Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 07.11.1995, Az.: 5 U 70/95
Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldurkunde; Wirksamkeit einer formularmäßigen Einräumung einer Kreditvollmacht in Kontoeröffnungsanträgen; Auswirkungen einer Einrichtung von Konten durch die Eröffnungsanträge für sich und einer Erteilung einer Vollmacht dem Ehepartner ; Folgen einer Einräumung dem Bevollmächtigten die Befugnis zur Aufnahme von Krediten auf den Namen des Kontoinhabers; Herbeiführung eines Sollsaldos durch den Bevollmächtigten; Rechtmäßigkeit einer in Kontoeröffnungsantragsformularen dem Bevollmächtigten eingeräumten Befugnis zur Kontoüberziehung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 07.11.1995
- Aktenzeichen
- 5 U 70/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:1107.5U70.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 767 ZPO
- § 607 BGB
- § 609 BGB
Fundstellen
- BB 1996, 287-288 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1996, 1201-1202 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 997-999 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1996, 68
Amtlicher Leitsatz
Formularmäßige Einräumung einer Kreditvollmacht in Kontoeröffnungsanträgen verstößt nicht gegen das AGBG. Beweislast für abweichende Individualerklärungen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, die die Beklagte aus einer Grundschuldurkunde gegen den Kläger betreibt.
Der Kläger und seine Ehefrau unterhielten zu der beklagten Bank seit 1974 Geschäftsbeziehungen. Dabei stellte die Beklagte den Eheleuten Geldmittel für einen Hausbau und den landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung. Die dafür gewährten Darlehen und Kredite über Girokonten des Klägers wurden 1977 durch Grundschulden über 50.000,00 DM und 30.000,00 DM und 1983 über 50.000,00 DM auf dem Grundstück V Bd. ... Bl. ..... abgesichert. Bei Eröffnung der Girokonten erteilte der Kläger seiner Ehefrau in dem Kontoeröffnungsformular schriftliche Vollmacht, die sich auf die Verfügung über das jeweilige Guthaben sowie etwa eingeräumte Kredite sowie die Aufnahme von Krediten erstreckt und die verbindliche Zeichnung des gesamten Schriftwechsels für den Kontoinhaber bis hin zur Anerkennung der Abrechnungen mit einbezieht. Der Umfang der Bevollmächtigungen ist im Einzelnen auf der Rückseite des Kontoeröffnungsantrages vor der Unterschrift des Kontoinhabers abgedruckt. Im Dezember 1985 bestanden folgende Schuldsalden:
Konto-Nr. 400176100 | 118.195.44,00 DM (Giro) |
---|---|
Konto-Nr. 400176101 | 15.410,92 DM (Giro) |
Konto-Nr. 400176102 | 40.019,05 DM (Giro) |
Konto-Nr. 400176160 | 50.000,00 DM (Darlehen) |
223.615,41 DM |
Da den Verbindlichkeiten nur eine Grundschuldabsicherung von 130.000,00 DM gegenüberstand, bestellten der Kläger und seine Ehefrau am 03.12.1985 der Beklagten eine weitere Grundschuld über 85.000,00 DM an dem genannten Grundstück - Urk-Rolle Nr. ... des Notars K. ... -, das ihnen je zu 1/2 gehörte. Sie unterwarfen sich darin wegen dieser Forderungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück und erklärten zusätzlich die Übernahme der persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag und die Nebenleistungen als Gesamtschuldner und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
In der Folgezeit gewährte die Beklagte weitere Kredite, wobei streitig ist, ob der Kläger davon wusste und die Ehefrau des Klägers die Kreditunterlagen fälschte. Im November 1993 übertrug er seinen Miteigentumsanteil an dem genannten Grundstück auf seine Ehefrau; im Dezember 1993 ging das Alleineigentum an dem Grundstück auf den Kläger über. Im Januar 1994 erwirkte die Beklagte mit der Grundschuldurkunde 1985 eine Forderungspfändung und im Juni 1994 die Beschlagnahme des Grundstücks.
Der Kläger hält die Zwangsvollstreckung für unzulässig.
Nach wechselndem Vortrag hat er schließlich behauptet, seine Ehefrau habe den Gesamtschuldsaldo 1985 von 223.615,41 DM ohne ausreichende Kontovollmacht begründet. Spätere Kredite habe sie ohne sein Wissen durch Fälschung seiner Unterschrift erhalten. Die formularmäßig übernommene Haftung in der Zweckerklärung der Grundschuldurkunde habe für ihn keine rechtliche Bindung. Im Übrigen hat er die Übertragung des Miteigentumsanteils auf seine Ehefrau für nichtig gehalten und gemeint, mit der Rückübertragung nicht das gesamte Vermögen von ihr erhalten zu haben, da sie Hoferbin ihres Vaters werde. Schließlich sei er von den Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten befreit, da es in einem Kreditvertrag zwischen der Bank und seiner Ehefrau zum Verwendungszweck -unstreitig - heißt:
"...Übernahme der Verbindlichkeiten von D. ... ".
Der Kläger hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde über 85.000,00 DM des Notars K. (UR. ...) für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Unkenntnis des Klägers von den Geschäftsvorgängen sowie Unterschriftsfälschungen bestritten und behauptet, ihn schriftlich über alle Vorgänge unterrichtet zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe für seine eigenen Verbindlichkeiten in Höhe von 223.615,41 DM einzustehen, wobei es im Hinblick auf die erteilten Kontovollmachten und zusätzlich die Grundsätze der Duldungsvollmacht ohne Belang sei, von wem die Forderungen im Einzelnen begründet worden seien.
Mit Unterzeichnung der Zweckerklärung 1985 habe er zudem die von seiner Ehefrau getätigten Geschäfte genehmigt. Die gegenseitigen Übertragungen von Grundstücksanteilen hätten auf die Haftung des Klägers keinen Einfluss, da sie anfechtbar seien, gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Anfechtungsgesetz. Von der Haftung sei er aber auch nicht befreit durch einen Kreditvertrag der Beklagten mit seiner Ehefrau, da die Auslegung der Erklärung einen Willen zur Haftentlassung nicht bestätige.
Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Er behauptet, er sei weder vor der Grundschuldbestellung 1985 noch nachher gegenüber der Beklagten aus Darlehnsverträgen verpflichtet worden und trägt dazu vor: Sämtliche Kontobewegungen habe seine Ehefrau ohne sein Wissen vorgenommen. Über die Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 223.000,00 DM habe er bei der Grundschuldbestellung 1985 keine Vorstellung gehabt. Er sei von ihr weder über die Inanspruchnahme von Kontokorrentkrediten informiert worden, noch habe er die diesbzgl. Post der Beklagten zu Gesicht bekommen. Bei der Grundschuldbestellung sei er davon ausgegangen, für seine Ehefrau und die von ihr zu eigenen Lasten eingegangenen Verbindlichkeiten eine Sicherheit von 85.000,00 DM zu stellen. Nach 1985 habe seine Ehefrau seine Unterschriften auf allen Darlehnsverträgen gefälscht und sei dafür wegen Urkundenfälschung bestraft worden.
Die Bevollmächtigung seiner Ehefrau in den Kontoeröffnungsanträgen sei wegen Verstoßes gegen §§ 3 und 9 AGBG unwirksam; die Grundsätze der Duldungsvollmacht griffen nicht ein, weil seine Ehefrau nicht als sein Vertreter aufgetreten sei und er keine Kenntnis davon gehabt habe; wahrheitswidrig habe sie vorgespiegelt, er - der Kläger - selbst habe Willenserklärungen abgegeben. Daran scheitere auch eine etwaige Genehmigung der von seiner Ehefrau vorgenommenen Rechtsgeschäfte.
Die mit der Zweckerklärung verbundene persönliche Haftung verstoße gegen §§ 5, 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG und gegen § 138 Abs. 1 BGB. Der landwirtschaftliche Betrieb werde allein von seiner Ehefrau betrieben. Bei der aus zwei Teilen bestehenden Zweckerklärung bleibe unklar, um welche Geschäftsverbindung es sich handele, sodass nur von Ansprüchen auszugehen sei, die nicht Gegenstand seiner persönlichen Haftung seien.
Abgesehen davon seien etwaige Verbindlichkeiten von seiner Ehefrau übernommen gemäß dem Kreditvertrag mit der Beklagten vom 09.12.1993; daraus ergebe sich eine Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Gläubiger (Beklagte) und Übernehmerin (Ehefrau des Klägers); § 419 BGB stehe nicht entgegen, da darüber dem Gläubiger keine zusätzlichen Schuldner verschafft werden sollten.
Die formularmäßige Sicherheitsabrede bzgl. aller künftigen Verbindlichkeiten des Ehegatten verstoße als überraschende Klausel gegen §§ 3, 5 und 6 Abs. 1 AGBG; auch sei die Grundschuldbestellung am eigenen Anteil des Klägers im Hinblick auf künftige Forderungen der Beklagten gegen seine Ehefrau unwirksam. Hinsichtlich der Grundschuld sei der erste Teil der Zweckerklärung ebenfalls unklar und verstoße damit gegen § 5 AGBG. Im Übrigen handele es sich bei der Grundschuld um eine Sicherungsgrundschuld, die er gemäß § 418 Abs. 1 S. 2 BGB infolge der Übernahme seiner Verbindlichkeiten durch seine Ehefrau erworben habe.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars K. ... , vom 03.12.1985, UR.-Nr. ... für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung und betont im Zusammenhang mit den Kontoeröffnungen in ihrem Hause seien die Kreditlinien mit dem Kläger für die einzelnen Konten abgestimmt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten vorbereitetenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen keine Einwendungen zu im Sinne von § 767 ZPO gegen die in der Grundschuldurkunde 1985 enthaltenen Vollstreckungstitel - II. dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung; IV. persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung -. Nach der Umstellung des Klägervortrages, dass die Grundschuld 1985 nicht mehr dem Hausbaukredit gedient habe, sondern für spätere von seiner Ehefrau veranlasste Kredite als Sicherheit bestimmt gewesen sei, steht fest, dass der Kläger für eigene bis zu dieser Grundschuldbestellung entstandene Verbindlichkeiten einzustehen hat.
Die dagegen von der Berufung erhobenen Angriffe gehen insgesamt ins Leere.
Der Kläger ist gemäß §§ 607, 609 BGB jedenfalls zur Rückzahlung der auf seinen Kontokorrentkonten - Nr. 400176100/101/102 - bei der Beklagten bis zur Grundschuldbestellung 1985 aufgelaufenen Kredite von unstreitig 173.615,41 DM verpflichtet. Dafür hat er in der Grundschuldurkunde wirksam die dingliche Haft mit dem Grundstück und die persönliche Haft übernommen. Aus der zugleich erfolgten Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist die Beklagte berechtigt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Der Kläger hat ausweislich der Eröffnungsanträge die Konten für sich eingerichtet und seiner Ehefrau Vollmacht erteilt. Das wird nicht einmal vom Kläger in Zweifel gezogen. Der Umfang der Vollmacht ist auf dem Eröffnungsantrag abgedruckt und von der Unterschrift des Klägers gedeckt. Unter anderem wird der Bevollmächtigten ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, Kredite auf den Namen des Kontoinhabers aufzunehmen. Die Ehefrau des Klägers hat nach seinem eigenen Vorbringen sämtliche Kontobewegungen durchgeführt und so den genannten Sollsaldo herbeigeführt. Das ist durch die Kontovollmacht gedeckt. Dem steht der wenig verständliche Vortrag der Berufung im Rahmen der Erörterung des Inhalts der Duldungsvollmacht nicht entgegen, die Ehefrau des Klägers sei nach außen hin nicht als seine Vertreterin aufgetreten und habe vorgespiegelt, der Kläger habe Willenserklärungen abgegeben. Fälschungshandlungen seiner Ehefrau bei den Kontobewegungen behauptet nicht einmal der Kläger. Sie hat diese Kontobewegungen gegenüber der beklagten Bank vorgenommen und konnte dies auf Grund ihrer Bevollmächtigung auch tun. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Berufung nicht angesprochen oder gar näher dargelegt, inwieweit sie dafür Willenserklärungen ihres Ehemannes überbracht haben will. Sie hat als Bevollmächtigte über die drei Girokonten verfügt und die Verbindlichkeiten mit Wirkung für den Kläger bis zur Grundschuldbestellung aufgebaut.
Die in den Kontoeröffnungsantragsformularen der Bevollmächtigten eingeräumte Befugnis zur Kontoüberziehung und damit zur Kreditaufnahme verstößt nicht gegen Bestimmungen des AGBG. Eine gefestigte Rechtsprechung dahingehend gibt es entgegen der Berufung nicht.
Anerkannt ist zunächst lediglich, dass die nicht näher spezifizierte einem Dritten erteilte Vollmacht zur Verfügung über ein Bankkonto nicht die Befugnis einschließt, das Konto auch zu überziehen (BGH MDR 1953, 345 f; RG SeuffA 87, 280 f). Die von der Berufung herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH ZIP 1989, 224 ff und ZIP 1991, 968 ff; vgl. auch Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG, 6. Aufl., Anhang §§ 9 - 12, Rdn. 919, 920) betrifft nicht vergleichbare Fallgestaltungen, in denen sich Inhaber von Gemeinschaftskonten gegenseitig bevollmächtigten, weitere Darlehen füreinander aufzunehmen. Die damit verbundene Aufbürdung unkalkulierbarer Haftungsrisiken und Begründung zusätzlicher Schuldner ist bei der Einzelbevollmächtigung durch den Kontoinhaber gerade nicht gegeben.
Die im Formulartext einer Girokontovollmacht ausdrücklich erteilte Kreditvollmacht ermächtigt zu einer Kontoüberziehung, es sei denn, in den Vorerörterungen anlässlich der Kontoeröffnung bzw. Bevollmächtigung ist ein gegenteiliger Wille des Vollmachtgebers zum Ausdruck gekommen; darlegungs- und beweispflichtig für eine vom Formulartext abweichende mündliche Individualerklärung ist der sich darauf berufende Vollmachtgeber (BGH NJW 1987, 2011; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 3 Rdn. 19; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rnd. 165).
Dahingehende mündliche Erörterungen vor der Kontoeröffnung und Bevollmächtigung werden vom Kläger nicht behauptet. Im Gegenteil lässt er in der Berufung vortragen, dass ihm die Einzelheiten des Auftretens seiner Ehefrau nicht bekannt waren und ihn auch nicht interessierten. Unwidersprochen überließ er seiner Ehefrau die Regelung des gesamten Zahlungsverkehrs für seine private und berufliche Lebensführung; so wurden beispielsweise alle Anschaffungen des Klägers, die Haushaltsführungskosten, die Aufwendungen für die Altersversorgung und an ihn gerichtete Firmenrechnungen beglichen.
Er sorgte bis zum Widerruf der Kontovollmacht 1993 auch nicht ansatzweise für die eigene Unterrichtung oder gar Kontrolle der für ihn vorgenommenen finanziellen Aktivitäten. Dieses Vorgehen steht nicht nur im Einklang mit der gewährten umfassenden Vollmacht, sondern wurde erst dadurch möglich gemacht, was auch gewollt war.
Es bestehen nach dem Willen des Vollmachtgebers, dem Wortlaut der Vollmachterteilung und dem Zweck und der Handhabung der Bankgeschäfte gegen die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht keinerlei Bedenken. Zugleich begründet dieses Verhalten die Voraussetzungen der so genannten Duldungsvollmacht. Mangels eigenen Interesses der Regelung des Zahlungsverkehrs hat er über Jahre dies bewusst seiner Ehefrau überlassen, was ihn verpflichtet, für ihr entsprechendes Vorgehen einzustehen. Von einer für den Kläger überraschenden Verwendung der Vollmachtsklausel kann demgemäß ebenfalls nicht die Rede sein (vgl. BGH NJW 1987, 2011; 1981, 117 f.).
Eine Tilgung der so begründeten Verbindlichkeiten behauptet der Kläger nicht. Entgegen der Berufung hat auch die Beklagte nicht eingeräumt, die Kontokorrentschulden seien durch seine Ehefrau für den Kläger befreiend ausgeglichen worden. Die von der Berufung weiter verfolgte befreiende Schuldübernahme durch den zwischen der Bank und der Ehefrau des Klägers abgeschlossenen Kreditvertrag vom 09.12.1993 entbehrt jeder Grundlage. Bereits in dem die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 11.05.1995 - 5 W 73/95 - hat der Senat unmissverständlich darauf hingewiesen, dass dem Kreditvertrag die erforderliche deutliche Erklärung des Willens, den Kläger als Schuldner zu entlassen, nicht zu entnehmen ist, und dass die Aufnahme der dinglichen Sicherheit belegt, dass ohne diese Sicherheiten bei der Ehefrau eine Entpflichtung des Klägers nicht in Betracht kam. Das vermag die Berufung mit ihren Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal es jeder bankgeschäftlichen Vernunft widerspräche, sich mit einem neuen Gläubiger ohne Sicherheiten, die gegenüber dem alten bestanden haben, zu begnügen.
Auf die von der Berufung gegen die Zweckerklärung in der Grundschuldurkunde erhobenen Bedenken im Zusammenhang mit einer Haftung für Verbindlichkeiten der Ehefrau des Klägers und für zukünftige Verbindlichkeiten kommt es daher nicht an. Das gilt auch für das Darlehenskonto 400176160. Immerhin ist nach nicht bestrittener Darlegung der Beklagten dieses Konto für die Reduzierung der Schuldsalden auf den Girokonten der Beklagten (400176100/102) benutzt worden und auch die Berufung räumt ein, dass der Kläger bei der Grundschuldbestellung 1985 davon ausgegangen sein will, dass die Sicherheit für seine Ehefrau und die von ihr zu eigenen Lasten eingegangenen Verbindlichkeiten dienen sollte, Einzelheiten ihn insoweit aber nicht interessiert hätten.
Da die Gesamtverbindlichkeiten, die mit dieser Grundschuldbestellung übernommene dingliche und persönliche Haft des Klägers übersteigen und er auch Eigentümer des Grundstücks ist, ist die Zwangsvollstreckung der Beklagten insgesamt zulässig. Die Übertragungsvorgänge bzgl. der Grundstücksberechtigungen zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau haben darauf keinen Einfluss.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 ZPO.