Erhöhung mit einer Über- oder Unterschreitung des geltenden Faktors begründet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, Rn. 30). Erforderlich ist aber der Hinweis, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist (BGH, Urteil vom 31. August 2022 - IV ZR 252/20 -, Rn. 13, juris). Unzureichend ist es, wenn sich aus den Mitteilungen nicht ergibt, dass es überhaupt einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehenden Prämienanpassungen ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 31. August 2022 - IV ZR 252/20 -, Rn. 13, juris). Ohne Bedeutung ist, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Denn die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 30, juris). Nicht erforderlich ist die Angabe des Namens und der Anschrift des Treuhänders in der Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG durch den Versicherungsnehmer. Da die Unabhängigkeit des Treuhänders nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 - im Zivilprozess um die Rechtmäßigkeit einer Beitragserhöhung nicht zu überprüfen ist, ist der Name für den Versicherungsnehmer zunächst ohne Bedeutung. Jedenfalls bei gestiegenen Leistungsausgaben ist ebenfalls nicht zwingend erforderlich die Nennung der Veränderung weiterer Kriterien, welche die Prämienhöhe zumindest auch noch beeinflusst haben, wie zum Beispiel der Rechnungszins. Insbesondere muss ein konkreter Bezug zwischen der streitgegenständlichen Prämienerhöhung und den veränderten weiteren Faktoren in der Begründung nicht hergestellt werden. Denn dies führte zu einer erheblichen Erhöhung des Verwaltungsaufwands, der zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft ginge, ohne dass dem Aufwand ein nur ansatzweise entsprechender Nutzen für den einzelnen Versicherungsnehmer gegenüberstünde (OLG Köln, Urteil vom 07. Juli 2020 - I 9 U 227/19 -, Rn. 39, juris).

b. Nach diesen Maßstäben war die Prämienanpassungen im Tarif E. zum 1. Januar 2020 wirksam.

aa. Die dem Kläger im Anpassungsschreiben vom November 2019 (Anlage D 16) übersandten Informationen reichen als Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG aus.

In dem Anpassungsschreiben selbst wurde mitgeteilt:

olg_celle_20221215_8u4622_urteil_as1

In den dem beigefügten Informationsblatt heißt es weiter:

olg_celle_20221215_8u4622_urteil_as2

Hieraus ergibt sich zum einen, dass die Veränderung bei den Versicherungsleistungen der Auslösende Faktor war. Zum anderen ergibt sich daraus, dass der maßgebliche Schwellenwert tatsächlich überschritten wurde. Schließlich ergibt sich hieraus auch der konkrete Bezug zu dem einschlägigen Tarif (vgl. zum identischen Mitteilungsschreiben: Senat, Urteil vom 14. April 2022 - 8 U 269/21 - nicht veröffentlicht).

bb. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Prämienpassungen im Tarif E. zum 1. Januar 2020 nicht deshalb unwirksam, weil die Veränderung bei den Versicherungsleistungen mit einem auslösenden Faktor von 1,072 unter dem gesetzlichen Schwellenwert von über 10 %, aber über 5 % lag. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20) Regelungen wie in § 8b MB/KK als wirksam erachtet. Von daher bildet die im vorliegenden Fall vereinbarte Regelung in § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (Anlage D 1) eine wirksame Vertragsgrundlage für die Beitragsanapassung.

c. Nach diesen Maßstäben war die Prämienanpassung im Tarif E. zum 1. Januar 2018 formell unwirksam.

aa. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Prämienpassung im Tarif E. zum 1. Januar 2018 aus den oben genannten Gründen nicht deshalb

unwirksam, weil die Veränderung bei den Versicherungsleistungen mit einem auslösenden Faktor von 1,097 unter dem gesetzlichen Schwellenwert von über 10 %, aber über 5 % lag. Die Regelung in § 8b AVB ist wirksam (s. o.).

bb. Nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofs war die Prämienanpassung im Tarif E. zum 1. Januar 2018 jedoch formell unwirksam.

Die dem Kläger mit dem Nachtrag vom 24. November 2017 übersandten Informationen (Anlage D 15) reichen als Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht aus.

In dem Anpassungsschreiben selbst heißt es:

olg_celle_20221215_8u4622_urteil_as3

Hieraus mag sich noch ergeben, dass Rechnungsgrundlage gestiegene Versicherungsleistungen war. Auch ergibt sich hieraus noch, dass ein Vergleich der kalkulierten mit den tatsächlich angefallenen Versicherungsleistungen erfolgte. Die Begründung enthält jedoch keine Aussage dazu, dass dieser Vergleich ergeben hat, ein Schwellenwert sei tatsächlich überschritten worden (siehe zu dem identischen Mitteilungsschreiben bereits: Senat, Urteil vom 14. April 2022 - 8 U 269/21 -, nicht veröffentlicht).

Soweit - wie von der Beklagten in der Berufungsbegründung zitiert - teilweise vertreten wird, dass es der Angabe, ein Schwellenwert sei überschritten, nicht bedürfe, schließt sich der Senat dem angesichts der eindeutig vom Bundesgerichtshof formulierten Maßstäbe (BGH, Urteil vom 31. August 2022 - IV ZR 252/20 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 26, juris: "... dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat.") nicht an. Zwar bedarf es nicht der Verwendung des Begriffs "Schwellenwert". Auch bedarf es nicht der Angabe der Höhe der Veränderung. Jedoch muss aus der Mitteilung hervorgehen, dass ein bestimmter Wert bei der konkret durchgeführten Überprüfung überschritten wurde.

d. Die unzureichende Begründung der Beitragserhöhung im Tarif E. zum 1. Januar 2018 ist mit Zugang der Klageerwiderung vom 25. Januar 2021 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Wirkung zum 1. März 2021 geheilt worden.

Nach Ablauf der Frist gemäß § 203 Abs. 5 VVG wurden die vorgenannten Prämienerhöhungen zum 1. März 2021 wirksam. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen - hier gestiegene Leistungsausgaben - und den jeweiligen auslösenden Faktor genannt. Dies stellt der Kläger auch nicht in Frage. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klageerwiderung gemäß des Zustellungsnachweises (Bl. 153 d. A.) am 27. Januar 2021 zugegangen ist.

Dies führt nicht zu einer rückwirkenden Heilung des Begründungsmangels. Vielmehr ist hiermit nur eine Heilung ex nunc verbunden. Der Versicherer kann den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienanpassung hingegen zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht selbst bestimmen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 33, juris). Aufgrund der Berufung der Beklagten war daher der zeitlich unbeschränkte Feststellungsausspruch im angefochtenen Urteil entsprechend zu beschränken.

II. Zur Zahlungsklage auf Rückzahlung geleisteter Prämien

Die Berufung ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs des Klägers teilweise begründet. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 960,27 € verurteilt. Ein Anspruch besteht jedoch nur in Höhe von 364,56 €.

Ausgehend von der unter Ziffer I. dargestellten unwirksamen Beitragserhöhung und unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2020 wirksamen Beitragserhöhung (s. o.) ergibt sich ein - nicht verjährter - begründeter Herausgabeanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wie folgt:

TarifErhöhung zumErste nicht verjährte ZahlungLetzte (unberechtigte) ZahlungErhöhungsbetragAnzahlSumme in €
E.01.01.201801.01.201831.12.201915,19 €24364,56

Demgemäß besteht ein begründeter Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 364,56 €.

III. Der Klageantrag zu 6a) ist lediglich insoweit begründet, als die Nutzungen in dem Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit der Klage angefallen sind. Insoweit hat die Berufung lediglich einen Teilerfolg.

1. Der Feststellungsantrag zu 6 a) ist zulässig.

Eine Unzulässigkeit wegen Vorrangs der Leistungsklage scheitert daran, dass die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Ansicht des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte. Ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Dies verlangt ihm einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung bestimmter Höhe gestützt werden kann. Ein derartiger Tatsachenvortrag ist aber dann nicht möglich, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung veröffentlichte Geschäftsberichte der beklagten Versicherung für den betroffenen Zeitraum gefehlt haben. Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Bezifferung teilweise möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, Rn. 20). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung im November 2020 allenfalls teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte; jedenfalls die für das Jahr 2020 geltend gemachten Nutzungen konnte der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht beziffern.

2. Der Feststellungsantrag zu 6 a) ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein zeitlich beschränkter Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der Nutzungen zu. Das Landgericht hat festgestellt, dass dem Kläger Nutzungen aus der Prämienerhöhung der im Tenor zu 1 genannten beiden Tarife bis zum 22. Dezember 2020 (Tag nach der Klagezustellung) zustehen.

Weil die Erhöhung zum 1. Januar 2020 wirksam war, stehen dem Kläger insoweit keine Nutzungen zu. Hinsichtlich der Nutzungen aus den auf die Erhöhung zum 1. Januar 2018 gezahlten Beitragsanteilen war der Nutzungszeitraum zu reduzieren.

Soweit die Prämienanpassungen unwirksam sind, ist die Beklagte gemäß § 818 Abs. 3 BGB zur Herausgabe gezogener Nutzungen verpflichtet. Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist jedoch auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH, Urteil vom 10. März 2021 - IV ZR 353/19 -, Rn. 35, juris). Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, Rn. 58).

Der Kläger hat mit dem Klageantrag zu 2 die Verurteilung zur Zahlung von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit auf die Hauptforderung geltend gemacht. Daher ist der Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen auf den Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit zu begrenzen. Die Klage wurde zum 21. Dezember 2020 (Bl. 59 d. A.) rechtshängig. Der Rechtsstreit wird gemäß § 261 Abs. 1 ZPO durch die Erhebung der Klage rechtshängig. Gemäß § 253 Abs. 1 ZPO erfolgt die Erhebung der Klage durch Zustellung der Klageschrift. Dies war hier am 21. Dezember 2020 der Fall.

IV. zum Auskunftsanspruch

Der vom Landgericht tenorierte Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist begründet. Insoweit ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

1. Ein Anspruch des Klägers auf Übersendung der Mitteilungsschreiben nebst Anlagen ergibt sich bereits aus Art. 15 DSGVO. Danach hat die betroffene Person ein Recht gegen den Verantwortlichen auf Auskunft über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten.

a. Bei den Anpassungsmitteilungen nach § 203 VVG handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 -, Rn. 22, juris; EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-434/16 -, Rn. 33ff. juris). Schreiben der Beklagten an den Kläger unterfallen dem Auskunftsanspruch insoweit, als sie Informationen über den Kläger enthalten. Dass die Schreiben dem Kläger bereits bekannt sind, schließt für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus (BGH, a. a. O., Rn. 25, juris).

Gemessen hieran handelt es sich bei den Anpassungsmitteilungen der Beklagten an den Kläger um personenbezogene Daten in diesem Sinne. Auch wenn es sich bei den Schreiben der Beklagten und den beigefügten Informationen um Standardschreiben gehandelt haben dürfte, die mit gleichlautendem Inhalt an eine Vielzahl von Empfängern versandt wurden, waren sie doch zumindest auch auf den konkreten Vertrag des Klägers bezogen. Die Beklagte erläuterte darin unter Bezugnahme auf das bestehende Vertragsverhältnis, warum sie im Vertragsverhältnis mit dem Kläger eine Beitragsanpassung vornehmen zu müssen glaubte.

b. Bei dem Antrag des Klägers handelt es sich auch nicht um einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO. Teilweise wird vertreten, dass Anträge auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie nicht auf Art. 15 DSGVO gestützt werden könnten, wenn sie nicht dem in Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DSGVO genannten Zweck dienen, sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, und denen daher - ausschließlich oder ganz überwiegend - andere als datenschutzrechtliche Belange zugrunde liegen. In solchen Fällen sei das Begehren rechtsmissbräuchlich und könne als offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO zurückgewiesen werden (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20 -, Rn. 15, juris m. w. N.). In der Verordnung findet sich als Regelbeispiel für die Annahme eines exzessiven Antrags der Fall von häufiger Wiederholung. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein und zwar selbst dann nicht, wenn dem Kläger die streitgegenständlichen Unterlagen teilweise noch vorliegen sollten. Unmaßgeblich ist auch die Motivationslage des Klägers, weil die Verordnung den Auskunftsanspruch nicht von einer bestimmten Zielsetzung des Anspruchsinhabers abhängig macht und dementsprechend der Antrag auf Auskunftserteilung auch nicht begründet werden muss (BGH, EuGH-Vorlage vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20 -, Rn. 18 f., juris). Demzufolge handelt der Kläger auch nicht rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB, wenn er mit dem isolierten Auskunftsanspruch die Hoffnung verbindet, auf der Basis der Auskünfte Ansprüche in einem weitergehenden Umfang geltend machen zu können.

2. Der Auskunftsanspruch ist nicht verjährt. Ob eine Verjährung des Anspruchs gemäß Art. 15 DSGVO überhaupt möglich ist und nach welchen Vorschriften sie sich richtet, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn selbst wenn der Auskunftsanspruch selbstständig und unabhängig nach der allgemeinen Frist des § 195 BGB verjähren sollte, so könnte er aber jedenfalls nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dem er dient (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18 -, Rn. 55, juris). Im vorliegenden Fall kann eine Verjährung sämtlicher, auf unwirksame Beitragsanpassungen im Jahr 2016 gestützter Leistungsansprüche für die Zeit nach dem 31. Dezember 2016 aber nicht festgestellt werden. Durch die Klageerhebung im Dezember 2020 ist die Verjährung hinsichtlich aller ab dem 1. Januar 2017 gezahlten Beitragsanteile auf etwa im Jahr 2016 unwirksam erfolgte Beitragsanpassungen gehemmt worden. Wie der Kläger zu Recht meint, kann eine in verjährter Zeit erfolgte unwirksame Beitragserhöhung weiterhin den Rechtsgrund für einen in nicht verjährter Zeit entstandenen Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht gezahlter Prämienteile bilden. Dies ist auch im vorliegenden Fall gegeben, weil erst zum 1. Januar 2020 eine wirksame Beitragsanpassung im Tarif E. erfolgt und nicht ausgeschlossen ist, dass es in demselben oder anderen Tarifen zu einer unwirksamen Beitragsanpassung im Verlaufe des Jahre 2016 gekommen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung zur Abwehr einer Vollstreckung des Klägers wegen des Auskunftsanspruchs hat der Senat das wirtschaftliche Interesse an der Auskunftserteilung mit 1/3 des mit der Stufenklage verbundenen wirtschaftlichen Interesses in Ansatz gebracht zuzüglich eines etwaig drohenden Verzögerungsschadens und zuzüglich der Kosten und sonstigen Nebenforderungen (vgl. Ulrici in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2022, § 711 ZPO, Rn. 6).

IV.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf den Auskunftsanspruch des Klägers gemäß Art. 15 DSGVO zugelassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Anders als das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 18. Juli 2022 - 16 U 181/21 -, Rn. 45 ff., juris) ist der Senat der Auffassung, dass aus Art. 15 DSGVO ein umfassender Auskunftsanspruch hinsichtlich sämtlicher Unterlagen, die Gegenstand der Anpassungsmitteilungen waren, folgt (so auch OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2022 - I-20 U 198/21 -, Rn. 69 ff., juris).

V.

Die Festsetzung der Streitwerte beruht auf folgenden Erwägungen:

1. erste Instanz

Bei dem Klageantrag zu 1 handelt es sich um eine negative Feststellungsklage. Deren Wert entspricht regelmäßig dem Wert der vom Gegner behaupteten Forderung. Aus dem vom Kläger vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein für die Änderung zum 1. Januar 2020 (Anlagenkonvolut R 1) und der Aufstellung auf Seite 38 ff. der Klageschrift ergibt sich, dass sich die Beklagte eines gegen den Kläger bestehenden Anspruchs in Höhe von 595,12 € berühmt. Demgegenüber hat der Kläger das Recht der Beklagten in Abrede genommen, einen über 520,51 € hinausgehenden Anspruch geltend zu machen. Streitgegenstand der mit dem Klageantrag zu 1 erhobenen negativen Feststellungsklage ist somit der fortlaufende Anspruch der Beklagten in Höhe eines Prämienanteils von 74,61 € monatlich. Gemäß § 9 Satz 1 ZPO wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Hieraus folgt für die negative Feststellungsklage ein Wert in Höhe von 3.133,62 € (74,61 € x 42 Monate). Dieser ist entgegen der Ansicht des Landgerichts in voller Höhe streitwertrelevant, weil das Zahlungsbegehren auf den Zeitraum vor Eingang der Klage beschränkt war (vgl. Seite 6 der Klageschrift).

Der bezifferte (Zahlungs-)Klageantrag zu 2 ist mit 1.396,35 € zu bewerten.

Die Klageanträge zu 6 bleiben gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt.

Es bleibt der Wert der Stufenklage. Bei deren Bewertung ist gemäß § 44 GKG nur der höchste Anspruch maßgeblich. Regelmäßig handelt es sich dabei um den Leistungsanspruch. Dabei ist unmaßgeblich, dass der Kläger diesen Leistungsanspruch noch nicht beziffert hat. Vielmehr ist die Erwartung des Klägers maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95). Der Kläger hat seine Erwartung im vorliegenden Fall mit 2.107,00 € beziffert (Bl. 48 d. A.).

Damit errechnet sich jedenfalls für die 1. Instanz der Streitwert wie folgt:

Antrag zu 1 ..........................................................................3.133,62
Antrag zu 2 .........................................................................1.396,35
Anträge zu 3 bis 5 ...............................................................2.107,00
Anträge zu 6 und 7 ..............................................................0
6.636,97

2. Berufungsverfahren

Hinsichtlich der von der Beklagten eingelegten Berufung ergibt sich der Streitwert aus dem Tenor zu Ziffer 1 in Höhe des ausgeurteilten Zahlungsbetrags von 960,27 €.

Hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 2 ergibt sich die von der Beklagten angegriffene Beschwer aus der Feststellung, dass der Kläger nicht zu Zahlung der Erhöhungsbeträge im Tarif E. zum 1. Januar 2018 in Höhe von 15,19 € und zum 1. Januar 2020 in Höhe von 51,00 € auch für die Zukunft verpflichtet ist. Damit ergibt sich ein Wert von insgesamt 2.779,98 € ((15,19 € + 51,00 €) x 42 Monate).

Der Wert der Beschwer hinsichtlich des Tenors zu 4 bemisst sich bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 68/20 -, Rn. 26, juris; Herget in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. (2022), § 3, Rn. 16_28). Müssen dritte Personen für die Beschaffung der Auskünfte nicht herangezogen werden, ist für die Bewertung des Zeitaufwandes grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetzes (JVEG) zurückzugreifen (vgl. BGH, a.a.O.). Diesen Aufwand schätzt der Senat auf 100,00 €, weil die entsprechenden Informationen bei der Beklagten problemlos abgerufen werden. Insoweit hat sich die Beklagte nicht auf ein etwaig bestehendes Geheimhaltungsinteresse berufen, welches zudem auch nicht ersichtlich ist. Deshalb ist auch hinsichtlich des bislang nicht befriedigten Auskunftsanspruchs eine Anpassung der Beschwer im Hinblick auf ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nicht veranlasst (vgl. BGH, a. a. O.).

Demnach berechnet sich der Streitwert für das Berufungsverfahren wie folgt:

Tenor zu 1 ..........................................................................960,27
Tenor zu 2 .........................................................................2.779,98
Tenor zu 3.............................................................0
Tenor zu 4 ..............................................................100,00
3.840,25