Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.11.1995, Az.: 5 W 184/95
Umschreibung des Grundbuchs; Übertragung der Bewirtschaftung eines Hofes; Streit über eine Hoferbfolge
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 09.11.1995
- Aktenzeichen
- 5 W 184/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:1109.5W184.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 78 GBO
- § 79 GBO
- § 80 GBO
- § 7 Abs. 2 HöfeO
- § 6 Abs. 1 S. 1 HöfeO
- § 29 GBO
- § 35 Abs. 1 S. 2 GBO
Amtlicher Leitsatz
Keine Umschreibung ohne Hoffolgezeugnis bei Unklarheiten über die bisherige Hofbewirtschaftung und die Verhältnisse weiterer hoferbenberechtigter Abkömmlinge.
Gründe
Durch die angefochtene hiermit in Bezug genommene Entscheidung hat das Landgericht die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes bestätigt, die die beantragte Eigentumsumschreibung von der Vorlage eines Hoffolgezeugnisses abhängig gemacht hat.
Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78,79,80 GBO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Für beide Vorinstanzen war auch nach Vorlage des notariellen Testamentes und des Beschlusses über die Wirtschaftsfähigkeit nicht auszuschließen, dass durch Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes auf einen hoferbenberechtigten Abkömmling eine formlose Hoferbenbestimmung gemäß §§ 7 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 Höfeordnung vorgenommen worden ist, die wegen der in § 7 Abs. 2 Höfeordnung enthaltenen Wirksamkeitsbeschränkung der testamentarischen Erbeinsetzung entgegenstehen könnte (vgl. Senat Rechtspfleger 1984, 13; 1989, 95; zustimmend Haegele, GBR, 9. Aufl., Randnote 799).
Auch durch den in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgelegten notariellen Übergabevertrag werden Zweifel an der Wirksamkeit der testamentarischen Hoferbfolge wegen der Möglichkeit eines Wirksamkeitshindernisses aus § 7 Abs. 2 Höfeordnung nicht durch öffentliche Urkunden vollständig beseitigt. Das Landgericht war daher auch nicht gehalten, vor seiner Entscheidung auf die Vorlage dieses Vertrages zu drängen. Zwar ist darin ein umfassender Erbverzicht des möglichen Hoferben H.T. enthalten. Nach wie vor nicht in der Form des § 29 GBO abgeklärt sind aber die Verhältnisse in Bezug auf seine weiteren Geschwister und wer die Bewirtschaftung des Hofes nach dem Tode des Vaters des Beteiligten übernommen hat. Inwieweit der Beteiligte gegebenenfalls durch Vorlage weiterer öffentlicher Urkunden mit entsprechenden Erbverzichtserklärungen die bestehenden genannten Zweifel an der Hoferbfolge auszuräumen vermag, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Nach der gegebenen Sach- und Rechtslage, von der der Senat als Rechtsbeschwerdegericht auszugehen hat, ist es daher nicht zu beanstanden, dass Amtsgericht wie Landgericht gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO auf der Vorlage eines Hoffolgezeugnisses bestanden haben. Die erforderlichen weiteren tatsächlichen Ermittlungen sind nicht durch das Grundbuchamt sondern durch die zuständigen Gerichte - Nachlassgericht bzw. Landwirtschaftgericht - vorzunehmen. Das Grundbuchamt ist dazu weder verpflichtet noch berechtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 07.02.1990 - 5 W 7/90 - nicht veröffentlicht).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 131, 19 Abs. 4 KostO.