Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.01.2004, Az.: 2 W 95/03
Akteneinsichtsrecht des Gläubigers im Insolvenzverfahren bei Abweisung des Eröffnungsantrags; Anwendbarkeit des § 299 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Akteneinsichtsgesuche in Insolvenzverfahren; Annahme eines geschützten Interesses i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO bei Stützung des Akteneinsichtsgesuchs auf eine potenzielle Insolvenzgläubigerstellung; Rechtmäßigkeit der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nach § 299 Abs. 2 ZPO auf die Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 12.01.2004
- Aktenzeichen
- 2 W 95/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 32274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2004:0112.2W95.03.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 299 Abs. 2 ZPO
- § 4 InsO
- § 28 Abs. 3 EGGVG
Fundstellen
- BuW 2004, 165
- NJW 2004, 863-864 (Volltext mit amtl. LS)
- NZI 2004, 6 (amtl. Leitsatz)
- NZI 2004, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
- NZI (Beilage) 2004, 6 (amtl. Leitsatz)
- OLGReport Gerichtsort 2004, 192-194
- StuB 2004, 335
- ZAP 2004, 593 (Kurzinformation)
- ZIP 2004, 368-370 (Volltext mit amtl. LS)
- ZInsO 2004, 154-156 (Volltext mit amtl. LS)
- ZVI 2004, 20 (amtl. Leitsatz)
- ZVI 2004, 112-114 (Volltext mit amtl. LS)
- ZVI (Beilage) 2004, 20 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Gewährung von Akteneinsicht nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gläubiger, die im Fall der Verfahrenseröffnung Insolvenzgläubiger gewesen wären, haben auch im Fall der Abweisung des des Eröffnungsantrags mangels einer die Kosten deckenden Masse oder der Einstellung des Verfahrens mangels Masse das Recht, entsprechend § 299 II ZPO Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.
- 2.
Auch im Fall der Akteneinsicht nach § 299 II ZPO kommt nicht ausschließlich die Gewährung von Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Betracht, die Einsicht kann vielmehr auch durch die Übersendung von Abschriften, Fotokopien usw. oder durch Übersendung der Akten gewährt werden.
- 3.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht.
In dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ......., und
die Richter am Oberlandesgericht ....... und .......
am 12. Januar 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 4. August 2003 ist zulässig; der Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 4. August 2003 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, Gläubigerin der ....... Baugesellschaft mbH zu sein, gegen die am 12. März 2003 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch das Finanzamt ....... gestellt worden ist. In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Baugesellschaft hat das Insolvenzgericht u.a. ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage, ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, in Auftrag gegeben. Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige am 4. Juli 2003 dem Insolvenzgericht sein Gutachten übersandt hatte, hat das Gericht mit Beschluss vom 11. Juli 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt.
Auf den Antrag der Gläubigerin vom 23. Juni 2003, ihr eine Kopie des Insolvenzantrages sowie eine Kopie des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters zu übersenden, hat das Insolvenzgericht der Gläubigerin mit Verfügung vom 11. Juli 2003, mit der es den Abweisungsbeschluss an die Beteiligten übersandt hat, mitgeteilt, die Akten des Insolvenzverfahrens könnten gemäß § 299 Abs. 2 ZPO auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Hierauf hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 30. Juli 2003 erneut den Antrag gestellt, ihr Kopien des Insolvenzantrags und des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters zu übersenden. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht am 4. August 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, gemäß § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO dürften Abschriften nur den Beteiligten erteilt werden. Diese Stellung habe die Gläubigerin nicht, weil der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 11. Juli 2003 abgewiesen worden sei. Die Gläubigerin sei vielmehr "Dritte" i. S. des § 299 Abs. 2 ZPO. Ihr könne zwar das rechtliche Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakten nicht abgesprochen werden, gleichwohl sei ihr nur die Möglichkeit eröffnet, die Akten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einzusehen. Diese Möglichkeit der Akteneinsicht habe ihr das Gericht auch angeboten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 19. August 2003 eingegangene Antrag der Gläubigerin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG. Die Gläubigerin macht geltend, der Beschluss des Amtsgerichts sei rechtsfehlerhaft, weil ihr ein Anspruch auf Erteilung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung zustehe. Auch wenn sie nicht formal Verfahrensbeteiligte sei, könne der Umfang und die Art und Weise des Akteneinsichtsrechts nicht davon abhängen, ob das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei oder nicht. Für das Recht, Einblick in die Insolvenzakte zu nehmen, reiche es aus, dass der Antragsteller glaubhaft mache, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger gewesen zu sein. Im Hinblick auf den daraus folgenden Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht sei eine Differenzierung bei der Frage, ob der Gläubiger Beteiligter i. S. des § 299 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO sei, für den Anspruch auf Erteilung von Ablichtungen aus der Insolvenzakte willkürlich.
Für die Antragstellerin - so führt die Gläubigerin in einem Schriftsatz vom 2. September 2003 Einsicht in die Insolvenzakten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zu nehmen, weil dies eine erhebliche Kostenbelastung darstelle, die in keinem Verhältnis zu dem Nutzen einer Akteneinsicht stehe. Die Übersendung von Ablichtungen durch das Insolvenzgericht stelle die für alle Beteiligten effektivste, zeitsparendste und kostengünstigste Methode dar, um dem Anspruch der Gläubigerin auf Akteneinsicht zu genügen. Alternativ, komme allenfalls noch die Einsicht in die Insolvenzakten vor Ort in Betracht. Diese Form der Akteneinsicht stelle jedoch eine erhebliche Belastung für die Mitarbeiter des Insolvenzgerichts vor Ort dar, weil sie dazu führe, dass sowohl ein Mitarbeiter der Gläubigerin, der das Insolvenzgericht aufsuchen müsse, als auch ein Geschäftsstellenbeamter des Insolvenzgerichts, der die Akten heraussuche und ggf. nach Anweisung bestimmte Seiten kopieren müsse, mit der Akteneinsicht belastet werde. All diese werde vermieden, wenn die Übersendung der Ablichtungen durch das Insolvenzgericht erfolge.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die Entscheidung des Amtsgerichts Hameln, dem Gläubiger keine Abschriften aus den Insolvenzakten zu erteilten, ist, da es sich um einen Fall des § 299 Abs. 2 ZPO handelt, nach den §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar (s. auch OLG Brandenburg, ZInsO 2002, 1085[OLG Brandenburg 05.09.2002 - 11 VA 11/02] = ZIP 2002, 2320; OLG Brandenburg, NZI 2002, 49 = InVo 2002, 20; OLG Celle, ZInsO 2002, 73 = ZIP 2002, 446; OLG Dresden, ZIP 2003, 39; OLG Dresden, ZInsO 2003, 1148[OLG Dresden 03.11.2003 - 6 VA 0008/03]; OLG Hamburg, ZInsO 2002, 36[OLG Hamburg 14.08.2001 - VA 6/00] = ZIP 2002, 266 = NJW-RR 2002, 408; OLG Jena, ZVI 2002, 318;OLG Stuttgart, ZVI 2002, 459). Die Entscheidung isst zwar durch den Abteilungsrichter erlassen worden, nach dem Inhalt des Beschlusses ist die Befugnis zur Entscheidung aber durch den Vorstand des Gerichts auf diesen delegiert worden. Die für die Antragstellung einzuhaltende Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG wurde gewahrt.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch insoweit Erfolg, als das Insolvenzgericht den Antragsteller neu zu bescheiden hat, weil es von den ihm zustehenden Ermessen zu entscheiden, in welcher Form es dem Gläubiger Akteneinsicht gewährt, keinen Gebrauch gemacht hat, sondern vielmehr davon ausgegangen ist, dass im Fall des § 299 Abs. 2 ZPO ausschließlich die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Betracht kommt.
1.
Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass auf das Akteneinsichtsgesuch § 299 ZPO anzuwenden ist, weil die Insolvenzordnung keine Vorschrift enthält, die das Recht auf Einsicht in Insolvenzakten regelt. Auf Aktensichtsgesuche in Insolvenzverfahren ist deshalb über die Generalverweisung des § 4 InsO nach allgemeiner Auffassung § 299 ZPO entsprechend anzuwenden (s. HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 4 Rn. 13 ff.; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 20 Rn. 16 b ff.; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 62 ff.; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 4 Rn. 25 ff.; Wimmer/Schmerbach, InsO, 3. Aufl., § 4 Rn. 49 ff.).
2.
Das Insolvenzgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO zu prüfen sind, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der schuldnerischen GmbH mangels Masse abgewiesen worden ist und die Akteneinsicht beantragende Gläubigerin nicht Antragstellerin in dem Insolvenzeröffnungsverfahren war, sodass sie als "Dritte" i. S. des § 299 Abs. 2 InsO anzusehen ist (dazu OLG Köln, ZIP 1999, 1449, dazu Pape, EWiR 1999, 973; Graf/Wunsch, ZIP 2001, 1800, 1804 f.; Heeseler, ZInsO 2001, 873, 883; Pape, ZIP 1997, 1367, 1368 f.). Das Amtsgericht hat ferner nicht verkannt, dass es für einen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO im Insolvenzverfahren nach einer Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse oder nach einer Einstellung mangels Masse ausreicht, dass der Antragsteller im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger gewesen wäre (Uhlenbruck, InsO, § 4 Rn. 32 m. w. H.). Es ist insoweit mit Recht von einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die Insolvenzakten ausgegangen. Soweit zweifelhaft ist, ob ein Akteneinsichtsrecht auch dann besteht, wenn es dazu dient, Ansprüche gegen Dritte - etwa den Geschäftsführer einer insolvent gewordenen GmbH durchzusetzen (dazu Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 20 Rn. 17 a m. w. H.; OLG Brandenburg, DZWIR 2003, 166; OLG Hamburg, ZIP 2002, 266), kommt es auf diese Streitfrage hier nicht an, weil nicht erkennbar ist, dass es der Gläubigerin um eine Akteneinsicht zum Zwecke der Verfolgung von Ansprüchen gegen die Geschäftsführung der Schuldnerin persönlich geht. Vielmehr wird das Akteneinsichtsgesuch nur auf die potentielle Insolvenzgläubigerstellung gestützt, sodass am Vorliegen eines geschützten Interesses i. S. des § 299 Abs. 2 ZPO keine Zweifel bestehen (dazu bereits OLG Celle, ZIP 2002, 446).
3.
Keinen Bestand haben kann aber die Entscheidung des Amtsgerichts, den Antrag auf Übersendung von Abschriften des Insolvenzantrags und des im Eröffnungsverfahren erstatteten Gutachtens mit der Begründung zurückzuweisen, im Fall des § 299 Abs. 2 ZPO komme ausschließlich die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Betracht. Zwar besteht nach dem Gesetzeswortlaut ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften nur im Fall des § 299 Abs. 1 InsO, in dem der Antrag von einer der Parteien des Rechtsstreits im laufenden Verfahren gestellt wird. Dies bedeutet für das noch laufende Insolvenzverfahren, in dem regelmäßig eine Übersendung der Akten nicht in Betracht kommt, weil diese auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ständig greifbar sein müssen (s. Pape, ZIP 1997, 1367, 1368; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 70), dass die Übersendung von Abschriften verlangt werden kann, es sei denn, das Insolvenzgericht kann konkret darlegen, durch Aktensichtsgesuche derart überlastet zu sein, dass ausschließlich die Einsicht auf der Geschäftsstelle in Betracht kommt (s. LG Göttingen Rpfleger 2002, 478; AG Göttingen, Nds. RPfl. 2002, 194; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 70 f.; Wimmer/Schmerbach, § 4 Rn. 74; Pape, ZIP 1997, 1367, 1368).
Aus der fehlenden Erwähnung eines Anspruchs auf die Erteilung von Abschriften aus den Insolvenzakten in § 299 Abs. 2 InsO folgt aber für das Insolvenzverfahren nicht, dass die Akteneinsicht nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ausschließlich auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts gewährt werden kann. Vielmehr kommt in einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren, in dem das Verfahrensinteresse auch einer Versendung der Akten nicht mehr entgegensteht, sowohl die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle, als auch die Versendung der Akten an den Gläubigervertreter zwecks Einsicht oder die Versendung der Akten an das Amtsgericht, bei dem der Gläubigervertreter seinen Kanzleisitz hat, sowie die Erteilung von Abschriften aus den Insolvenzakten in Betracht (s. dazu AG Göttingen, ZInsO 2002, 498; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 74; Uhlenbruck, InsO, § 4 Rn. 35; Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 299 Rn. 25; MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 299 Rn. 25, wonach die Erteilung von Abschriften bei Dritten nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr "großzügig zu handhaben" ist). Die Auffassung, Akteneinsicht könne im Fall des § 299 Abs. 2 InsO nur auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts gewährt werden, ist zu eng und kann ohne eine nähere Abwägung und Begründung keinen Bestand haben (§ 28 Abs. 3 EGGVG).
Sie berücksichtigt nicht, dass der grundsätzlich gegebene Anspruch auf Akteneinsicht gerade in Insolvenzsachen, bei denen Gläubiger ihren Sitz häufig sehr weit vom Sitz des Insolvenzgerichts entfernt haben, möglicherweise dadurch unterlaufen werden kann, dass zwar formal Einsicht in die Insolvenzakten bewilligt wird, tatsächlich aber diese Einsicht dadurch unmöglich gemacht wird, dass der Gläubiger finanzielle Aufwendungen durch die Einsicht hat, die außer Verhältnis zu dem Nutzen einer solchen Einsicht stehen. So wäre es etwa einem in München ansässigen Gläubiger - auch unter Berücksichtigung des dem Gericht eingeräumten Ermessens - nicht zumutbar, Akteneinsicht bei einem in Norddeutschland ansässigen Insolvenzgericht nach Abschluss des Insolvenzverfahrens durch Abweisung oder Einstellung mangels Masse ausschließlich dadurch zu nehmen, dass er auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts erscheint, um Einsicht in die Insolvenzakten zu nehmen. Eine solche Entscheidung würde letztlich auf eine Rechtsversagung hinauslaufen, weil ein wirtschaftlich denkender Gläubiger, der im Fall der Abweisung oder Einstellung mangels Masse ohnehin davon ausgehen muss, dass er seine Forderung kaum noch realisieren kann, verständlicherweise nicht bereit sein wird, erhebliche Fahrt- und Personalkosten aufzuwenden, um Akteneinsicht zu nehmen. Verglichen mit den Kosten der Anfertigung von Ablichtungen aus den Akten oder der Aktenversendung an den Sitz des Bevollmächtigten des Gläubigers wird man in einem solchen Fall davon ausgehen müssen, dass eine ausschließliche Gewährung von Einsicht am Sitz des Insolvenzgerichts unverhältnismäßig ist und eine derartige Entscheidung einen Missbrauch des dem Gericht eingeräumten Ermessens bezüglich der Art der Einsicht in die Insolvenzakten darstellt.
Anders kann sich die Situation dagegen dann darstellen, wenn zwischen der Versendung der Akten an ein benachbartes Gericht, bei dem der Bevollmächtigte des Gläubigers Einsicht nehmen kann, und der Gewährung von Akteneinsicht am Sitz des Insolvenzgerichts keine erheblichen Unterschiede bezüglich des Aufwandes bestehen und deshalb auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf das Insolvenzgericht selbst angebracht sein kann. Das Insolvenzgericht wird dabei allerdings auch zu berücksichtigen haben, ob die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle tatsächlich einen geringeren Aufwand darstellt, als die Versendung von Ablichtungen aus den Insolvenzakten, da auch bei der Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle oder der Belastung eines anderen Insolvenzgerichts mit der technischen Gewährung der Akteneinsicht ein erheblicher Personalaufwand verbunden ist, der möglicherweise nicht geringer sein kann, als die Versendung von Ablichtungen.
Im Hinblick auf die vorstehend dargestellten Möglichkeiten der Gewährung von Akteneinsicht im Rahmen der Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO sieht der Senat sich nicht veranlasst, dem Insolvenzgericht eine bestimmte Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht vorzuschreiben. Der Antragsteller hat allerdings einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, bei der das Insolvenzgericht sämtliche Möglichkeiten der Gewährung von Einsicht in Insolvenzakten mit einbezieht. Die Frage, welche Art und Weise der Gewährung von Einsicht in die Insolvenzakten das Amtsgericht für sachdienlich hält, bleibt der Entscheidung des Insolvenzgerichts, auf das die Entscheidung über die Akteneinsicht durch den Vorstand des Gerichts übertragen ist, selbst überlassen (s. auch OLG Hamburg, ZIP 2002, 266, 269). Insoweit wird sich das Insolvenzgericht seine Ermessensentscheidung allerdings unter Berücksichtigung der von den Bevollmächtigten der Gläubigerin vorgetragenen Argumenten zu begründen haben, sodass die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts auch nachvollziehbar ist.
Insoweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Akteneinsicht auch in das im Insolvenzverfahren erstattete Gutachten zu gewähren ist. Bei diesem Gutachten handelt es sich um eine Teil der Insolvenzakten, der - wie die Akten im Übrigen auch - der vollen Einsicht des Antragstellers unterliegt (s. OLG Celle, ZIP 2002, 446 f.; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 4 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 73; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 20 Rn. 17; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 4 Rn. 33). Die teilweise noch vertretene Auffassung, im Eröffnungsverfahren erstattete Gutachten seien wie interne Entwürfe des Gerichts i.S.d. § 299 Abs. 3 ZPO zu behandeln, kann nicht geteilt werden, weil den Beteiligten die wesentliche Entscheidungsgrundlage des Gerichts nicht vorenthalten werden darf.
Das Gericht wird außerdem zu beachten haben, dass dem Schuldner im Hinblick auf die nach § 299 Abs. 2 ZPO zu treffende Abwägung rechtliches Gehör zu gewähren ist.