Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 15.01.2004, Az.: 5 U 100/03

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.01.2004
Aktenzeichen
5 U 100/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 42103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0115.5U100.03.0A

Amtlicher Leitsatz

Zur Höhe des Anspruchs einer Gemeinde auf Zinszahlung infolge rechtsgrundloser Zahlung an eine andere Gemeinde.

In dem Rechtsstreit

Stadt Hildesheim, vertreten durch den Oberstadtdirektor Dr. K. D., M., H.,

Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte S. M., Sch.Straße, H.

Geschäftszeichen: 63/03WI06 D13/D21659

gegen

Stadt Vaihingen an der Enz, vertreten durch den Oberbürgermeister

H. K., M.Platz, V.,

Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. B. S., L.Straße, H.,

Geschäftszeichen: 1507/03

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Knöfler, den Richter am Oberlandesgericht Becker und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Straub auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Juni 2003 verkündete Schlussurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise geändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 274.920,82 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 86% der Beklagten, zu 14% der Klägerin auferlegt; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Zinsen auf einen Betrag in Anspruch, den die Klägerin der Beklagten im Dezember 1992 überwiesen hatte. Die Verpflichtung der Beklagten, den erhaltenen Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen, steht inzwischen außer Streit. Die Klägerin meint, die Beklagte habe die Hauptforderung mit mindestens 6% zu verzinsen, die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne allenfalls 4% Zinsen verlangen.

2

Beide Parteien sind Opfer des Finanzmaklers H.J.K. aus Bad H. geworden. Dieser hatte sich in den 80er Jahren eine Vorschrift der Gemeindeordnung zu Nutze gemacht, die die Kommunen anhält, verfügbare Gelder anzulegen. Der Finanzmakler K. hat Kommunen und kommunalen Gesellschaften mit Finanzbedarf Kredite von liquiden Kommunen vermittelt mit einem für beide Seiten günstigen Zinssatz (über dem marktüblichen Anlagezins, unter dem marktüblichen Kreditzins). Durch betrügerische Machenschaften hat er es im Laufe der Zeit u.a. vermocht, zahlenden Kommunen die Überweisung als Darlehenshingabe, der Zahlungsempfängerin jedoch als Rückzahlung eines zuvor von ihr selbst einem Dritten gewährten Darlehens darzustellen. So wähnten sich beide Seiten innerhalb eines Überweisungsvorganges als Darlehensgeber. Entstehende Lücken wurden nach dem "Schneeballsystem" geschlossen. Da die Beteiligten nur über den Finanzmakler kommunizierten, konnte er dieses System jahrelang aufrecht erhalten, bevor er sich mit mehreren Millionen DM ins Ausland absetzte.

3

Nunmehr forderte eine Vielzahl von Kommunen von ihren vermeintlichen Darlehnsnehmern die gezahlten Beträge nebst Zinsen zurück. Nach einer im Wege der Sprungrevison ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 152, 306 ff.) sind die Zahlungen zwischen den unmittelbar Beteiligten (Zahlender/ Empfänger) im Wege der Nichtleistungskondiktion rückabzuwickeln.

4

Die Beklagte hatte am 14. Dezember 1992 im Rahmen des "Finanzierungssystems K." 1.012. 000 DM als vermeintliches (kurzzeitiges) Darlehen an die Stadt U. gezahlt und 316. 000 DM an die Stadt K. Die Klägerin hatte am 23. Dezember 1992 ebenfalls auf Veranlassung des Finanzmaklers K. insgesamt 1.330.921,60 DM an die Beklagte gezahlt - als vermeintliches weiteres Darlehen für die Städte K. und U. - mit Vermerken "Ablösung Stadt U. 1.014.226,40 DM" und "Ablösung Stadt K. 316.695,20 DM". Die Beklagte ging daher davon aus, mit diesen Beträgen hätten U. und K. die erhaltenen Darlehen nebst Zinsen zurückgezahlt.

5

Die Klägerin hatte nach vorangegangener Korrespondenz der Parteien zunächst 680.489,41 EUR (überwiesene Beträge, ursprüngliche Hauptforderung) nebst 6% Zinsen seit dem 23. Dezember 1992 gefordert sowie Auskunft und Rechnungslegung, welche Nutzungen die Beklagte über die geltend gemachten 6% hinaus gezogen oder welche Aufwendungen sie über 6% hinaus erspart habe sowie im Wege der Klagerweiterung (Bl. 25) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung

6

des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages. Die Beklagte hatte am 6. Januar 2003 einen Teilbetrag von 517.427,38 EUR auf die Hauptforderung gezahlt und anerkannt, einen weiteren Teilbetrag von 163.062,03 EUR sowie Auskunft zu schulden (Bl. 30). Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt (Bl. 57), über 163.062,03 EUR und die Auskunftserteilung erging am 6. März 2003 AnerkenntnisTeilurteil (Bl. 84). Hierzu hat die Beklagte am 3. April 2003 Auskunft dahin erteilt (Bl. 98), sie habe das Geld für laufende Ausgaben verwendet, Schuldendienstlasten seien nicht erbracht worden, weil Kommunalkredite erst zum 31. Dezember 1992 kassenwirksam durchgeführt worden seien. Kassenkredite seien erst Mitte 1993 erforderlich geworden. Den anerkannten Teilbetrag von 163.062,03 EUR hat die Beklagte am 7. April 2003 gezahlt.

7

Im Termin vom 12. Juni 2003 hat die Klägerin den Rechtsstreit in Bezug auf die Hauptforderung für erledigt erklärt und im Übrigen beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 6% Zinsen auf die Hauptforderung bis zum 6. Januar 2003 sowie von 6% auf 163.062,03 EUR seit dem 7. Januar 2003 zu verurteilen sowie Rechnung zu legen, weil die Auskunftserteilung insoweit erledigt sei (Bl. 110 f.).

8

Die Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt und im Übrigen Klagabweisung beantragt. Die Forderung sei verjährt.

9

Das Landgericht hat der Klägerin durch Schlussurteil 6% Zinsen auf die Hauptforderung bis zum 6. Januar bzw. 6. April 2003 zugesprochen und den geltend gemachten Anspruch auf Rechnungslegung sowie die Klage auf den weiter gehenden Zinsanspruch (über das Zahlungsdatum 6. April 2003 hinaus) abgewiesen. Eine Klage auf Zahlung von 6% übersteigende Zinsen hat die Kammer für konkludent zurückgenommen angesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 116 ff.).

10

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, soweit die Klägerin mehr als 4% Zinsen auf die Hauptforderung bis zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten begehrt. Sie meint, das Landgericht unterstelle unzulässiger Weise, dass die Beklagte ohne die Zahlung der Klägerin für den geltend gemachten Zeitraum Kredite hätte aufnehmen und zu 6% verzinsen müssen. Die Leistungen für den Schuldendienst habe die Beklagte bereits in ihrem Haushalt berücksichtigt; die erhaltenen Beträge hätten sich daher nicht mehr entlastend auswirken können. Kassenkredite seien erst zu einem späteren Zeitpunkt notwendig geworden, sodass das empfangene Geld nicht zur Tilgung habe eingesetzt werden können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, sie habe von ihren Schuldnern, nämlich den Städten U. und K., ihrerseits weniger als 4% Zinsen erhalten. Beide Städte hätten entsprechende Bescheinigungen über niedrigere Anlagezinsen vorgelegt.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30.06.2003 wird abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen höheren Betrag als 274.920,82 EUR zu zahlen.

12

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

13

und im Wege der Anschlussberufung,

14

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 6% Zinsen auf 409.427,80 EUR seit dem 3. Januar 2003 zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

16

Die Klägerin meint, weil die Beklagte zur Zahlung von Nutzungen zwar verurteilt sei, sie aber noch nicht herausgegeben habe, hafte sie verschärft auf Zahlung von Zinsen auf die gezogenen Nutzungen.

17

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, an ihre Gläubiger habe sie ihrerseits 4% Zinsen gezahlt, es liege aber noch keine abschließende Regelung vor.

18

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Parteien Bezug genommen.

19

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet; die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung über den von der Beklagten eingeräumten Betrag hinaus (4% Zinsen). Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

20

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu, der den von der Beklagten zugestandenen Satz von 4% übersteigt. Die Klägerin hat nicht dargetan und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte mehr als 4% Zinsen als Anlagezins erhalten oder als Kreditzins gespart hätte, § 818 Abs. 1, § 100 BGB.

21

Gemäß § 818 Abs. 1 BGB sind nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Anlagezins und durch Tilgung bestehender Kredite ersparter Zins stehen dabei gleich (BGH NJW 1999, 2890 [BGH 16.07.1999 - V ZR 56/98]). Beide Nutzungen lassen sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin trägt die Beweislast für herauszugebende Nutzungen. Jedenfalls im vorliegenden Fall besteht keine Vermutung, die der Klägerin den Beweis erleichterte.

22

a) Es ist nicht zu vermuten, dass die Beklagte als öffentlichrechtliche Körperschaft den gezahlten Betrag überhaupt gewinnbringend angelegt (so auch OLG Hamm, NJW 2001, 1287 [OLG Hamm 02.08.2000 - 6 WF 66/00]; a. A. BayObLG NJW 1999, 1194), geschweige denn, dass der Anlagezins 4% überstiegen hätte oder die Beklagte in der Lage gewesen wäre, das Geld trotz der sich verschärfenden Finanzkrise über zehn Jahre festzulegen.

23

Selbst wenn man eine gewinnbringende Anlage vermuten wollte, übersteigt der Zinssatz nicht 4%. Die Zinsen, die in dem "Finanzierungssystem K." ausgewiesen wurden, sind als Anhaltspunkt ungeeignet, denn es lässt sich gerade nicht feststellen, dass die dort "vereinbarten" Zinsen für die Kreditgeber auch tatsächlich - und seriös - zu erwirtschaften gewesen wären. Das Vorgehen des Herrn K. basierte vielmehr auf einer Art "Schneeballsystem", das zwangsläufig zusammenbrechen musste.

24

b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt (BGHZ 138, 160 ff.), dass bei Tilgung bestehender Kredite auch ersparte Zinszahlungen als Gebrauchsvorteil gemäß §§ 100, 818 Abs. 1 BGB herauszugeben sind. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Beklagte mit der erhaltenen Zahlung Kreditschulden zurückgeführt hätte.

25

Es besteht auch keine Vermutung dahin, dass die Beklagte ohne die erhaltene Zahlung einen Kredit hätte aufnehmen müssen, der sie mehr als 274.920,82 EUR an Zinsen gekostet hätte (entsprechend 4% Zinsen auf die Hauptforderung vom 23. Dezember 1992 bis zum 6. Januar 2003): Die Finanzlage der Beklagten war im Dezember 1992 noch ausgeglichen. Das zeigt sich bereits daran, dass sie ihrerseits wenige Tage vor der hier streitigen Zahlung durch die Klägerin mehr als 1 Millionen DM als (vermeintliche) Darlehen den Städten K. und U. zur Verfügung stellen konnte. Wäre die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt gezwungen gewesen, Kredite aufzunehmen, hätte es näher gelegen, diese Kredite zu tilgen bzw. die Kreditaufnahme zu vermeiden. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass solche langfristigen Kredite in dem Haushaltsplan der Gemeinde auszuweisen sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte ohne den eingegangenen Betrag zur Finanzierung von Sozialhilfeleistungen und Gehaltszahlungen einen Kredit hätte aufnehmen müssen, und man in diesen "fiktiven Zinsen" ebenfalls eine herauszugebende Nutzung sieht, ist jedoch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die durch diese Ersparnis "gezogenen" Nutzungen den Betrag von 274.920,82 EUR überstiegen. Im vorliegenden Fall geht es weder um tatsächlich erzielte Anlagezinsen noch um tatsächlich ersparte Zinsen, weil mit dem erhaltenen Betrag etwa ein schon bestehender Kredit getilgt worden wäre. Es geht gleichsam um fiktive Zinsen als Aufwendungen, die die Beklagte ohne die Überweisung möglicher Weise gehabt hätte. Es besteht kein Anlass für eine Vermutung, die Beklagte hätte einen Kredit in Höhe der Hauptforderung und zu mehr als 4% aufnehmen und über zehn Jahre bedienen müssen. Wenn die Beklagte die Zahlung nicht erhalten hätte, wäre sie zwar u.U. gezwungen gewesen, einen kurzfristigen Kredit aufzunehmen. Wegen des finanziellen Gestaltungsspielraums der Beklagten hätte sie diese Belastung aber durch Einsparungen an anderer Stelle ausgleichen können. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Beklagte mehr Nutzungen gezogen hat als den von ihr zugestandenen Betrag (4% Zinsen auf zehn Jahre auf die Hauptforderung).

26

Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich damit maßgeblich von der Konstellation, die dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. September 2003 (10 U 27/2003, Bl. 224 ff.) zu Grunde lag. Die dortige Beklagte hatte wegen einer notwendigen Umschuldung in Höhe von 2.650. 000 DM bereits die Aufnahme eines langfristigen Kredits zu 7,85% Zinsen in Betracht gezogen. So liegt der Fall hier gerade nicht.

27

c) Selbst wenn man die von den Städten K. und U. an die Beklagte geleisteten Zinszahlungen als Anhaltspunkt für die Höhe der Nutzung berücksichtigen wollte, obwohl die Überweisungen der Beklagten an diese Städte vor denen der Klägerin an die Beklagte erfolgten, ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin hat nicht dargetan oder unter Beweis gestellt, dass die Beklagte von ihren Schuldnern mehr als 4% an Zinsen erhalten hätte.

28

2. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin begehrt Zinseszinsen, § 289 BGB, ohne dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte dargetan wären. Neben einem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen. Diese haben die Funktion, den Nachteil auszugleichen, den der Kläger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen (BGH NJW 1998, 2529 [BGH 12.05.1998 - XI ZR 79/97]). Es besteht kein Grund, der Klägerin weitere 4% Zinsen auf die Zinsen zuzusprechen, denn dann stünde sie besser, als sie bei rechtzeitiger Leistung durch die Beklagte gestanden hätte.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz waren nicht gemäß § 92 Abs. 2 ZPO insgesamt der Beklagten aufzuerlegen. Die Mehrforderung der Klägerin hat "besondere Kosten" verursacht, denn in der mündlichen Verhandlung war die Zinsforderung zur Hauptforderung geworden, nachdem diese nicht mehr in Streit stand. Die Zuvielforderung ist auch nicht mehr "verhältnismäßig geringfügig" i.S.d. § 92 Abs. 2 ZPO.

30

Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, denn zu den hier aufgeworfenen Fragen (Vermutung gezogener Nutzungen - ggf. in welcher Höhe und für welchen Zeitraum - bei rechtsgrundloser Zahlung an kommunale Gebietskörperschaft?) sind aus dem "Finanzierungssystem K." noch eine unabsehbare Zahl weiterer Fälle zu erwarten.