Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.01.2004, Az.: 13 Verg 26/03

Abgrenzung eines öffentlichen Auftrags von einer Dienstleistungskonzession; Vergabe von Leistungen der Altpapierentsorgung; Übereignung der Altpapiermengen als Gegenleistung; Schätzung des Auftragswerts anhand des voraussichtlichen Verkaufserlöses

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.01.2004
Aktenzeichen
13 Verg 26/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 33271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0120.13VERG26.03.0A

Fundstellen

  • BauRB 2004, VI Heft 4 (Kurzinformation)
  • ZfBR 2004, 414 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Abgrenzung eines öffentlichen Auftrags im Sinn des § 99 GWB von einer Dienstleistungskonzession.

  2. 2.

    Soll die Vergabe von Leistungen der Altpapierentsorgung in der Weise erfolgen, dass der Auftragnehmer keine Geldleistung erhält sondern ihm die bei der Durchführung des Auftrags erfassten Altpapiermengen übereignet werden, so ist bei der Schätzung des Auftragswerts gem. § 3 Abs. 1 VgV maßgeblich, welchen Erlös der Auftragnehmer durch die Verwertung der Altpapiermengen voraussichtlich erzielen kann.

  3. 3.

    Für die Nichtigkeitsfolge des § 13 S. 6 VgV bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht des § 13 VgV kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt hat.