Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.11.1995, Az.: 10 W 29/95
Inhaltliche Anforderungen an eine Hoffolgezeugnis
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 20.11.1995
- Aktenzeichen
- 10 W 29/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 28975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:1120.10W29.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO
Amtlicher Leitsatz
Auch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem Hof ist nicht in ein Hoffolgezeugnis aufzunehmen
Gründe
Das gemeinsame Testament des Erblassers mit seiner Ehefrau vom 27.10.1987 war dementsprechend hinsichtlich der Bestimmung von T als Hofnacherben und der damit einhergehenden Einschränkung des Beteiligten zu 1), die in seiner Einsetzung als Hoferbe liegt, unwirksam. Denn der Erblasser war wegen der zuvor von ihm nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO vorgenommenen formlosen Bestimmung des Hoferben bereits in seinem gemeinschaftlichen Testament mit seiner Ehefrau vom 22.2.1978 daran gehindert, den Beteiligten zu 1) nunmehr nur als Vorerben des Hofes einzusetzen, wie auch den Beteiligten zu 3) als Nacherben des Beteiligten zu 1) zu bestimmen. Diese Bestimmungen des Testaments waren nach § 7 Abs. 2 HöfeO unwirksam. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. Februar 1995 (10 W 46/94) entschieden hat, kann ein Erblasser im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HöfeO den Abkömmling nicht durch eine nachfolgende testamentarische Anordnung einer Nacherbschaft beschränken, auch wenn durch diese Anordnung der Nacherbschaft der Vorerbe zumindest nicht aus der Hoferbfolge ausgeschlossen wird, sondern derjenige bleibt, der zuerst zum Hoferben berufen ist. Da im vorliegenden Fall die Einsetzung des Beteiligten zu 1) als Hoferben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO vor dem Testament vom 27.10.1987, in dem die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft erfolgte, geschehen ist, war diese Anordnung unwirksam.
Schließlich ist das für die Beteiligte zu 5), die Ehefrau des Erblassers, bestellte lebenslängliches Nießbrauchsrecht am Hof nicht nach § 2353 BGB in das Hoffolgezeugnis aufzunehmen (BayOLGZ 8. Bd., 1958, 364, 373 und BayOLGZ 11. Bd., 1961, 4, 20). Denn der Nießbrauch stellt keine unmittelbare erbrechtliche Beschränkung des Hoferben, sondern lediglich eine Beschwerung dar.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht der Witwe des Erblassers nach § 14 HöfeO in das Hoffolgezeugnis aufzunehmen ist (Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 6. Aufl., § 14, Rn. 12). Denn das Nutzverwaltungsrecht nach § 14 HöfeO entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall und enthält, anders als der Nießbrauch, eine Verfügungsbeschränkung des Erben. Überdies ist das Nutzverwaltungsrecht, da es keinen Nießbrauch darstellt und somit nicht zu dem geschlossenen Kreis der dinglichen Rechte gehört, nicht im Grundbuch eintragungsfähig (Wöhrmann/Stöcker, a.a.O., § 14, Rn. 11 m.w.N.).
Dementsprechend bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob die Bestellung des Nießbrauchs ebenfalls nach § 7 Abs. 2 HöfeO unwirksam ist, weil Sinn und Zweck der Schutznorm des § 7 HöfeO es erfordern, den Hoferben vor Beeinträchtigungen zu bewahren, die ihm weniger zukommen lassen als er nach dem Umfang seines berechtigten Vertrauens auf die Hofübernahme erwarten durfte.