Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 22.11.1995, Az.: 2 U 210/95
Privatgutachten; Fahrzeugversicherung; Schlüsselgutachten; Gutachten; Sachverständigengutachten; Kfz-Versicherung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 22.11.1995
- Aktenzeichen
- 2 U 210/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 16534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:1122.2U210.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 I b AKB
- § 12 AKB
- § 12 Abs. 1 AKB
- § 12 Abs. 1 I AKB
- § 286 ZPO
- § 539 ZPO
Fundstelle
- VersR 1996, 843 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Privatgutachten kann zur Überzeugungsbildung nur dann ausreichen, wenn es ohne besondere Sachkunde nachvollziehbar ist und wenn es überdies durch weitere Indiztatsachen gestützt wird (i. A. an BGH VersR 87, 1007; 89, 587).
2. Wendet sich der VN in der Fahrzeugversicherung mit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisenden Argumenten gegen ein von dem Versicherer vorprozessual eingeholtes und im Rechtsstreit vorgelegtes sogenanntes "Schlüsselgutachten", so kann dieses Gutachten in der Regel nicht zur alleinigen Grundlage einer dem VN nachteiligen Entscheidung gemacht werden. Es ist vielmehr ein weiteres gerichtliches - Sachverständigengutachten einzuholen.