Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 15.01.2004, Az.: 14 U 91/03

Beweiserheblichkeit eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.01.2004
Aktenzeichen
14 U 91/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 35566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0115.14U91.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - AZ: 8 O 281/02

Fundstellen

  • DAR 2005, 85-86 (Volltext mit red. LS)
  • IVH 2004, 261 (Volltext mit amtl. LS)
  • JWO-VerkehrsR 2004, 314
  • MDR 2004, 936 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2004, 238-239
  • SVR 2009, 294

In dem Rechtsstreit hat
der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2003
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...,
des Richters am Oberlandesgericht ... und
der Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. März 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 27.475,30 EUR.

Gründe

1

I.

Zum Sachverhalt wird auf das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. März 2003 (Bl. 71 ff d.A.) verwiesen. Mit der Berufung rügt der Kläger, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft das von ihm beantragte Sachverständigengutachten zum Unfallhergang nicht eingeholt.

2

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.475,30 EUR sowie ein angemessenes Schmerzensgeld (25.000 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

4

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

5

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 13. Oktober 2003 (Bl. 128 f d.A.) ein Unfallrekonstruktionsgutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Dipl.-Ing. M. vom 17. November 2003 (in Aktenhülle) und das Sitzungsprotokoll vom 16. Dezember 2003 (Bl. 152 f d.A.) Bezug genommen.

6

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

7

1.

Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen M. steht fest, dass der Beklagte zu 1 zum Zeitpunkt der Kollision den Überholvorgang abgeschlossen hatte, sich in einer leichten Anfahrbewegung befand und der Kläger aus Unaufmerksamkeit auf den Pkw auffuhr.

8

a)

Der Sachverständige führt anhand der Spurendokumentation (Endstand des Pkw, Splitterfelder der gebrochenen Heckscheibe, Endlage des Klägers ausweislich der Blutspuren auf der Fahrbahnoberfläche, Schmutz- und Sandablagerungen im Bereich der rechten Fahrspur) nachvollziehbar aus, dass sich der Pkw im Zeitpunkt der Kollision parallel zum Fahrbahnverlauf der E. Straße mit einem Seitenabstand von ca. 0,5 m zum rechten Gossenrand befunden habe und das Überholmanöver zweifelsfrei abgeschlossen gewesen sei (S. 7 bis 9 des Gutachtens). Da der Kläger in seiner Stellungnahme vom 28. November 2003 (Bl. 146 ff d.A.) lediglich die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, nicht aber die von ihm zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen beanstandet, ist davon auszugehen, dass er die in der Berufungsbegründung erstmals aufgestellte Behauptung, die Fotos in der Ermittlungsakte gäben die tatsächliche Endlage des Pkw nicht wieder, sondern der Beklagte zu 1 habe ihn nach der Kollision noch an den rechten Fahrbahnrand zurückgefahren, nicht aufrechterhält. Zudem ist die Endstellung des Pkw lediglich einer von vielen Aspekten, aus denen der Sachverständige schließt, dass der Überholvorgang zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes abgeschlossen war.

9

b)

Auch die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1 habe den Unfall durch abruptes Abbremsen verursacht, ist aufgrund der sachverständigen Feststellungen ausgeschlossen. Anders als die Beklagten behaupten, hat der Pkw zum Zeitpunkt der Kollision zwar nicht gestanden, sondern ist mit einer leichten Anfahrgeschwindigkeit von 5 bis 10 km/h gefahren (Bl. 14 des Gutachtens). Das Fahrzeug hat sich nach dem Zusammenstoß noch etwa 3,5 m nach vorne bewegt (Bl. 9 des Gutachtens). Wäre der Kläger auf das stehende Fahrzeug aufgefahren, so hätte es sich in Anbetracht des Auffahrgewichts von ca. 90 kg und einer Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers von etwa 30 km/h, die sich aus den Fahrzeugbeschädigungen und den Verletzungen des Klägers ergibt, mit einer Auslaufgeschwindigkeit von knapp 2 km/h allenfalls noch einen Meter nach vorne bewegen können (Bl. 10 f des Gutachtens). Ausgeschlossen ist allerdings, dass der Beklagte zu 1 zum Zeitpunkt der Kollision eine starke Bremsung durchgeführt hat. Die Lage der Kontaktspuren des Fahrrades am Fahrzeugheck lassen sich nur durch einen Anstoß in etwa statischer Höhe des Hecks, die wiederum nur bei einer ganz geringen Fahrgeschwindigkeit gegeben ist, erklären. Bei einer starken Bremsung im Zeitpunkt der Kollision wären die Anstoßspuren wegen der dabei entstehenden dynamischen Achsverlagerung, die zu einer Absenkung der Fahrzeugfront unter gleichzeitiger Anhebung des Fahrzeughecks führt, weiter unten am Heck entstanden (Bl. 12 bis 14 des Gutachtens). Gegen eine Vollbremsung sprechen außerdem die erforderlichen Geschwindigkeiten der Unfallbeteiligten, um zu einer Auslaufstrecke des Pkw von 3,5 m kommen zu können: der Beklagte zu 1 müsste etwa 25 km/h und der Kläger über 50 km/h gefahren sein, letzteres ist jedoch ausgeschlossen (Bl. 14 des Gutachtens).

10

c)

Die fehlende Reaktion des Klägers auf das vor ihm langsam anfahrende Fahrzeug des Beklagten zu 1 ist nur durch Unaufmerksamkeit zu erklären, zumal er durchaus Platz zum Ausweichen gehabt hätte, denn der Seitenabstand zwischen Pkw und Fahrbahnrand betrug einschließlich der Gosse etwa einen Meter (Bl. 2 u. 9 des Gutachtens und nicht protokollierte Ausführungen des Sachverständigen im Verhandlungstermin am 16. Dezember 2003: Abstand zwischen Pkw und rechtem Gossenrand 0,5 m, Breite der Gosse ebenfalls 0,5 m).

11

d)

Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten des Sachverständigen M. erschöpfen sich darin, dass seines Erachtens der Beklagte zu 1 zum Zeitpunkt der Kollision nicht gestanden haben könne. Da der Sachverständige genau zu diesem Ergebnis kommt, vermögen sie das Gutachten nicht zu erschüttern. Auch auf Befragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verhandlungstermin am 16. Dezember 2003 hat der Sachverständige die Feststellungen im schriftlichen Gutachten überzeugend wiederholt.

12

2.

Ohne Erfolg versucht der Kläger schließlich ein Verschulden des Beklagten zu 1 damit zu begründen, dass er sich nach dem Überholen zu weit rechts auf der Fahrspur eingeordnet habe, weshalb ihm kein Platz für ein Ausweichmanöver verblieben sei. Zum einen existiert keine Vorschrift, wonach sich ein Autofahrer auf der Straße so einzuordnen hat, dass an der rechten Seite Radfahrer vorbeifahren können. Gemäß § 5 Abs. 8 StVO dürfen zwar Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge rechts mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholen, wenn ausreichender Raum vorhanden ist. Daraus folgt aber keinesfalls, dass ein Kraftfahrer gehalten ist, nach Möglichkeit rechts ausreichenden Platz für überholende Radfahrer zu lassen. Selbst wenn man einen Verstoß des Beklagten zu 1 gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme konstruieren wollte, wäre dieser für den Unfall nicht kausal geworden. Der Kläger ist ungebremst auf den Pkw des Beklagten zu 1 aufgefahren, hat also überhaupt nicht reagiert, obwohl in Anbetracht des Seitenabstandes zwischen dem Pkw und der Gosse von ca. einem Meter eine Ausweichmöglichkeit nach rechts bestanden hätte (s. unter I 3). Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, dass der Kläger bei einem größeren Seitenabstand rechts mit einem Ausweichmanöver reagiert hätte.

13

Es kann dahinstehen, ob der Unfall für den Beklagten zu 1 im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG unabwendbar war oder ein besonders sorgfältiger Idealfahrer den Kläger in Anbetracht der Verkehrssituation überhaupt nicht überholt und damit den Unfall vermieden hätte. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die gegebenenfalls zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 jedenfalls hinter dem überwiegenden Verschulden des Klägers zurückträte.

14

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 (Kosten) und 708 Nr. 10, 711 ZPO.

15

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Streitwert für das Berufungsverfahren: 27.475,30 EUR.