Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.12.2022, Az.: 15 UF 137/21

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.12.2022
Aktenzeichen
15 UF 137/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 64142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 29.11.2023 - AZ: XII ZB 531/22

Fundstellen

  • FamRB 2023, 352-353
  • FamRZ 2023, 927
  • NZFam 2023, 758
  • RNotZ 2023, 589-599

In der Familiensache
pp.
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle im schriftlichen Verfahren nach dem Stand vom 11. November 2022 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ... beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Es wird festgestellt, dass der am 29. August 1996 geschlossene Ehevertrag der Beteiligten (UR-Nr. ...9/1996 des Notars v. W., H.) unwirksam ist.

  2. II.

    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 3. November 2021 wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 6. Oktober 2021 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen

    1. 1.

      über sein Anfangsvermögen zum 27. September 1996,

    2. 2.

      über sein Trennungsvermögen zum 30. August 2018,

    3. 3.

      über sein Endvermögen zum 25. Juli 2019,

      durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses, bezogen auf die jeweiligen Stichtage, das die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen und ihrer wertbildenden Faktoren konkretisiert und belegt, und zwar insbesondere

      • Konten, Sparkonten, Depots, sonstige Finanzanlagen bei inländischen und ausländischen Banken,

      • Immobilienbesitz,

      • Bausparguthaben,

      • Wertpapiere,

      • Rückkaufswerte zu Lebensversicherungen,

      • Grundbesitz,

      • Verbindlichkeiten,

      • Kunstgegenstände,

    4. 4.

      die erteilte Auskunft zu belegen, und zwar durch

      • Kontoauszüge zu den Konten, Sparkontendepots und sonstigen finanziellen Anlagen,

      • Kontoauszüge zu den Bausparguthaben,

      • schriftliche Auskunft zu den Rückkaufs- und Fortführungswerten der einzelnen Lebensversicherungen,

      • Grundbuchauszüge, gegebenenfalls Beschreibung der Gebäudesubstanz, Baujahr und Mieteinnahmen,

      • Kontoauszüge zu Darlehen sowie Darlehensverträge,

      • Vorlage der Kraftfahrzeugbriefe, Alter und Beschreibung des Erhaltungszustandes der Fahrzeuge,

      • Vorlage der letzten fünf Jahresabschlüsse für die K. A. A.

  3. III.

    Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt der Schlussentscheidung im Scheidungsverbund vorbehalten.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

  4. IV.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin, die deutsche Staatsangehörige ist, und der Antragsteller, der die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt, streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Folgesache Güterrecht des im Übrigen noch in erster Instanz anhängigen Scheidungsverbundverfahrens um die Frage, ob der Antragsgegnerin ein Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff BGB zusteht oder ob dieser durch die in einem Ehevertrag der Beteiligten unter anderem vereinbarte Gütertrennung wirksam ausgeschlossen ist.

Die Beteiligten schlossen am 27. September 1996 vor dem Standesbeamten des Standesamts H. miteinander die Ehe. Zuvor hatten sie mit notariellem Ehevertrag vom 29. August 1996 (Urkundenrolle Nr. ...9/1996 des Notars v. W., H.; Bl. 5 - 11 d.A.) umfassende Regelungen für ihre künftige Ehe getroffen. Unter Ziffer II. (Ehevertragliche Regelungen) ist dort unter anderem vereinbart:

a) Wir sind uns darüber einig, dass die von uns einzugehende Ehe für dauernd geschlossen und zeitlich nicht beschränkt sein soll.

b) Nach der Eheschließung werden wir unseren Wohnsitz in H., Bundesrepublik Deutschland, beibehalten.

c) Wir vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung.

(...)

d) Ich, der Erschienene zu 1., ermächtige und bevollmächtige hiermit die Erschienene zu 2. als zukünftige Ehefrau, sich durch Scheidung aus dem ehelichen Band zu befreien, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere in Fällen des Gesetzes, falls

aa) der Ehemann eine andere Frau nimmt,

bb) der Ehemann länger als drei Monate abwesend ist,

cc) der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau nicht zahlt,

dd) der Ehemann die Ehefrau in einem Grade misshandelt, dass das eheliche Zusammenleben unerträglich wird,

ff) der Ehemann die Ehefrau an der Ausübung eines standesgemäßen Berufs hindert.

e) Ich, der Erschienene zu 1., verpflichte mich hiermit, meiner zukünftigen Ehefrau eine standesgemäße Morgengabe in Höhe von insgesamt 5.000,00 DM in zwei Teilen zu zahlen. Der erste Teil ist bei der Eheschließung zu bezahlen, der zweite Teil ist bis zur Auflösung der Ehe gestundet.

Unabhängig von diesem ziffernmäßig heute noch nicht festgelegten Betrag ist im Fall der Auflösung der Ehe durch Tod des Ehemannes oder Ehescheidung eine Abstandssumme in Höhe von 1.000,00 DM zu zahlen.

f) Ich, der Erschienene zu 1., verpflichte mich hierdurch für den Fall einer Scheidung meiner Ehe mit der Erschienenen zu 2. aus meinem Verschulden, der Erschienenen zu 2. einen standesgemäßen Unterhalt zu gewähren. Diese Verpflichtung soll eintreten, wenn der Ehemann die Scheidung veranlasst oder die Ehefrau die Ehescheidung aus einem der gesetzlichen und vorstehend vereinbarten in der Person des Ehemannes liegenden Gründe verlangt.

g) Wenn aus der Ehe Kinder hervorgehen, so hat im Falle ihrer Auflösung die Erschienene zu 2. weiterhin das Sorgerecht für die Kinder. Die Kosten werden durch den Richter oder im Einvernehmen der Parteien festgesetzt. Das Sorgerecht dauert für die Knaben mindestens sieben Jahre, für Mädchen mindestens neun Jahre nach der Geburt.

h) Ich, der Erschienene zu 1., ermächtige hiermit die Erschienene zu 2. als meine zukünftige Ehefrau, im Geschäftsleben sowie für alle Personenstands-, urkundlichen, Pass- und registerlichen Zwecke ihren vorehelichen Familiennamen auch während der Ehe weiterzuführen.

i) Ich, der Erschienene zu 1., ermächtige und bevollmächtige hierdurch die Erschienene zu 2. als meine zukünftige Ehefrau unwiderruflich:

aa) einen ehrenhaften Beruf auszuüben,

bb) in der ehelichen Wohnung Besuch aus dem Ausland zu empfangen,

cc) jederzeit frei und ohne Beschränkung zu reisen und auszureisen sowie sich alle hierfür erforderlichen Urkunden, Genehmigungen und Ausweispapiere selbständig und ohne Zustimmung oder Genehmigung des Ehemannes zu beschaffen.

Unter Ziffer III. (Allgemeines) hatten die Beteiligten des Weiteren Folgendes vereinbart:

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Ehevertrages unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt.

2. Wir, die Erschienenen zu 1. und 2., entbinden hierdurch den amtierenden Notar von jeder Haftung aus Nicht- oder Falschanwendung anderen als Deutschen Rechts.

Seit dem 30. August 2018 leben die Beteiligten nunmehr durchgängig getrennt voneinander. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 25. Juli 2019 zugestellt (Bl. 15 d.A.).

In dem vom Ehemann und Antragsteller am 19. Juli 2019 eingeleiteten Scheidungsverfahren begehrt die Antragsgegnerin mit ihrer am 1. Februar 2021 anhängig gemachten Folgesache Güterrecht im Wege des Stufenantrags derzeit zunächst die Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung über sein Anfangsvermögen zum 27. September 1996, sein Trennungsvermögen zum 30. August 2018 und sein Endvermögen zum 20. Juli 2019. Der Antragsteller ist dem entgegengetreten unter Hinweis auf die ehevertraglich vereinbarte Gütertrennung.

Mit Teilbeschluss vom 6. Oktober 2021 hat das Amtsgericht den Auskunftsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsgegnerin stehe ein Anspruch auf Auskunftserteilung nicht zu, da ihr ein Anspruch auf Zugewinnausgleich aufgrund des notariell vereinbarten Ausschlusses bereits dem Grunde nach nicht zustehe. Die im notariellen Ehevertrag vom 29. August 1996 vereinbarte Gütertrennung einschließlich des Ausschlusses jeglicher Ausgleichsansprüche am Vermögen des anderen Ehegatten halte einer Inhalts- und Ausübungskontrolle stand. Dabei könne im Ergebnis dahinstehen, ob einzelne andere Klauseln des Vertrages als unwirksam anzusehen seien, da hierdurch wegen der salvatorischen Klausel unter Ziffer III.1 des notariellen Vertrages die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt werde. Eine ausdrückliche Rechtswahl im Sinne von Art. 15 EGBGB habe unstreitig nicht stattgefunden. Auch eine notariell beurkundete konkludente Rechtswahl, an deren Annahme im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen hohe Anforderungen zu stellen seien, liege hier nicht vor. Der Vertrag enthalte nämlich auch explizite Vereinbarungen zu einzelnen Rechtswirkungen der Ehe nach deutschem Recht, insbesondere zum Güterstand. Gerade die gewählten Formulierungen unter Ziffer II Buchstabe c des notariellen Vertrags seien genau auf die Wirkungen der §§ 1357,1365 und 1369 BGB sowie den seinerzeit noch bestehenden § 1370 BGB a.F. zugeschnitten. Den Ehegatten sei es mithin offensichtlich nicht um die Vereinbarung der Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung insgesamt gegangen, vielmehr hätten die mit Blick auf den seinerzeitigen und künftigen Aufenthaltsort geltenden Regelungen gemäß den individuellen und teils auch kulturell/religiös geprägten Vorstellungen angepasst werden sollen. Für eine Festlegung auf libanesisches Recht spreche auch in subjektiver Hinsicht nach dem Vorbringen der Beteiligten nichts. Dass dieses übereinstimmend hätte vereinbart werden sollen, ergebe sich weder aus dem Vortrag des Ehemannes noch der Ehefrau im vorliegenden Verfahren.

Die Antragsgegnerin werde durch die Annahme der Wirksamkeit der vereinbarten Gütertrennung in der Gesamtschau auch nicht unangemessen benachteiligt. Die Modifikation des Güterstandes wirkten nämlich in beide Richtungen. Auch die seitens der Antragsgegnerin angesprochene Störung der Funktionsäquivalenz von Versorgungsausgleich und Zugewinn sei nicht zwingend eine Frage der Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung, sondern könne erforderlichenfalls über § 27 Versorgungsausgleichsgesetz gelöst werden. Sollte tatsächlich ein Millionenvermögen an Immobilien auf Seiten des Antragstellers vorhanden sein und damit ein erhebliches Vermögensgefälle bestehen, könne eine uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs der Billigkeit widersprechen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, die ihr erstinstanzliches Begehren, den Antragsteller zur Auskunftserteilung über den Stand seines Anfangs-, Trennungs- und Endvermögens (letzteres inzwischen berichtigt auf 25. Juli 2019) weiterverfolgt. Die amtsgerichtliche Entscheidung verkenne den Gesamtcharakter des vorliegenden Ehevertrags, den es auf die jeweiligen Einzelregelungen der Scheidungsfolgen reduziert habe. Damit werde sie den Grundsätzen einer am objektiven Gehalt eines Vertragswerks zu prüfenden Wirksamkeit nicht gerecht, da dieses nicht in seinem Gesamtcharakter zugrunde gelegt worden sei. Wie in erster Instanz bereits ausgeführt, orientiere sich der Ehevertrag an den libanesischen Vorschriften zur rechtlichen Gestaltung der künftigen Ehe und beinhalte damit eine konkludente Rechtswahl des libanesischen Rechts. Eine solche sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags möglich gewesen (BGH, FamRZ 1993, 289, 291). Dies werde besonders dadurch deutlich, dass in dem Ehevertrag die Voraussetzungen der Scheidung geregelt worden seien und hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts eine davon und vom Verschulden des Antragstellers an der Scheidung abhängige materielle Rechtsfolge in Bezug auf die Verpflichtung zur Gewährung von nachehelichem Unterhalt bestimmt werde. Beide Regelungen enthielten ihrem Grundgehalt nach libanesisches Recht. Dies setze sich an der Regelung der elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder fort. Hinzu kämen hier eine Berücksichtigung libanesischer Formbestimmungen im Rahmen der bei einem deutschen Notar vorgenommene Beurkundung, in dem der Beurkundungsvorgang von zwei vom Antragsteller gestellten Zeugen begleitet worden sei, die sich ausdrücklich als Muslime bezeichneten, womit auch den Formvorgaben des Heimatsrechts des Antragstellers habe Rechnung getragen werden sollen.

Selbst die Vereinbarung der Gütertrennung lasse nicht eindeutig auf deutsches Güterrecht schließen, denn dann wäre von dem beurkundenden Notar die Vorschrift des § 1414 BGB ausdrücklich zitiert worden, auf die er im Rahmen seiner Belehrungspflicht nach § 17 Beurkundungsgesetz hätte hinweisen müssen. Zudem hätte es einer Einzelregelung der Befugnisse zur Verwaltung des Vermögens und zur Zuordnung geschenkten ererbten Vermögens gar nicht bedurft. Vielmehr entspreche die getroffene Regelung auch insoweit in wesentlichen Teilen den güterrechtlichen Regelungen des dem Antragsteller zuzuordnenden sunnitischen Rechts libanesischer Prägung.

Unabhängig von der Wirksamkeit der bestehenden Rechtswahl werde diese aufgrund ihres Gesamtgepräges dem Prüfungsmaßstab des ordre public nicht gerecht, denn die vereinbarten Regelungen zur Gestaltung der ehelichen Beziehungen sowie zur Abwicklung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Falle der Auflösung der Ehe seien wegen ihrer ausschließlichen Orientierung am libanesischen Recht in grundlegenden Fragen gleichheitswidrig. Sie bezweckten vorrangig die Gestaltungsbefugnis des Ehemannes während der Ehe und dessen einkommens- und vermögensrechtlichen Schutz im Fall der Auflösung und verletzten deshalb elementar den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Mann und Frau.

So beinhalte der Ehevertrag trotz einer im Verhältnis zu den grundlegenden Vorschriften des libanesischen Rechts für die Antragsgegnerin verbesserten Rechtslage mit der Möglichkeit zur Stellung eines Scheidungsantrags dennoch einen Verstoß gegen den Grundsatz eines gleichberechtigten Rechtszugangs zur Ehescheidung. Denn die vertragliche Vereinbarung beseitigen nicht die gemäß dem sunnitischen Recht bestehende Möglichkeit des Ehemannes, durch eine einseitig erklärte und zudem voraussetzungslose Verstoßung der Ehefrau die Auflösung der Ehe zu bewirken. Für die Antragsgegnerin bewirke die vertragliche Vereinbarung hier, dass bei Geltendmachung eines Scheidungsgrundes im Sinne der Ziffer II Buchstabe d des Ehevertrags durch die Ehefrau ein entsprechend vorgebrachter Scheidungsgrund gegebenenfalls einer gerichtlichen Prüfung unterliege, während dies umgekehrt für den Ehemann nicht gelte. Bestätigt werde dies auch durch die Verwendung der Begriffe "Ermächtigung" und "Bevollmächtigung" durch den Ehemann nach den Einzelregelungen unter Buchstaben d.aa bis ff, die ebenfalls die Einseitigkeit des Rechtszugangs zur Auflösung der Ehe belegten.

Der gleichheitswidrige Kern des Ehevertrags äußere sich auch in einer unmittelbaren Benachteiligung der Ehefrau in Bezug auf die Geltendmachung nachehelichen Ehegattenunterhalts, der ausschließlich im Falle des festgestellten Verschuldens des Ehemannes gewährt werden solle. Gleiches gelte in Bezug auf die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder, wonach die Sorgerechtsbefugnis nur bis zu einem begrenzten Lebensalter der minderjährigen Kinder von der Ehefrau wahrgenommen werden könne. Diese Regelung richte sich nach den sunnitischen Rechtsvorstellungen, wie sie in der Familienrechtsordnung für die sunnitischen Gerichte ihren Niederschlag gefunden hätten. Sie beinhalteten eine unmittelbare Benachteiligung der Mutter und Ehefrau und stellten eine abstrakte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eines Ehegatten dar. Dadurch werde Art. 3 Abs. 2 und 3 i.V. mit Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz verletzt. Auch die übrigen Bestimmungen des Ehevertrags seien von einem gleichheitswidrigen Verständnis der Ehewirkungen geprägt, wenn etwa der Ehemann die Ehefrau ermächtige, ihren Namen während der Ehe weiterzuführen, und sie bevollmächtige, einen ehrenhaften Beruf auszuüben und sich jederzeit frei bewegen zu können.

Damit sei der Ehevertrag hinsichtlich sämtlicher Regelungen unter Buchstaben a bis j wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht wirksam, da insbesondere die gleichheitswidrigen Regelungen des Ehevertrags sämtliche seiner Bestimmungen erfassten. Dieser stelle daher ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB dar. Die unter Ziffer III.1 enthaltene salvatorische Klausel könne den übergeordneten Unwirksamkeitsgrund eines Grundrechtsverstoßes, der in der Unvereinbarkeit mit dem ordre public liege, nicht beseitigen. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2006, 1097, 1098; Beschluss vom 9. Juli 2008, FamRZ 2008, 2011, Rn. 24) liege daher eine Unwirksamkeit des gesamten Vertrages vor, da dieser aufgrund einer Gesamtwürdigung als sittenwidrig anzusehen sei, wenn er insgesamt zu einer einseitigen Benachteiligung eines Ehegatten führe.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, diese zurückzuweisen. Gemäß Art. 15 i.V. mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a. F. sei hier deutsches Güterrecht anwendbar. Da das Güterrechtstatut unwandelbar sei, habe das spätere Inkrafttreten der Rom-III-Verordnung keine Auswirkungen. Die von den Beteiligten vereinbarte Gütertrennung sei danach wirksam. Beide Ehegatten hätten sich bei Abschluss des Ehevertrags vor der Eheschließung in keiner Drucksituation befunden und den Ehevertrag aus freien Stücken abgeschlossen, weil sie der Auffassung gewesen seien, dass die Regelungen ihrem Wunsch nach Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse und Abwicklung der Folgen im Falle einer Scheidung entsprechen sollten.

Auch nach der Kernbereichslehre des Bundesgerichtshofs in seinem Grundsatzurteil vom 11. Februar 2004 sei zunächst die Vertragsfreiheit hervorzuheben. Danach sei es den Ehegatten freigestellt, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den nachehelichen Ehegattenunterhalt und den Versorgungsausgleich vertraglich zu regeln und gegebenenfalls auch auszuschließen. Die Grenze der Vertragsfreiheit sei erst dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebenswelten in keiner Weise mehr gerecht werde, weil sie evident einseitig sei und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheine. Maßstab sei dabei, wie weit durch den Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen werde. Das Güterrecht gehöre danach jedoch nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen und sei einer Abänderung daher am weitesten zugänglich. Die Antragsgegnerin habe ihn geheiratet, obwohl er seinerzeit ein vermögensloser Flüchtling gewesen sei. Sie komme aus einer vermögenden Familie und habe damit absichern wollen, dass er an diesem Vermögen nicht partizipieren solle. Daher sei die Gütertrennung vereinbart worden.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass eine Rechtswahl weder ausdrücklich noch konkludent getroffen worden sei. Für die Annahme einer stillschweigenden Rechtswahl sei bereits deshalb kein Raum, weil der Ehevertrag notariell beurkundet worden sei und der beurkundende Notar als außerordentlich gewissenhaft bekannt sei, der seine Amtspflichten ausfülle. Aufgrund der notariellen Belehrung- und Erforschungspflichten sei es ausgeschlossen, dass im Rahmen der notariellen Beurkundung eine Rechtswahl nicht ausdrücklich vereinbart werde, wenn dies dem Wunsch der Beteiligten entspreche.

Hilfsweise sei der Vertrag jedoch auch nach libanesischem Recht wirksam, da auch dieses die Gütertrennung kenne. Im Übrigen hätte die Vereinbarung der Gütertrennung selbst bei Unwirksamkeit anderer Bestandteile des Ehevertrags hier weiterhin Bestand.

Der Senat hat mit den Beteiligten am 5. Mai 2022 mündlich verhandelt. Am 6. Juli 2022 hat er auf diese mündliche Verhandlung hin einen Hinweisbeschluss erlassen, mit dem er darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin zulässig und nach derzeitigen Stand voraussichtlich auch erfolgreich sein dürfte, da der zwischen den Beteiligten geschlossene Ehevertrag vom 29. August 1996 nach derzeitiger Beurteilung durch den Senat insgesamt und damit auch hinsichtlich der darin unter anderem vereinbarten Gütertrennung unwirksam sein dürfte. Zugleich wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass auch im Falle einer Stattgabe hinsichtlich des Auskunftsantrags lediglich die Auskunftsverpflichtung des Antragstellers in Rechtskraft erwachsen würde, nicht jedoch die lediglich in den Gründen der noch zu erlassenden Endentscheidung auszuführende rechtliche Begründung hierfür. Denn weder erstrecke sich die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung auch auf deren Entscheidungsgründe, noch enthalte eine Entscheidung über eine Auskunft etwa eine rechtlich bindende Feststellung zum Grund des Leistungsanspruchs (Zöller-Greger, ZPO, 34. Auflage, § 254 Rn. 10). Damit würde jedoch die zwischen den Beteiligten bis zuletzt streitig gebliebene Rechtsfrage, ob der Ehevertrag vom 29. August 1996 teilweise oder in vollem Umfang unwirksam sei, noch keiner rechtsverbindlichen und damit abschließenden Klärung zugeführt.

Darin zeige sich zugleich, dass es sich bei dem angefochtenen (Teil-)Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Oktober 2021 bei Lichte betrachtet um eine insoweit unzulässige Teilentscheidung handele, als darin - trotz Annahme einer Wirksamkeit der ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung und infolgedessen eines wirksamen Ausschlusses von Zugewinnausgleichsansprüchen überhaupt - lediglich der Auskunftsanspruch abgewiesen worden sei. Wenn nämlich, wie hier, die Rechtsgrundlage des Leistungsanspruchs, dessen späterer Bezifferung der im Wege des Stufenantrags zunächst zur Entscheidung gestellte Auskunftsanspruch dienen solle, streitig sei, mit der Entscheidung auf der Auskunftsstufe jedoch nicht zugleich eine rechtskräftige Feststellung zum streitigen Grund des Leistungsanspruchs erfolge, bestehe die Möglichkeit von dessen abweichender Beurteilung auf den weiteren Stufen (BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97 - MDR 1999, 350 [Rn. 8]; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2022 - 10 UF 186/14 - FamRZ 2015, 71).

Um dies zu vermeiden, bestehe die Möglichkeit, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Wege einer Zwischenfeststellungsentscheidung die Frage der Wirksamkeit des Ehevertrags verbindlich zu klären; die Zulässigkeit eines diesbezüglichen Feststellungsantrags (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 254 ZPO) neben dem Auskunftsantrag sei hier zu bejahen. So könne durch den Senat sowohl die Zwischenfeststellung getroffen und zugleich die beantragte Auskunftsverpflichtung ausgesprochen werden. Einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht bedürfe es hierfür nicht.

Die Antragsgegnerin beantragt daraufhin nunmehr zunächst,

festzustellen, dass der am 29. August 1996 zur UR-Nr. ...9/1996 geschlossene und von dem Notar v. W. beurkundete Ehevertrag der Beteiligten unwirksam sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Zwischenfeststellungsantrag zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass im Falle einer Zulassung des vorgenannten Zwischenfeststellungsantrags in zweiter Instanz der Rechtsweg hierfür zu seinen Ungunsten verkürzt werde. Bei einer Stattgabe könne daher lediglich der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen werden. Im Übrigen bleibe er weiterhin bei seiner Auffassung, dass der Zugewinnausgleich durch den geschlossenen notariellen Ehevertrag wirksam ausgeschlossen sei. Er habe seinerzeit den Notar nicht selbst ausgesucht. Auch sei der gesamte Inhalt der Vertragsurkunde so vorgegeben worden. Er selbst sei gar nicht in der Lage gewesen, Text vorzugeben oder zu gestalten. Zudem beinhalte der Vertrag mit Ausnahme der Vereinbarung der Gütertrennung lediglich die Antragsgegnerin bevorzugende Klauseln. Eine einseitige, unzumutbare Lastenverteilung zulasten der Antragsgegnerin liege daher nicht vor. Gerade die Gütertrennung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Dezember 2012 - XII ZR 48/11) einer Vereinbarung durch Ehevertrag im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts am weitesten zugänglich. Die darin aufgenommene Klausel zur Gütertrennung entspreche der geltenden Rechtslage; insbesondere sei keine Modifikation nach muslimischen Wertevorstellungen vorgenommen worden. Schließlich sei der Ehevertrag seinerzeit auch ohne eine Drucksituation für die Antragsgegnerin und aus freien Stücken heraus geschlossen worden.

Weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und es zur Rechtsfortbildung notwendig sei, müsse ggf. die Rechtsbeschwerde zugelassen werden. Da der Vertragstext des notariellen Ehevertrags einem Formulierungsvorschlag des Bundesverwaltungsamts zu Eheverträgen mit muslimischem Einschlag entspreche und zudem verschiedene obergerichtliche Entscheidungen sich mit derartigen Verträgen bereits befasst hätten (z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2016 - 3 UF 262/15; ähnlich auch OLG Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05, sowie Beschluss vom 5. November 2015 - 21 UF 32/15, und AG München, Beschluss vom 10. August 2018 - 527 F 12575/17, alle jeweils zur Vereinbarung einer Morgengabe), habe die Sache auch grundsätzliche Bedeutung und sei eine Zulassung der Rechtsbeschwerde auch für die Fortbildung des Rechts erforderlich. Zudem habe der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung vom 21. Dezember 2012 auch deutlich gemacht, dass die Vereinbarung von Gütertrennung nicht per se unwirksam sei und dass selbst bei Annahme der Nichtigkeit einzelner Klauseln eine im Vertrag aufgenommene salvatorische Klausel nicht von vornherein unbeachtlich sein müsse.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 hat der Antragsteller darüber hinaus dem ehemaligen Notar v. W. den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten.

Der ehemalige Notar v. W. hat über seine Verfahrensbevollmächtigte Akteneinsicht genommen; eine Erklärung über einen etwaigen Beitritt ist bislang nicht erfolgt.

II.

1. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gegenüber dem Senat begründet worden.

2. Der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens von der Antragsgegnerin zusätzlich gestellte Zwischenfeststellungsantrag ist ebenfalls zulässig, denn die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG sind erfüllt. Dieser setzt ein im Laufe des Verfahrens streitig gewordenes Rechtsverhältnis voraus, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt. Ein solches für die Entscheidung über das Bestehen des beschwerdegegenständlichen Auskunftsanspruchs der Antragsgegnerin nach § 1379 BGB vorgreifliches Rechtsverhältnis ist hier in Gestalt des notariellen Ehevertrags der Beteiligten vom 29. August 1996 gegeben. Von der Wirksamkeit der darin vereinbarten Gütertrennung hängt ab, ob der Antragsgegnerin ein solcher güterrechtlicher Auskunftsanspruch zusteht.

Die Wirksamkeit der vereinbarten Gütertrennung hat das Amtsgericht mit seiner angefochtenen Teilentscheidung vom 6. Oktober 2021 bejaht und daraufhin den im Rahmen des Stufenantrags der Antragsgegnerin zur Folgesache Zugewinnausgleich gestellten Auskunftsantrag abgewiesen. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 6. Juli 2022 bereits ausgeführt hat, erweist sich die angefochtene Entscheidung damit jedoch insoweit als eine unzulässige Teilentscheidung, als - trotz Annahme einer Wirksamkeit der ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung und infolgedessen eines wirksamen Ausschlusses von Zugewinnausgleichsansprüchen überhaupt - lediglich der Auskunftsanspruch abgewiesen wurde. Wenn nämlich, wie hier, die Rechtsgrundlage des Leistungsanspruchs, dessen späterer Bezifferung der im Wege des Stufenantrags zunächst zur Entscheidung gestellte Auskunftsanspruch dienen soll, streitig ist, mit der Entscheidung auf der Auskunftsstufe jedoch nicht zugleich eine rechtskräftige Feststellung zum streitigen Grund des Leistungsanspruchs erfolgt, besteht die Möglichkeit von dessen abweichender Beurteilung auf den weiteren Stufen (BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97 - juris, Rn. 8 = MDR 1999, 350; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2022 - 10 UF 186/14 - FamRZ 2015, 71).

Eine Teilentscheidung darf hingegen nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Im Rahmen des § 301 ZPO soll eine unterschiedliche Beurteilung von bloßen Urteilselementen, die nicht in Rechtskraft erwachsen, ausgeschlossen sein. Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellen kann (BGH, Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 220/97 - NJW 2000, 3716; Urteil vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - NJW 2001, 760; Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01 - BauR 2003, 381 = NZBau 2003, 153 = ZfBR 2003, 250). So liegt der Fall angesichts der Möglichkeit unterschiedlicher Beurteilungen der Wirksamkeit des Ehevertrags oder zumindest der darin vereinbarten Gütertrennung in den jeweiligen Teilentscheidungen in der Auskunftsstufe einerseits und gegebenenfalls der Leitungsstufe andererseits.

Diese Gefahr sich widersprechender Teilentscheidungen kann verfahrensrechtlich dadurch ausgeschlossen werden, dass über die betreffende Vorfrage eine Zwischenfeststellungsentscheidung gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01 - MDR 2003, 263 = NJW-RR 2003, 303, Rn. 10, sowie Urteil vom 26. April 2012 - VII ZR 25/11 - MDR 2012, 992 = NJW-RR 2012, 849, Rn. 11 - 13, und Zöller-Feskorn, ZPO, 34. Auflage, § 301 Rn. 15 sowie Zöller-Heßler, a.a.O., § 525 Rn. 8,). Diese kann auch noch in der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz auf entsprechend dahin erweiterten Antrag hin ergehen (Zöller-Heßler, a.a.O., § 525 Rn. 8), wie hier seitens der Antragsgegnerin auch beantragt. Eine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges liegt darin, angesichts der Tatsache, dass die Wirksamkeit der in dem Ehevertrag vereinbarten Gütertrennung schon in erster Instanz die entscheidende, zwischen den beteiligten Ehegatten umstrittene Rechtsfrage war, nicht. Einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht bedarf es daher nicht.

3. Der Zwischenfeststellungsantrag der Antragsgegnerin ist auch begründet. Der Ehevertrag der Beteiligten vom 29. August 1996 ist insgesamt unwirksam.

a. Die Unwirksamkeit des Ehevertrags ergibt sich indes nicht, wie die Antragstellerin meint, wegen eines Verstoßes gegen die Öffentliche Ordnung (ordre public) nach Art. 6 EGBGB. Danach ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Anwendung dieser Rechtsnorm mit den Grundrechten unvereinbar ist. Art. 6 EGBGB setzt damit zunächst voraus, dass hinsichtlich der Bestimmungen des Ehevertrags ausländisches Recht, d.h. die Rechtsordnung eines bestimmten anderen Staates, anwendbar wäre. Daran fehlt es im vorliegenden Fall jedoch.

aa. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin haben die Beteiligten in dem vorgenannten Ehevertrag keine stillschweigende Rechtswahl dahingehend getroffen, dass sie die Rechtsordnung eines bestimmten ausländischen Staates, hier der Libanesischen Republik (Libanon), für anwendbar erklärt hätten.

(1) Zwar war eine solche Rechtswahl, soweit es die Gütertrennung betrifft, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags nach der damals geltenden diesbezüglichen Bestimmung des deutschen Internationalen Privatrechts (Art. 15 Abs. 2 EGBGB in der bis zum 28. Januar 2019 geltenden Fassung (a.F.) vom 21. September 1994) zulässig. Ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) bleibt Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F. gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 47 Abs. 2 EGBGB vorliegend für die Bestimmung des maßgeblichen Güterrechts der Beteiligten weiterhin anwendbar, da die Ehe der Beteiligten vor dem 29. Januar 2019 geschlossen wurde und die Beteiligten auch nach diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl mehr getroffen haben.

Demnach konnten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe unter anderem das Recht des Staates wählen, dem einer von ihnen angehört (Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB a.F.), also auch das Recht des Staates Libanon.

(2) Für die Beurteilung des maßgeblichen, auf die Ehescheidung selbst anzuwendenden nationalen Rechts gilt für seit dem 21. Juni 2012 eingeleitete Scheidungsverfahren gemäß Art. 229 § 28 EGBGB und damit auch für das vorliegende Verfahren anstelle des bisherigen Artikels 17 EGBGB die Verordnung (EG) Nummer 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (sog. Rom-III-VO). Nach dessen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c können die Ehegatten nunmehr das auf die Ehescheidung anzuwendenden Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht des Staates handelt, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Danach hätten die Beteiligten hier das libanesische Recht für eine Scheidung ihrer Ehe wählen können.

(3) Für die Anknüpfung des Unterhaltsstatuts gilt für Fälle, in denen nachehelicher Ehegattenunterhalt für einen Zeitraum nach dem 18. Juni 2011 geltend gemacht wird, das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (HUntProt; vgl. Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (EuUntVO)). Auch Art. 8 HUntProt sieht die Möglichkeit einer Rechtswahl vor, bei der auch das Recht eines Staates gewählt werden kann, dem eine der Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört (Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a HUntProt), also neben dem deutschen wiederum auch das libanesische Recht.

(4) Unbeschadet der Frage, ob Art. 5 Rom-III-VO auch auf Fälle Anwendung findet, in denen die Rechtswahl bezüglich des anzuwendenden Scheidungsrechts vor dem 21. Juli 2012 erfolgt ist (bejaht von OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2016 - II-3 UF 262/15 - FamRZ 2016,1926) sowie insbesondere hinsichtlich der hier vereinbarten Gütertrennung liegt eine stillschweigende Rechtswahl der Beteiligten jedoch tatsächlich nicht vor. Aus Sicht des Senats sind weder in Ziffer II Buchstabe c des Ehevertrags noch in dessen übrigen Regelungen hinreichend eindeutige Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass vorliegend für die Ehe der Beteiligten die Geltung libanesischen Rechts hätte vereinbart werden sollen. Die Vereinbarung der Gütertrennung ist auch unter Geltung deutschen Familienrechts eine in Eheverträgen häufig anzutreffende Regelung, von der sich die hier unter Ziffer II Buchstabe c des Ehevertrags vorgenommene inhaltlich in keiner Weise unterscheidet.

Die übrigen Bestimmungen des Ehevertrags unterscheiden sich zwar erheblich von dem Regelungsgehalt der Gesetzesbestimmungen des BGB betreffend die Ehescheidung und die Scheidungsfolgen. Sie entsprechen inhaltlich vielmehr unzweideutig maßgeblich den Vorstellungen des islamischen Kulturkreises in Bezug auf Ehe und Familie, wie der von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Veröffentlichung "Islamische Eheverträge" des Bundesverwaltungsamts (Bd. II Bl. 148 - 258 UA GÜ) zu entnehmen ist. Dem dort unter Ziffer 7.1 wiedergegebenen Mustertext (Bd. II Bl. 181 ff. UA GÜ) entspricht der Ehevertrag der Beteiligten vom 29. August 1996 weitestgehend. Auch wurde dieser Ehevertrag ausdrücklich im Beisein zweier volljähriger männlicher Zeugen muslimischen Glaubens abgeschlossen, wie es den Formerfordernissen vieler islamisch geprägter Staaten entspricht. Nicht zuletzt deutet auch die in Ziffer III. 2 des Ehevertrags aufgenommene Freistellung des Notars von jeglicher Haftung aus "Nicht- oder Falschanwendung anderen als des Deutschen Rechts" darauf hin, dass die Beteiligten möglicherweise von einer Anwendbarkeit ausländischen Rechts ausgegangen sind oder diese zumindest für möglich hielten.

Für eine Rechtswahl im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des EGBGB reicht dies jedoch noch nicht aus. Denn es fehlt eine eindeutige Bezugnahme auf die Rechtsordnung eines bestimmten Staates, hier des Libanon. Auch eine konkludente Rechtswahl genauso wie eine ausdrückliche Rechtswahl setzt einen kollisionsrechtlichen Rechtswahlwillen gerade für die betreffenden Regelungsgegenstände und die Einhaltung der Ehevertragsform voraus. Die Ehegatten müssen objektiv Handlungen vornehmen, die den Schluss auf eine Rechtswahl zulassen; subjektiv müssen sie die Umstände, die den Schluss auf einen Rechtsfolgewillen begründen, kennen oder müssen zumindest erkennen, dass ihre jeweilige Äußerung nach Treu und Glauben oder der Verkehrssitte als Rechtswahl aufgefasst werden darf und vom jeweiligen Empfänger auch so verstanden wird (Staudinger-Mankowski, Neubearbeitung 2010, Art. 14 EGBGB, Rn. 143; BayObLG NJW-RR 1994, 771, 772; 1998, 1538, 1539 = BayObLGZ 1998, 103, 107 f). Von einer konkludenten ehewirkungsrechtlichen Rechtswahl ist daher nur dann auszugehen, wenn der Abschluss des Ehevertrags eindeutig auf der Basis eines bestimmten Rechts erfolgt und auch die allgemeinen Ehewirkungen und nicht nur das Ehegüterrecht betrifft (Staudinger-Mankowski, a.a.O.; BayObLGZ 1998, 103, 107 = NJW-RR 1998, 1538, 1539 = FamRZ 1998, 1594, 1596).

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, ist vorliegend nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten mit Abschluss ihres Ehevertrags die (ihre vertraglichen Bestimmungen gegebenenfalls ergänzende) Geltung gerade des libanesischen Familienrechts insgesamt hätten vereinbaren wollen. Auch dem vom Antragsgegner vorgelegten Formulierungsvorschlag des Bundesverwaltungsamts in der Veröffentlichung "Islamische Eheverträge" ist zu entnehmen, dass der dort unter Ziffer 7.1 wiedergegebene Mustertext, dem der im vorliegenden Verfahren zugrundeliegende notarielle Vertrag weitestgehend entspricht, für eine Eheschließung mit einem ägyptischen, syrischen oder jordanischen Mann und für den Fall entworfen wurde, dass das eheliche Zusammenleben (auch) im Heimatland des Mannes stattfinden solle (siehe Anmerkung S. 39, Bd. II Bl. 186 UA GÜ). Weder dem dortigen Mustertext noch den hier zu beurteilenden Bestimmungen des Ehevertrags der Beteiligten sind eindeutige Hinweise auf eine Orientierung gerade am libanesischen Recht zu entnehmen.

bb. Nach den vorstehend genannten maßgeblichen gesetzlichen Anknüpfungsbestimmungen ist auf den vorliegenden Ehevertrag der Beteiligten vielmehr insgesamt deutsches Sachrecht anzuwenden. Für die vereinbarte Gütertrennung gilt dies gemäß Art. 15 Abs. 2 a.F. i.V.m. 14 Abs. 1 Nr. 2 a.F., 229 § 47 Abs. 2 EGBGB, weil zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten.

Auch auf die Ehescheidung selbst findet hier in Ermangelung einer gültigen Rechtswahl nach der gesetzlichen Anknüpfung (Art. 8 Rom-III-VO) deutsches Scheidungsrecht Anwendung, da auch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, also der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 19. Juli 2019, beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten.

Das auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt anzuwendende Sachrecht bestimmt sich nach Art. 3 HUntProt. Demnach ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person, hier also die Antragsgegnerin, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, womit ebenfalls deutsches Sachrecht anzuwenden ist.

cc. (1) Nach dem somit hier anzuwendenden deutschen Sachrecht unterliegen Eheverträge, soweit es darin enthaltene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen betrifft, jedoch nach heutiger Rechtsprechung (seit BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - BGHZ 158, 81-110 = FamRZ 2004, 601 ff. = NJW 2004, 930; vgl. auch Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 = NJW 2005, 2386, und zuletzt BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 ff.) einer Wirksamkeits- (§ 138 BGB) und ggf. Ausübungskontrolle (§ 242 BGB). Im Rahmen der zunächst vorzunehmenden Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).

(2) Soweit es Vereinbarungen über die Voraussetzungen der Ehescheidung selbst betrifft, gilt darüber hinaus ohnehin, dass die dafür - bei Anwendbarkeit des deutschen Scheidungsrechts - geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1564 ff. BGB wegen der darin enthaltenen Ausformung der negativen Eheschließungsfreiheit (Art. 6 GG) nicht disponibel, also einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung dahingehend zugänglich sind, dass das Scheidungsrecht eines der Ehegatten ausgeschlossen wird (BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 32/85 - BGHZ 97, 304-311 [Rn. 11] = FamRZ 1986, 655). Zu dem dem Grundgesetz zugrunde liegenden Bild der "verweltlichten" bürgerlich-rechtlichen Ehe gehört es, dass Ehegatten unter den vom Gesetz normierten Voraussetzungen geschieden werden können (BGH a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Entscheidungen vom 4. Mai 1971 - 1 BvR 636/68, BVerfGE 31, 58, 82 f, und vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 136/78 - BVerfGE 53, 224, 245). Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet den Ehegatten auch das Recht, nach Eintritt der gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen geschieden zu werden und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiederzuerlangen (BGH, Urteile vom 9. April 1986 - IVb ZR 32/85 - FamRZ 1986, 655, und vom 14. Juni 1978 - IV ZR 167/77 - FamRZ 1978, 881, 883). Ein vertraglicher Ausschluss der Ehescheidung ist daher sowohl nach § 138 BGB i.V.m. Art 6 Abs 1 GG (Staudinger-Fischinger/Hengstberger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 134, Rn. 339) als auch nach § 134 BGB nichtig, denn die Vorschriften der §§ 1564 Satz 3, 1565 BGB sowie des § 1568 Abs. 1 BGB enthalten zwingendes Recht im Sinne des § 134 BGB, als die Ehegatten die Scheidung ihrer Ehe nicht ausschließen können und es ihnen auch verwehrt ist, der Scheidung einer gescheiterten Ehe aus anderen als den dort genannten Gründen zu widersprechen (Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger- Nassall, jurisPK-BGB, 9. Auflage, § 134 BGB (Stand: 18.05.2020), Rn. 92).

Gemessen daran sind die von den Beteiligten hier in Ziffer II Buchstabe d des Ehevertrags vereinbarten Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen die Antragsgegnerin die Scheidung verlangen kann, als gemäß §§ 134 und 138 BGB in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 GG unwirksam anzusehen. Denn sie schränken die danach lediglich vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten der Antragsgegnerin, die Scheidung zu beantragen, in einem Maße ein, dass dies - vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus betrachtet - zu einem teilweisen Ausschluss ihres Scheidungsrechts führt. Zwar enthält die vorgenannte Vereinbarung auch einen Bezug auf "die gesetzlichen Voraussetzungen". Durch den unmittelbar nachfolgenden Zusatz "insbesondere in Fällen des Gesetzes, falls" wird dieser Verweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch sogleich erheblich eingeschränkt, indem die dort unter Buchstaben aa) bis ff) aufgezählten Gründe angeführt werden. Aus Sicht des Senats handelt es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung dahingehend, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen noch einer der dort aufgezählten Gründe hinzukommen muss. Dieses Auslegungsergebnis wird auch gestützt durch die sich hieran anlehnende Vereinbarung unter Ziffer II Buchstabe f zum nachehelichen Ehegattenunterhalt, in dessen Satz 2 für das Entstehen eines solchen Anspruchs vorgesehen ist, dass der Ehemann die Scheidung veranlasst oder die Ehefrau die Ehescheidung aus einem der gesetzlichen und vorstehend vereinbarten in der Person des Ehemannes liegenden Gründe verlangt. Auch hier wird die nach dem Vertragstext als kumulativ verstandene Verknüpfung der gesetzlichen mit den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen deutlich.

Der nach dem heutigen deutschen Scheidungsrecht einzige gesetzliche Scheidungsgrund des § 1565 Abs. 1 BGB, die Zerrüttung der Ehe, findet sich unter den in Ziffer II Buchstabe d, Buchstaben aa) bis ff) aufgezählten Gründen jedoch nicht. Einzig der unter dd) genannte Grund der Unerträglichkeit des ehelichen Zusammenlebens deutet in diese Richtung, setzt jedoch voraus, dass diese durch eine erhebliche (körperliche) Misshandlung der Ehefrau durch den Ehemann bedingt ist, und ist damit erheblich enger, als die gesetzliche Regelung des § 1565 Abs. 1 BGB. Die ehevertragliche Regelung unter Ziffer II Buchstabe d steht daher in einem erheblichen Widerspruch zur gesetzlichen Scheidungsregelung der §§ 1565 ff. BGB, wodurch die Scheidung für die Antragsgegnerin im Falle der Maßgeblichkeit der vertraglichen Regelung rechtlich erschwert und für den Fall einer Zerrüttung der Ehe, ohne dass die Voraussetzungen des Buchstaben d, aa) bis ff) vorliegen, ausgeschlossen würde.

Hinzu kommt, dass für den Antragsteller diese Voraussetzungen nicht gelten, womit ein gleichwertiger Zugang zum Scheidungsverfahren nicht für beide Ehegatten gewährleistet ist. Ob die Beteiligten bei Vertragsschluss davon ausgegangen sind, dass dem Mann das Recht der Verstoßung der Ehefrau etwa nach islamischen Rechtsgrundsätzen auch ohne eine Regelung im Ehevertrag zustehen sollte, kann hier dahinstehen, da die Regelung nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin keine Wirksamkeit entfaltet.

Ferner garantiert die vorgenannte Vereinbarung der Ehegatten nicht, dass das nach deutschem Scheidungsrecht grundsätzlich erforderliche Trennungsjahr (§ 1566 Abs. 1 BGB) eingehalten wird, bevor von einem der Ehegatten ein Scheidungsantrag eingereicht wird.

(3) Gleiches gilt für die Vereinbarung der Beteiligten unter Ziffer II Buchstabe f betreffend den Nachehelichen Ehegattenunterhalt: Auch hier besteht eine erhebliche Schlechterstellung der Antragsgegnerin gegenüber der gesetzlichen Lage nach den §§ 1569 ff. BGB, da ihr nachehelicher Ehegattenunterhaltsanspruch hier von einem Verschulden des Antragstellers an der Ehescheidung oder einem von ihm zu vertretenden Grund abhängig gemacht wurde. Eine solche Voraussetzung ist seit dem Inkrafttreten der Eherechtsreform durch das 1. EheRG im Jahr 1977 dem deutschen Ehegattenunterhaltsrecht fremd. Zugleich liegt insoweit auch eine evident einseitige und für die Antragsgegnerin unzumutbare Lastenverteilung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der Entscheidung vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - BGHZ 158, 81-110 = FamRZ 2004, 601 ff. vor, denn soweit ersichtlich ist keine der unter Ziffer II Buchstabe d, aa) bis ff) aufgeführten und für das Bestehen eines nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruchs nach Ziffer II Buchstabe f verlangten Voraussetzungen vorliegend gegeben. Bei einer Wirksamkeit der vorgenannten Bestimmungen hätte die Antragsgegnerin mithin keinen nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch, ohne dass dies nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1569 BGB gerechtfertigt wäre.

Dass dieser Zustand durch anderweitige Rechte der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller hier kompensiert wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die der Antragsgegnerin in Ziffer II Buchstabe e versprochene Morgengabe von 2.500 DM (als Abendgabe bei Auflösung der Ehe) zuzüglich der dort in Absatz 2 ferner zugesagten Abstandssumme von 1.000 DM wiegen die Nachteile eines teilweisen Ausschlusses des nachehelichen Ehegattenunterhalts und des vollständigen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs bei weitem nicht auf und können daher nicht als angemessene Kompensation angesehen werden.

Damit liegen hinsichtlich der ehevertraglichen Regelung des Ehegattenunterhaltsanspruchs die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vor.

(4) Auch die ehevertragliche Regelung zur elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder (Ziffer II Buchstabe g) widerspricht der deutschen Gesetzeslage, denn sie sieht eine "Mindestdauer" der elterlichen Sorge der Kindesmutter/Antragsgegnerin, getrennt für Söhne und Töchter, vor, wie sie nur das islamische Recht kennt. Andererseits ist dem Wortlaut der ehevertraglichen Regelung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass unter "Sorgerecht" und den damit verbundenen "Kosten" (Ziffer II Buchstabe g, Satz 1) ggf. zugleich die Verpflichtung des Antragstellers zur Deckung (auch) des Unterhalts der Kinder und der sie während des Zeitraums nach Ziffer II Buchstabe g, Satz 3 betreuenden Mutter, wie dies etwa nach islamischem Rechtsverständnis der Fall wäre (vgl. Bundesverwaltungsamt, Islamische Eheverträge, S. 15, Bd. II Bl. 162 UA GÜ) zu verstehen wäre.

(5) Selbst die weiteren "Ermächtigungen und Bevollmächtigungen" der Antragsgegnerin durch den Antragsteller in Ziffer II Buchstabe j) widersprechen von ihrer Grundkonzeption des Ehemannes als Vollmachtgeber von Rechten an die Ehefrau dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 2 GG. Nach heutigem Grundrechtsverständnis benötigt die Ehefrau derartige Erlaubnisse und Ermächtigungen ihres Ehemannes schon dem Grunde nach nicht. Diese Regelung zählt zwar nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts, bestätigt im Rahmen der anzustellenden Gesamtschau jedoch ebenfalls die Einseitigkeit der vertraglichen Bestimmungen.

b. Die Nichtigkeit der ehevertraglichen Regelungen betreffend die Ehescheidung selbst wie auch betreffend den nachehelichen Ehegattenunterhalt und die elterliche Sorge führt im vorliegenden Fall zugleich zur Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags. Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass in Fällen, in denen - wie hier - bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB ergibt, die sich daraus ergebende Nichtigkeitsfolge notwendigerweise den gesamten Vertrag erfasst und für eine Teilnichtigkeit in einem solchen Fall kein Raum bleibt, selbst wenn die Ehegatten eine entsprechende salvatorische Klausel hierfür in den Vertrag aufgenommen hatten (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097 [Rn. 15], und Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 [Rn. 20 ff.]).

So liegt der Fall hier. In Anbetracht der sich nach den vorstehenden Ausführungen ergebenden Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarungen betreffend die Ehescheidung selbst wie auch hinsichtlich des nachehelichen Ehegattenunterhalts und der elterlichen Sorge wegen einseitiger, allein die Rechte der Antragsgegnerin gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen des BGB verkürzender Regelungen liegt aus Sicht des Senats eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit in dem vorgenannten Sinne vor, die hier den Ehevertrag im Ganzen erfasst. Damit erweist sich auch die unter Ziffer II Buchstabe c vereinbarte Gütertrennung als unwirksam.

4. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet. Wegen der Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags und damit auch der vereinbarten Gütertrennung besteht zwischen den Beteiligten der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1363 ff. BGB. Damit steht der Antragsgegnerin auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 40, 42 Abs. 5 FamGKG.

IV.

Gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG war vorliegend wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Denn der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Ehevertrag beruht, wie sich aus der von dem Antragsteller vorgelegten Auskunftserteilung des Bundesverwaltungsamts über ausländisches Recht zu "Islamische[n] Eheverträge" (Bd. II Bl. 148 - 258 UA GÜ) ergibt, auf einem für Eheschließungen nicht islamischer Ehefrauen mit Ehemännern, die dem Islam angehören, entworfenen Formulierungsvorschlag (siehe dort Ziffer 7.1, Bd. II Bl. 181 - 186 UA GÜ). Die Entscheidung über die Nichtigkeit von ehevertraglichen Regelungen, die inhaltlich den dort für einen solchen Ehevertrag vorgeschlagenen Formulierungen entsprechen, betrifft daher mit der Frage, ob solchermaßen für eine Ehe, die voraussichtlich im Heimatland des islamischen Ehemannes gelebt werden soll, vorgeschlagene ehevertragliche Vereinbarungen im Falle einer tatsächlich jedoch in der Bundesrepublik Deutschland gelebten Ehe gemäß § 138 BGB nichtig sind, eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige sowie klärungsfähige Rechtsfrage, die wegen des vorgenannten Formulierungsvorschlags des Bundesverwaltungsamts über den konkreten Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten könnte und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH FamRZ 2004, 1275; NJW 2002, 2957).