Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 07.11.1995, Az.: 5 U 94/95

Annahme eines Feststellungsinteresses auf Grund des Rechnens mit ersatzpflichtigen Schäden bei verständiger Würdigung des Einzelfalles; Ausreichen der nicht entfernt liegenden Möglichkeit des Auftretens von weiteren bisher noch nicht erkennbaren und voraussehbaren Leiden bzw. Schäden für die Feststellung der Ersatzpflicht

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
07.11.1995
Aktenzeichen
5 U 94/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 28900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:1107.5U94.95.0A

Fundstellen

  • MDR 1996, 265 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Schlüssigkeitsvoraussetzungen für den Feststellungsantrag auf Ersatz von Zukunftsschäden

Entscheidungsgründe

1

Das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zu der möglichen behandlungsbedingten gesundheitlichen Entwicklung und noch entstehenden zukünftigen materiellen Einbußen ist zugegebenermaßen knapp. Die Berufungserwiderung hat grundsätzlich auch recht, wenn sie betont, dass die jetzt vom Kläger gemachten Angaben bereits früher hätten erfolgen können. Das rechtfertigt hier aber keine Abweisung des Feststellungsbegehrens zu diesem Zeitpunkt mangels substantiierten Vortrages.

2

Für das Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO reicht es aus, dass bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme besteht, mit ersatzpflichtigen Schäden sei wenigstens zu rechnen (vgl. BGH NJW 1993, 1523; OLG München NJW 1995, 2422 f), und für die Feststellung der Ersatzpflicht genügt die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit, dass künftig weitere bisher noch nicht erkennbare und voraussehbare Leiden bzw. Schäden auftreten (BGH NJW-RR 1989, 1367).

3

Immerhin steht hier dem Grunde nach fest, dass der Kläger einen schweren Herzschaden erlitten hat, für den die Beklagten einzustehen haben. Die Möglichkeit einer fortschreitenden gesundheitlichen Verschlechterung bei einer solchen Schädigung liegt nahe. Diese Behauptung ist für sich genommen schlüssig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass an die Substantiierung für dieses Begehren bereits wegen der zwangsläufig bestehenden Unsicherheiten bei einer solchen Prognose nicht zu hohe Anforderungen zu stellen sind. Hinzukommt, dass nach zutreffender Auffassung des Landgerichts für die Feststellung, welche Beeinträchtigungen Folge der Fehlbehandlungen sind, weitere Abklärung notwendig ist. Das Ergebnis dieser Abklärung kann aber auch Einfluss auf die Frage nach der Entstehungsmöglichkeit behandlungsbedingter Zukunftsschäden - materiell wie immateriell- haben. Solange das weitere Verfahren diesen Entscheidungsteil beeinflussen kann, bedurfte es nach den gegebenen Gesamtumständen eines weiter gehenden Vortrages des Klägers (noch) nicht, da er dafür (noch) nicht den notwendigen Kenntnisstand besitzt. Das Landgericht durfte den insoweit zu diesem Zeitpunkt noch schlüssigen Vortrag zu der Möglichkeit von Zukunftsschäden infolge einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und dadurch bedingter reduzierter Lehrtätigkeit mit Vermögenseinbußen nicht übergehen.