Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.11.1995, Az.: 8 W 112/95

Bestimmen des Wertes des selbstständigen Beweisverfahrens nach dem der Hauptsache auf Grund des Gleichstehens der gewonnenen Ergebnisse mit einer Beweisaufnahme im Hauptprozess; Beachtung des Grundsatzes der anteiligen Berechnung der Gebühren nach dem Wert der Handlungen für einen Teil des Streitgegenstandes; Abstellen auf den Tatsachenkomplex durch die Beweisaufnahme oder die ihr gleichstehende Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
02.11.1995
Aktenzeichen
8 W 112/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 28898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:1102.8W112.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Zum Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens

Gründe

1

Nach allgemeiner Ansicht bestimmt sich der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens nach dem der Hauptsache, weil die in diesem Verfahren gewonnenen Ergebnisse dem Ergebnis einer Beweisaufnahme im Hauptprozess gleichstehen und das Verfahren durch Klärung bestimmter Streitpunkte der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen soll (§§ 493, 485 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens stets dem Wert einer nach den daraus gewonnenen Erkenntnissen erhobenen Hauptsacheklage entsprechen muss. Das folgt aus dem den §§ 21 Abs. 1 GKG,13 Abs. 3 BRAGO zu entnehmenden Grundsatz, dass für Handlungen, die nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, auch die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen sind. Abzustellen ist deshalb darauf, welcher Tatsachenkomplex durch die Beweisaufnahme oder die ihr gleichstehende Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren geklärt werden soll.

2

Im vorliegenden Fall ging es dem Antragsteller darum, neben der Feststellung eines Mangels zu erfahren, welche Maßnahmen erforderlich sind, um diesen Mangel zu beheben, und welche Kosten für eine fachgerechte Mängelbeseitigung voraussichtlich anfallen. Das selbstständige Beweisverfahren sollte damit eine Klage vorbereiten, mit der der Antragsteller die Antragsgegner auf Erstattung der Nachbesserungskosten in Anspruchnehmen wollte. An diesem Klageziel hat der Antragsteller noch in seiner Stellungnahme zum ersten Sachverständigengutachten festgehalten. Die Nachbesserungskosten hat der Sachverständige in seinem zweiten Gutachten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls überschlägig mit 62.100,-- DM ermittelt; Unwägbarkeiten hat das Landgericht durch eine unterhalb dieses Betrages liegende Wertfestsetzung Rechnung getragen.

3

Angesichts dessen kann der Umstand, dass die Hauptsacheklage nach den aus dem selbstständigen Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnissen wegen Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung nur noch auf eine Minderung des Werklohns gerichtet sein kann, nicht zu einer niedrigeren Wertfestsetzung führen. Der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens ist ein anderer als der der Hauptsache. Ist dieser Wert geringer als der des selbstständigen Beweisverfahrens, so bleibt es bei dessen höherem Streitwert; im umgekehrten Fall - der Wert der Hauptsache ist höher als der des selbstständigen Beweisverfahrens - ist für dieses dann der geringere Wert anzusetzen (vgl. Schneider, Kostenrechtsprechung, ZPO, § 3 Nr. 1027; Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rdnr. 870).