Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.11.1995, Az.: 5 W 200/95

Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung in der Zwangsvollstreckung; Abwehr einer Zwangsvollstreckung wegen einer persönlichen Forderung; Zuständigkeit bei Vollstreckungsgegenklagen wegen persönlicher Forderung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
30.11.1995
Aktenzeichen
5 W 200/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:1130.5W200.95.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnung in der Zwangsvollstreckung

  2. 2)

    Zuständigkeit bei Vollstreckungsgegenklagen betr. persönliche Forderung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde.

Gründe

1

Durch den angefochtenen hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen, da für die Entscheidung das Gericht ausschließlich zuständig sei, in dessen Bezirk das Grundstück liege, § 800 Abs. 3 ZPO.

2

Die dagegen gerichtete gem. § 793 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

3

Die aus der analogen Anwendung von §§ 707 Abs. 2, 719 Abs. 1 ZPO abzuleitende Beschränkung der Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen gem. § 769 ZPO greift nicht ein, wenn das Gericht bereits seine Zuständigkeit verneint und deshalb eine Entscheidung in der Sache ablehnt.

4

Das Landgericht ist gem. § 797 Abs. 5 ZPO für den Prozess zuständig. Die Klage beschränkt sich auf die Abwehr der Zwangsvollstreckung wegen der persönlichen Forderung aus VII der Grundschuldbestellungsurkunde. Jedenfalls in diesen Fallkonstellationen entfaltet § 800 Abs. 3 ZPO keine den allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners verdrängende Wirkung, weil die dingliche Zuordnung für den von den Klägern bestimmten Streitgegenstand ohne Bedeutung ist. Der Senat schließt sich insoweit der eingehenden, überzeugenden Begründung des Kammergerichts (NJW-RR 1989, 140 ff [KG Berlin 17.10.1988 - 24 W 1240/88]) an.

5

Eine Zurückverweisung gem. § 575 ZPO kam nicht in Betracht, da die Sache entscheidungsreif ist. Die Kläger haben die die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigenden Tatsachen durch ihren auf Belege gestützten Sachvortrag hinreichend glaubhaft gemacht. Für eine Sicherheitsleistung bestand schon wegen der bestehenden dinglichen Sicherheit kein Bedarf.

6

Die Überlegungen der Beklagten, es fehle an einer Verbesserung der wirtschaftlichen Position der Kläger gehen ins Leere; die Kläger erhalten zumindest ihr Gehalt wieder voll ausgezahlt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung auf §§ 3 ZPO, 20 GKG.