Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.01.2004, Az.: 2 W 118/03
Recht auf Akteneinsicht der Gläubiger im Insolvenzverfahren; Recht auf Erteilung von Abschriften aus der Insolvenzakte; Einsicht in die Akten auf der Geschäftsstelle; Übersendung von Kopien des Insolvenzantrags
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.01.2004
- Aktenzeichen
- 2 W 118/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 35397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2004:0119.2W118.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Tostedt - AZ: 20 IN 133/02
Rechtsgrundlagen
- §§ 23 ff. EGGVG
- § 26 Abs. 1 EGGVG
- § 4 InsO
- § 299 Abs. 1 ZPO
- § 567 ZPO
Fundstellen
- NZI (Beilage) 2004, 6 (amtl. Leitsatz)
- OLGReport Gerichtsort 2004, 191-192
- ZIP 2004, 370-372 (Volltext mit amtl. LS)
- ZVI 2004, 109-112 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Insolvenzverfahren
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ...
und ...
am 19. Januar 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 12. August 2003 ist zulässig; der Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 12. August 2003 wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Antragstellerin ist Gläubigerin der ..., über deren Vermögen am 1. Oktober 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, in dem der Insolvenzverwalter nach einer ursprünglich angezeigten Masselosigkeit i. S. der §§ 208 ff. InsO am 6. Juni 2003 angezeigt hat, dass die Masse wieder zulänglich sei. Soweit dies den Akten zu entnehmen ist, hat die Antragstellerin ihre Forderung in Höhe von 428,62 EUR aus einer Rechnung vom 15. Mai 2002, die aus einer Anzeige der Schuldnerin im Branchentelefonbuch resultiert, im Insolvenzverfahren bisher nicht zur Insolvenztabelle angemeldet. Ein Ende des Insolvenzverfahrens ist im Hinblick auf die Führung von mehreren Prozessen durch den Insolvenzverwalter nach einem Vermerk der Rechtspflegerin vom 1. Juli 2003 nicht absehbar.
I.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 hat die Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten beantragt, ihr eine Kopie des Insolvenzantrages und des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Verfügung zu stellen. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 12. August 2003 zurückgewiesen, weil Gläubiger im Insolvenzverfahren die Möglichkeiten hätten, sich jederzeit durch Akteneinsicht über den Stand des Verfahrens zu unterrichten, ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften bestehe nicht, da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, einen Verzicht des Gläubigers auf die Wahrnehmung der ihm zustehenden Teilnahme - und Einsichtsrechte dadurch auszugleichen, dass Kopien gefertigt und dem Gläubiger übersandt werden würden. Die Rechte des Gläubigers seien durch die Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hinreichend gesichert. Gegen diesen ihr am 19. August 2003 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin mit einem am 29. August 2003 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schriftsatz "Erinnerung" eingelegt, mit der geltend gemacht wird, dass das Insolvenzgericht zu Unrecht einen Anspruch der Gläubigerin auf die Übersendung von Kopien des Insolvenzantrags und des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters verneint habe. Die ausschließliche Wahrnehmung der Akteneinsicht durch persönliches Erscheinen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts und Einsichtnahme in die Insolvenzakten sei dem Gläubiger nicht zumutbar und würde bei jährlich etwa 150.000 Kunden, von denen etwa 1.000 insolvent werden würden, unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Die Weigerung, Kopien zu übersenden, komme im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleich.
Mit Beschluss vom 18. November 2003 hat die Insolvenzrichterin die "als Beschwerde zu wertende Erinnerung des Gläubigervertreters" zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Gläubigerin ein Recht auf Erteilung von Abschriften aus der Insolvenzakte nicht zustehe, weil grundsätzlich nur Einsicht in die Akten auf der Geschäftsstelle beansprucht werden könne. Eine Fertigung und Übersendung von Kopien durch die Geschäftsstelle sei nur ausnahmsweise unter Berücksichtigung des Geschäftsanfalls zumutbar. Hierfür bestehe auch kein rechtlich geschütztes Interesse des Gläubigers, weil kein konkretes Rechtsverhältnis dargetan sei, auf Grund dessen Abschriften aus den Insolvenzakten gefordert werden könnten. Für einen Ausnahmefall, in dem nicht die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle ausreiche, sondern ausnahmsweise die Übersendung von Abschriften in Betracht komme, seien keine ausreichenden Gründe vorgetragen.
Mit Verfügung vom 18. November 2003 hat das Insolvenzgericht die Akten dem Senat "im Hinblick auf § 23 EGGVG" zur Entscheidung vorgelegt.
Die Antrag stellende Gläubigerin macht in diesem Verfahren weiterhin geltend, dass die Entscheidung des Insolvenzgerichts, ihr die gewünschten Abschriften nicht zu erteilen, ermessensfehlerhaft sei.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die Entscheidung des Amtsgerichts Tostedt, der Gläubigerin keine Abschriften aus den Insolvenzakten zu erteilten, ist nach den §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar (s. auch OLG Brandenburg, ZInsO 2002, 1085[OLG Brandenburg 05.09.2002 - 11 VA 11/02] = ZIP 2002, 2320; OLG Brandenburg, NZI 2002, 49 = InVo 2002, 20; OLG Celle, ZInsO 2002, 73 = ZIP 2002, 446; OLG Dresden, ZIP 2003, 39; OLG Dresden, ZInsO 2003, 1148[OLG Dresden 03.11.2003 - 6 VA 0008/03]; OLG Hamburg, ZInsO 2002, 36[OLG Hamburg 14.08.2001 - VA 6/00] = ZIP 2002, 266 = NJW-RR 2002, 408; OLG Jena, ZVI 2002, 318;OLG Stuttgart, ZVI 2002, 459). Die Entscheidung ist zwar durch die Abteilungsrichterin und nicht durch den Vorstand des Amtsgerichts Tostedt erlassen worden, es ist aber davon auszugehen, dass - wie weitgehend üblich - die Befugnis zur Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht durch den Vorstand des Gerichts auf die Abteilungsrichterin delegiert worden ist, da sonst keine Vorlage an das Oberlandesgericht hätte erfolgen können. Die für die Antragstellung einzuhaltende Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG wurde gewahrt.
1.
Im Hinblick auf die materielle Gläubigerstellung der Antragstellerin könnte zwar zweifelhaft sein, ob die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Tostedt aufzuheben und an das für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständige Landgericht Stade zu verweisen ist, weil mit der Beschränkung des Anspruchs eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung angemeldet hat, auf Akteneinsicht im laufenden Insolvenzverfahren eine Entscheidung vorliegt, die keine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde i. S. des § 23 EGGVG darstellt, sondern vielmehr eine Entscheidung gegeben ist, die im Instanzenzug der ZPOüberprüft werden kann (vgl. Senat, Beschl. v, 5.1.2004 - 2 W 113/03). Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Einsicht in Insolvenzakten unterliegen bei Akteneinsichtsgesuchen von Gläubigern, die ihre Forderung angemeldet haben - ebenso wie die Verweigerung von Akteneinsicht oder Erteilung von Abschriften gegenüber den Parteien eines Zivilprozesses - der sofortigen Beschwerde, wenn die Entscheidung durch den Vorsitzenden des Gerichts getroffen wird (s. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 299 Rn. 5 a). Für den Fall, dass ein am Verfahren beteiligter Insolvenzgläubiger während des noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens Akteneinsicht oder die Erteilung von Abschriften aus den Akten begehrt, ist nahezu einhellige Auffassung, dass über eine Ablehnung des Einsichtsgesuchs bzw. des Antrags auf Fertigung von Abschriften, Auszügen, Ausfertigungen usw. im Wege der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO i.V.m. § 567 ZPO und nicht im Antragsverfahren nach den §§ 23 ff. GVG zu entscheiden ist (vgl. Pape, ZIP 1997, 1367, 1368; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 69). Die Insolvenzgläubiger werden mit der Eröffnung des Verfahrens kraft Gesetzes in das Verfahren einbezogen und sind somit als Parteien i.S.d. § 299 Abs. 1 ZPO mit den vollen, in dieser Vorschrift aufgeführten Rechten anzusehen (s. auch Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 4 Rn. 29; Wimmer/Schmerbach, InsO, § 4 Rn. 62). Dabei bestehen keine Zweifel, dass § 299 ZPO auch im Insolvenzverfahren über die Generalklausel des § 4 InsO entsprechend anzuwenden ist (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 20 Rn. 17, Heeseler, ZInsO 2001, 873, 882 f.; Graf/Wunsch, ZIP 2001, 1800, 1801). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht muss von den Insolvenzgläubigern im eröffneten Verfahren deshalb nicht mehr geltend gemacht werden. Diesen steht vielmehr das Akteneinsichtsrecht einschließlich des Anspruchs auf Abschriften genauso zu, wie einer Partei im Zivilprozess. Eingeschränkt werden kann der Anspruch auf Erteilung von Kopien und Abschriften, der nach dem Gesetz grundsätzlich besteht, allenfalls dann, wenn durch das Gesuch die personellen und sächlichen Möglichkeiten des Insolvenzgerichts überfordert sind (s. auch Pape, ZIP 1997, 1367, 1368; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 71).
Diese Grundsätze gelten aber nach Auffassung des Senats nur für solche Gläubiger, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Gläubiger die auf Teilnahme am Verfahren verzichten oder noch unschlüssig sind, ob sie sich am Verfahren beteiligen wollen, müssen dagegen als "Dritte" i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO angesehen werden, weil ihnen zumindest formell die Stellung von Insolvenzgläubigern stellt. Der Senat hat deshalb auch davon abgesehen, die Sache dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
2.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat sachlich insoweit Erfolg, als das Insolvenzgericht den Antragsteller neu zu bescheiden hat, weil es von den ihm zustehenden Ermessen zu entscheiden, in welcher Form es dem Gläubiger Akteneinsicht gewährt, keinen Gebrauch gemacht hat, sondern vielmehr davon ausgegangen ist, dass im Fall des § 299 Abs. 1 ZPO ausschließlich die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Betracht kommt. Insoweit hat es nicht beachtet, dass § 299 Abs. 1 ZPO auf Gläubiger, die ihre Forderung (noch) nicht angemeldet haben, gar nicht anzuwenden ist. Ausführung zur Wahrnehmung der Beteiligungs- und Informationsrechte gehen von vornherein ins Leere, wenn es um Gläubiger geht, die mangels Forderungsanmeldung an diesen Versammlungen gar nicht beteiligt sind. Ein Zwang zur Forderungsanmeldung besteht nicht. Potenzielle Insolvenzgläubiger können ihre Forderung während des anhängigen Insolvenzverfahrens zwar nicht gegen den Schuldner persönlich geltend machen (s. Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 87 Rz. 2). Sie sind aber nicht gehindert auf eine Teilnahme am Verfahren - etwa weil sie nach Einsicht in die Insolvenzakten zu der Überzeugung kommen, dass Befriedigungsaussichten ohnehin nicht bestehen - auf Teilnahme am Verfahren zu verzichten. Die Möglichkeit der Teilnahme an den Gläubigerversammlungen - die allerdings ohnehin nicht als Begründung für eine Einschränkung des Einsichtsrechts geeignet ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 5.1.2004 - 2 W 113/03) - ist damit kein ausreichender Grund, das Einsichtsrecht einzuschränken.
3.
Keinen Bestand haben kann die Entscheidung des Amtsgerichts, den Antrag auf Übersendung von Abschriften des Insolvenzantrags und des im Eröffnungsverfahren erstatteten Gutachtens mit der Begründung zurückzuweisen, es komme ausschließlich die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Betracht. Zwar besteht nach dem Gesetzeswortlaut ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften nur im Fall des § 299 Abs. 1 InsO, in dem der Antrag von einer der Parteien des Rechtsstreits im laufenden Verfahren gestellt wird. Dies bedeutet für das noch laufende Insolvenzverfahren, in dem regelmäßig eine Übersendung der Akten nicht in Betracht kommt, weil diese auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ständig greifbar sein müssen (s. Pape, ZIP 1997, 1367, 1368; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 70), dass in der Regel die Übersendung von Abschriften verlangt werden kann, es sei denn, das Insolvenzgericht kann konkret darlegen, durch eine nicht zu bewältigende Vielzahl von Aktensichtsgesuchen derart überlastet zu sein, dass ausschließlich die Einsicht auf der Geschäftsstelle in Betracht kommt (s. LG Göttingen Rpfleger 2002, 478; AG Göttingen, Nds. RPfl. 2002, 194; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 70 f.; Wimmer/Schmerbach, § 4 Rn. 74; Pape, ZIP 1997, 1367, 1368).
Aus der fehlenden Erwähnung eines Anspruchs auf die Erteilung von Abschriften aus den Insolvenzakten in § 299 Abs. 2 InsO folgt aber für das Insolvenzverfahren nicht, dass die Akteneinsicht nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ausschließlich auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts gewährt werden kann. Vielmehr kommt auch im Fall des § 299 Abs. 2 ZPO, sowohl die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle, als auch die Versendung der Akten an den Gläubigervertreter zwecks Einsicht oder die Versendung der Akten an das Amtsgericht, bei dem der Gläubigervertreter seinen Kanzleisitz hat, sowie die Erteilung von Abschriften aus den Insolvenzakten in Betracht (s. dazu AG Göttingen, ZinsO 2002, 498; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 74; Uhlenbruck, InsO, § 4 Rn. 35; Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 299 Rn. 25; MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 299 Rn. 25, wonach die Erteilung von Abschriften bei Dritten nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr "großzügig zu handhaben" ist).
Die Auffassung, Akteneinsicht könne im Fall des § 299 Abs. 2 InsO nur auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts gewährt werden, ist zu eng (s. auch Senat, Beschl. v. 12.1.2004 - 2 W 95/03). Sie kann - auch wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die nur hinsichtlich der fehlerfreien Ermessensausübung überprüfbar ist - ohne eine nähere Abwägung und Begründung keinen Bestand haben (§ 28 Abs. 3 EGGVG).
Die Auffassung berücksichtigt nicht, dass der grundsätzlich gegebene Anspruch auf Akteneinsicht gerade in Insolvenzsachen, bei denen Gläubiger ihren Sitz häufig sehr weit vom Sitz des Insolvenzgerichts entfernt haben, möglicherweise dadurch unterlaufen werden kann, dass zwar formal Einsicht in die Insolvenzakten bewilligt wird, tatsächlich aber diese Einsicht dadurch unmöglich gemacht wird, dass der Gläubiger finanzielle Aufwendungen durch die Einsicht hat, die außer Verhältnis zu dem Nutzen einer solchen Einsicht stehen (s. näher Senat, Beschl. v. 12.1.2004 - 2 W 95/03). Dies kann auch bei einer Verweigerung von Ablichtungen der Fall sein, die gegen Übernahme der entsprechenden Gebühr relativ einfach und kostengünstig herzustellen und zu versenden sind, während die Entsendung eines Beauftragten zur Akteneinsicht ganz erhebliche Kosten verursacht. Insoweit muss das Gericht bei der Verweigerung von Ablichtungen konkret abwägen, ob es zumutbar ist, den Gläubiger ausschließlich auf eine Einsicht an Ort und Stelle zu verweisen.
4.
Kein Problem bereitet vorliegend die Frage des rechtlich geschützten Interesse an der Akteneinsicht. Das Gericht hat die Gläubigerstellung der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Potenzielle Insolvenzgläubiger haben während des laufenden Insolvenzverfahrens ebenso einen Anspruch auf Akteneinsicht, wie nach Abschluss des Insolvenzverfahren - etwa nach einer Nichteröffnung oder Abweisung mangels Masse - ein grundsätzliches Recht dieser Gläubiger auf Einsicht in die Verfahrensakten besteht. Der Darlegung eines besonderen Interesses bedarf es nicht (unzutreffend LG Magdeburg, Rpfleger 1996, 523, das auch die Einsicht von Insolvenzgläubigern von einem besonderen rechtlichen Interesse abhängig machen will). Allein die anstehende Entscheidung, ob am Verfahren überhaupt teilgenommen werden soll, rechtfertigt das Einsichtsgesuch (zur Berücksichtigung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, das im Einzelnen begründet werden müsste Senat, Besch. v. 5.1.2004 - 2 W 118/03). Grundsätzlich besteht im eröffneten Insolvenzverfahren kein schützenswertes Interesse des Schuldners oder anderer Beteiligter - auch nicht des Insolvenzverwalters -, die näheren Umstände des Verfahrens vor den Gläubigern geheim zu halten. Schließlich findet die Verfahrensabwicklung im Interesse der Gläubiger statt.
III.
Im Hinblick auf die vorstehend dargestellten Möglichkeiten der Gewährung von Akteneinsicht im Rahmen der Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO sieht der Senat sich nicht veranlasst, dem Insolvenzgericht eine bestimmte Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht vorzuschreiben. Der Antragsteller hat allerdings einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, bei der das Insolvenzgericht sämtliche Möglichkeiten der Gewährung von Einsicht in Insolvenzakten und der Art der Einsichtsgewährung mit einbezieht. Die Frage, welche Art und Weise der Gewährung von Einsicht in die Insolvenzakten das Amtsgericht für sachdienlich hält, bleibt der Entscheidung des Insolvenzgerichts, auf das die Entscheidung über die Akteneinsicht durch den Vorstand des Gerichts übertragen ist, selbst überlassen (s. auch OLG Hamburg, ZIP 2002, 266, 269). Insoweit wird sich das Insolvenzgericht seine Ermessensentscheidung allerdings unter Berücksichtigung der von den Bevollmächtigten der Gläubigerin vorgetragenen Argumenten zu begründen haben, sodass die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts auch nachvollziehbar ist.
Insoweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Akteneinsicht auch in das im Insolvenzverfahren erstattete Gutachten und in Berichte, die Gegenstand des Verfahrens sind und zu dem Verfahrensakten gehören, zu gewähren ist. Bei diesem Gutachten und Berichten handelt es sich um Teile der Insolvenzakten, die - wie die Akten im Übrigen auch - der vollen Einsicht des Antragstellers unterliegt (s. OLG Celle, ZIP 2002, 446 f.; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 4 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 73; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 20 Rn. 17; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 4 Rn. 33). Die teilweise noch vertretene Auffassung, im Eröffnungsverfahren erstattete Gutachten seien wie interne Entwürfe des Gerichts i.S.d. § 299 Abs. 3 ZPO zu behandeln, kann nicht geteilt werden, weil den Beteiligten die wesentliche Entscheidungsgrundlage des Gerichts nicht vorenthalten werden darf.