Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.01.2004, Az.: 8 W 457/03

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.01.2004
Aktenzeichen
8 W 457/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 42109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0124.8W457.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - AZ: 6 O 88/03

In dem Verfahren

betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27. November 2003 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### und der Richterin am Oberlandesgericht ####### am 22. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. November 2003 aufgehoben.

    Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 14. März 2003 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragstellerin.

    Gegenstandswert der Beschwerde: bis 45. 000 €.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin hat die Zulassung der Zwangsvollstreckung sowie die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das am 6. Februar 2003 ergangene Urteil des Handelsgerichts #######, durch welches die Antragsgegnerin zur Zahlung von 43.299,36 € (Hauptforderung) verurteilt wurde, beantragt. Sie hat hierzu das Urteil in Kopie beigefügt. Nach Hinweis durch den Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 20. März 2003 hat sie eine Ausfertigung des Urteils nebst deutscher Übersetzung sowie ein Zustellungszeugnis übersandt.

2

Der Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade hat durch Beschluss vom 3. November 2003 den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen, weil die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht worden seien.

3

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 12. November 2003 hat der Vorsitzende der Kammer der Entscheidung abgeholfen und die Vollstreckungsklausel erteilt.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27. November 2003. Sie rügt die Zuständigkeit des Landgerichts hinsichtlich der Nichtabhilfeentscheidung, die Nichtbeachtung einer Schutzschrift der Antragsgegnerin und die fehlerhafte Anwendung von Rechtsnormen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

a) unter Abänderung des Beschlusses der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 21. November 2003 den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung und -erteilung der Vollstreckungsklausel hinsichtlich des Urteils des ####### vom 6. Februar 2003 zurückzuweisen;

6

b) hilfsweise: unter Abänderung des Beschlusses der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 21. November 2003 das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung und -erteilung der Vollstreckungsklausel hinsichtlich des Urteils des ####### vom 6. Februar 2003 auszusetzen, bis über die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des ####### vom 6. Februar 2003 entschieden ist.

7

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

8

und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

10

II.

Die gegen den Abhilfebeschluss gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und im Ergebnis auch begründet.

11

Das Landgericht war zu einer Abhilfeentscheidung nicht befugt. Nach Art. 43 EuGVVO kann gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ein Rechtsbehelf eingelegt werden, und zwar bei dem in Anhang III (AVAG) aufgeführten Gericht. Nach der Kommentierung zu § 11 AVAG kann das Beschwerdegericht nicht abhelfen (vgl. Zöller,

12

Zivilprozessordnung, 24. Aufl., Anhang III AVAG, § 11, Rz. 4; so auch in der Vorauflage, ebenfalls Rz. 4). Ob an dieser Ansicht weiterhin festgehalten werden kann, erscheint im Hinblick auf §§ 567 ff ZPO n. F. zweifelhaft, weil dem Beschwerdeverfahren bei Vollstreckbarerklärung auch das Modell der befristeten Beschwerde zugrunde liegt (Zöller, a. a. O., § 11 AVAG Rz. 1). Dafür, dass auch weiterhin eine Abhilfemöglichkeit des Landgerichts ausscheidet, spricht § 11 Abs. 2 AVAG, wonach die Zulässigkeit der Beschwerde nicht dadurch berührt wird, dass sie statt beim Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird. Wenn nun das Beschwerdegericht der "richtige" Adressat zur Einlegung des Rechtsmittels ist, ist das Verfahren dem Landgericht entzogen, denn ansonsten müsste bei Einlegung des Rechtsmittels beim Beschwerdegericht die Akte zunächst an das Landgericht zurückgesandt werden, damit dieses seine Abhilfeentscheidung trifft und alsdann erst wieder dem Oberlandesgericht vorgelegt werden. Dass dies vom Gesetzgeber nicht so gewollt ist, kann aus Abs. 2 des § 11 AVAG entnommen werden.

13

Es gelten hier die Vorschriften des EuGVVO, welches am 1. März 2002 in den Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks in Kraft getreten ist. Nach Art. 33 EuGVVO werden Entscheidungen eines Mitgliedsstaates in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt. Art. 34 Ziff. 2 EuGVVO normiert, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das Verfahren einleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.

14

Die Antragsgegnerin rügt, dass die Klagschrift ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und das Urteil deshalb ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergangen sei.

15

Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einem in einem Vertragsstaat hier Frankreich ergangenen Urteil kann nach Art. 45 EuGVVO aus den in den Art. 34 und 35 aufgeführten Gründen versagt oder aufgehoben werden, während die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden darf. Nach Art. 34 Ziff. 2 EuGVVO muss der Beklagte das Verfahren einleitende Schriftstück rechtzeitig zugestellt erhalten, sodass er sich gegen die Klage auch verteidigen kann. Daran fehlt es jedoch, wenn das Verfahren einleitende Schriftstück ihn nicht erreicht hat.

16

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der vorgelegten Urkunde des Obergerichtsvollziehers ####### vom 23. Dezember 2002 die Annahme verweigert, unter Hinweis auf Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (Zustellungsverordnung), wonach die Empfangsstelle den Empfänger davon in Kenntnis setzt, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefasst ist:

17

a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedsstaats, oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder

18

b) einer Sprache des Übermittlungsmitgliedsstaats, die der Empfänger versteht.

19

Für die Beantwortung der Frage, ob die Zustellung ordnungsgemäß war, ist zwar das im Urteilsstaat geltende Zustellungsrecht maßgebend, das Gericht des Vollstreckungsstaates hat das aber in eigener Zuständigkeit und Verantwortung ohne Bindung an die Feststellungen des Gerichts des Urteilsstaats zu beurteilen (OLG Köln in: NJW RR 2001, 1576 f). Vorliegend ist eine Zustellung entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 angenommen worden, denn nach dieser Vorschrift kann der Empfang verweigert werden, wenn das Schriftstück in einer anderen Sprache als der Amtssprache des Empfangsmitgliedsstaates das ist deutsch oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedsstaates (bei ausreichender Sprachkenntnis) das ist französisch abgefasst ist. Die Entgegennahme des Verfahren einleitenden Schriftstücks in englischer Sprache durfte mithin von der Antragsgegnerin abgelehnt werden. Über ausreichende französische Sprachkenntnisse verfügt die Antragsgegnerin nicht.

20

Eine Heilung des Zustellungsmangels kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Antragsgegnerin Berufung gegen das französische Urteil eingelegt hat. Nach fast einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung kann eine ausländische Entscheidung auch dann nicht anerkannt werden, wenn der Beklagte von ihr nach ihrem Erlass Kenntnis erlangt hat und dagegen keinen an sich zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat (vgl. BGH in: WM 1993, 1352 ff [BGH 18.02.1993 - IX ZR 87/90]).

21

Nichts anderes kann aber gelten, wenn die dortige Beklagte, die hiesige Antragsgegnerin, Rechtsmittel eingelegt hat, denn Art. 34 EuGVVO schützt das Recht des in Anspruch Genommenen auf rechtliches Gehör und Teilnahme am Rechtsstreit bereits im Ausgangsverfahren (erster Instanz). Die Frage der Berufungsmöglichkeit ist davon unabhängig, denn das Berufungsverfahren mag u. U. den Beklagten zu präkludieren oder in den Rechten zu beschränken, die er im Ausgangsverfahren womöglich hätte geltend machen können.

22

Der Beschluss des Landgerichts ist daher aufzuheben.

23

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 91 ZPO.