Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 01.11.1995, Az.: 2 U 129/95

Abnahme der Werkleistung des Subunternehmers; Ausdrückliches und schlüssiges Handeln

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
01.11.1995
Aktenzeichen
2 U 129/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:1101.2U129.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Keine Abnahme der Werkleistung des Subunternehmers, wenn der Generalunternehmer seinem Besteller die Werkleistung ohne Wissen des Subunternehmers (erfolglos) zur Abnahme anbietet.

Gründe

1

Die noch streitige Werklohnforderung ist nicht fällig, da das Werk der Klägerin nicht abgenommen worden ist (§ 641 BGB). Der Beklagte ist auch nicht zur Abnahme verpflichtet, da das von der Klägerin errichtete Werk einen nicht unerheblichen Mangel aufweist.

2

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann allein in dem Umstand, dass der Beklagte - als Generalunternehmer - die Arbeiten der Klägerin - seiner Subunternehmerin - dem Auftraggeber gegenüber zur Abnahme angeboten hat, keine Abnahme im Verhältnis zwischen den Parteien im Sinne der §§ 640, 641 BGB gesehen werden. Die Abnahme bedeutet die Anerkennung des Werks als eine der Hauptsache nach vertragsgemäße Erfüllung. Wann die Abnahme erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck gebracht werden. Für ein solches schlüssiges Handeln genügt jedoch nicht - wie offenbar das Landgericht meint - ein Verhalten, aus dem objektiv auf die Billigung des Werks geschlossen werden kann, solange dem Werkunternehmer das Verhalten des Bestellers nicht zur Kenntnis gelangt. Das Werk hat der Besteller vom Unternehmer abzunehmen. Diesem gegenüber muss deshalb die Billigung wenigstens schlüssig zum Ausdruck kommen ( BGH NJW 1974, 95,96) [BGH 15.11.1973 - VII ZR 110/71].

3

Es ist vorliegend nicht einmal dargetan, dass die Klägerin von dem Angebot des Beklagten zur Abnahme gegenüber dem Bauherrn erfahren hat. Vielmehr trägt die Klägerin vor, sie wisse von einer Abnahme durch den Auftraggeber des Beklagten nichts; sie sei auch nicht aufgefordert worden, an einer solchen Abnahme teilzunehmen. Bei dem Beklagten intern gebliebene Vorgänge bedeuten aber keine Billigung gegenüber der Klägerin (BGH aaO).

4

Die Klägerin trägt auch sonst nicht schlüssig für eine Abnahme im Sinn von § 640 BGB vor. Eine ausdrückliche Abnahme hat zwischen den Parteien unstreitig nicht stattgefunden, und dem Vortrag der Klägerin ist auch eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten nicht zu entnehmen. Insbesondere kann ihr nicht darin gefolgt werden, dass eine Abnahme in der bestimmungsgemäßen Nutzung der Räumlichkeiten durch den Auftraggeber bzw. dessen Mieter liege. Zwar kann eine Abnahme durch Ingebrauchnahme des im wesentlichen funktionstüchtigen Werks erfolgen; sie muss jedoch - wie dargelegt - dem Unternehmer, d h. hier der Klägerin gegenüber, erfolgen. Daran fehlt es auch in diesem Zusammenhang.

5

Im Übrigen ist es in gewissen Grenzen zwar zulässig, den Abnahmezeitpunkt im Verhältnis Generalunternehmer/Subunternehmer mit dem im Verhältnis Besteller/Generalunternehmer "parallel zu schalten" (vgl. Werner/Pastor, der Bauprozess, 7. Auflg., Rn. 1181). Aber auch eine derartige Absprache ist vorliegend zwischen den Parteien unstreitig nicht getroffen worden.

6

Der Beklagte ist schließlich nicht zur Abnahme verpflichtet; denn das Werk der Klägerin weist einen erheblichen Mangel auf.