Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.01.2004, Az.: 14 U 226/03
Wirksamkeit von Skontoabzügen oder Nachlässen; Uneingeschränkte Einhaltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) als Vertragsgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.01.2004
- Aktenzeichen
- 14 U 226/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 12369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2004:0126.14U226.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 07.10.2003 - AZ: 17 O 9/03
Rechtsgrundlage
- § 150 Abs. 2 BGB
Fundstelle
- BauR 2004, 860-862
In dem Rechtsstreit hat
der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
am 4. März 2004
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Oktober 2003 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe
Gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO wird in vollem Umfang auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 26. Januar 2004 verwiesen. Die Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 20. und 25. Februar 2004 (Bl. 221 f. d.A., 232 d.A.) führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
1.
Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung bei. Wenn die Beklagte Skontoabzüge oder Nachlässe der hier streitigen Art nicht akzeptieren will, stehen ihr dafür ausreichende Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Insbesondere ist es auch nicht unmöglich, die gestellte Bedingung ("uneingeschränkte Einhaltung der VOB") zu erfüllen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, hier Ratschläge zu erteilen. Jedenfalls ist aber eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Vielmehr haben die Oberlandesgerichte Oldenburg (vgl. den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2004) und Bremen (Urteil vom 26. November 2003 - 1 U 42/03) ebenso entschieden. Die Beklagte vermag keine ihre Rechtsauffassung bestätigende Rechtsprechung nachzuweisen. Die streitige Vertragsgestaltung unterliegt auch nur allgemeinen Auslegungskriterien. Im Übrigen kann die Beklagte bei ihren Ausschreibungen selbst für Klarheit sorgen, ob Skonto oder ein Nachlass vereinbart wird. Dafür braucht sie keine Entscheidung des Senats.
2.
Die Beklagte hat selbst bei der von ihren Bediensteten vorgenommenen Prüfung der Schlussrechnung der Klägerin (Feststellung auf 10.710,87 EUR als sachlich und rechnerisch richtig) einen Abzug (9 % Nachlass) vorgenommen. Ihr gegenteiliger Hinweis unter 3. des Schriftsatzes vom 20. Februar 2004 (Bl. 222 d.A.) ist deshalb unrichtig. Zutreffend ist, dass die Beklagte im Auftragsschreiben vom 7. April 2000 den um 9 % bereits ermäßigten Preis eingesetzt hat. Andererseits ist in diesem Schreiben aber auf das Angebot der Klägerin Bezug genommen worden, in dem ausdrücklich unter der Überschrift "Nachlass" vereinbart war: "Sofern von Ihnen die VOB als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird, gewähren wir Ihnen einen Nachlass in Höhe von 9 %". Mangels jeglicher gegenteiliger Verlautbarung musste die Klägerin nicht annehmen, dass ihr ein geändertes Angebot der Beklagten im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB zuging, das sie ihrerseits später durch Ausführung der Arbeiten angenommen hätte. Vielmehr durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass auch der von ihr angebotene "Nachlass" akzeptiert wurde. Deshalb war es auch unerheblich, wenn in späteren Nachtragsvereinbarungen der schon ermäßigte Endpreis erneut genannt wurde. Wollte die Beklagte etwas anderes, hätte sie dies klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen müssen (vgl. Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., Rdn. 2 zu § 150 BGB mit weit. Nachw.). Denn auch das Auftragsschreiben der Beklagten konnte durchaus so verstanden werden, dass schon der um 9 % ermäßigte Preis in der Annahme eingesetzt wurde, die daran geknüpfte Bedingung werde ohnehin eingehalten werden. Dass die Beklagte von etwas anderem ausging, wie ihr Vortrag im Berufungsverfahren vermuten lässt, war für die Klägerin nicht erkennbar und musste es auch nicht sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.
Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist dieser Beschluss nicht anfechtbar.