Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.01.2004, Az.: 4 AR 4/04

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.01.2004
Aktenzeichen
4 AR 4/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 42102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0115.4AR4.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - AZ: 17 O 317/03
LG Hannover (4. Kammer für Handelssachen), 24 O 3/04

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 2004, 370-371

Amtlicher Leitsatz

Verweist die Zivilkammer in voller Besetzung trotz der Zuständigkeit des originären Einzelrichters den Rechtsstreit antragsgemäß an die Kammer für Handelssachen, entfaltet der Beschluss ausnahmsweise keine Bindungswirkung.

In dem Verfahren

zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

#######,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:

#######

gegen

#######,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

#######

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### am 15. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

  1. Das Landgericht Hannover - Zivilkammer - wird als das zuständige Gericht bestimmt.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

I.

Die Klägerin als Aktiengesellschaft nimmt die Beklagte nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung u. a. eines mit der Beklagten als Vorstandsmitglied abgeschlossenen Aktienkaufvertrages vom 4. Dezember 2002 persönlich auf Schadenersatz in Höhe von 206.800 EUR wegen vorsätzlicher Schadenszufügung in Anspruch.

2

In ihrem Mahnantrag hatte die Klägerin die Zivilkammer des Landgerichts Hannover als das zuständige Gericht bezeichnet. Nachdem die Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben und die Sache am 17. Oktober 2003 bei dem Landgericht Hannover eingegangen war, begründete die Klägerin gegenüber der 17. Zivilkammer ihren Anspruch mit dem am 13. November 2003 eingegangen Schriftsatz. Am selben Tage bestimmte der Vorsitzende der 17. Zivilkammer Richter ####### zum Berichterstatter, ordnete das schriftliche Vorverfahren an und setzte der Beklagten eine dreiwöchige Frist zur Klageerwiderung, die zwei Wochen nach Zustellung der Klage am 18. November 2003 beginnen sollte. Mit der Klageerwiderung vom 17. Dezember 2003 beantragte die Beklagte die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen und machte geltend, dass der Klaganspruch aus einem Rechtsverhältnis stamme, das durch den Erwerb eines Teils eines Handelsgeschäfts zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entstanden sein solle. Innerhalb der von dem Berichterstatter gewährten Frist zur Stellungnahme beantragte die Klägerin ebenfalls die Verweisung an die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover. Darauf entsprach die Kammer in ihrer vollen Besetzung mit Beschluss vom 29. Dezember 2003 dem Verweisungsantrag und verwies zur Begründung auf § 95 Abs. 1 Nr. 4 GVG.

3

Ohne erneute Anhörung der Parteien erklärte sich die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover durch Beschluss der Vorsitzenden vom 7. Januar 2004 für funktional nicht zuständig und legte die Sache unter gleichzeitiger Unterrichtung der Parteien dem Oberlandesgericht Celle zur Bestimmung der Zuständigkeit vor.

4

II.

1. Der Zuständigkeitsstreit ist analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Oberlandesgericht Celle als nächsthöherem gemeinsamen Gericht zu entscheiden. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet nach allgemeiner Ansicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 4 AR 58/03; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2002, 45; OLG Brandenburg MDR 2000, 1029; OLG Düsseldorf NJWRR 2001, 1220; OLG Braunschweig, NJWRR 1995, 1535; OLG Nürnberg, NJW 1993, 3208; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 102 GVG Rn 3; insoweit zustimmend wohl auch BGH NJW 2000, 80, 81, der sich jedoch gegen eine Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Zuständigkeitskonflikt zwischen erstinstanzlicher und Berufungszivilkammer ausspricht) auf Zuständigkeitskonflikte zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen desselben Landgerichts entsprechende Anwendung, weil ein Fall gesetzlich geregelter Geschäftsverteilung vorliegt und deshalb die Entscheidung des Konflikts durch das Präsidium des Gerichts nicht erfolgen kann.

5

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl die Zivilkammer wie auch die Kammer für Handelssachen haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig (§ 102 Satz 1 GVG) für unzuständig erklärt.

6

2. Die Zivilkammer ist zuständig, weil die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nur durch einen bindenden Verweisungsbeschluss der Zivilkammer gemäß §§ 98, 101 GVG begründet werden kann, an dem es im vorliegenden Fall trotz der grundsätzlichen Bindungswirkung derartiger Verweisungsbeschlüsse gemäß § 102 Satz 2 GVG fehlt.

7

Die Verweisung der Zivilkammer ist nämlich ausnahmsweise nicht gemäß § 102 Satz 2 GVG für die Kammer für Handelssachen bindend, wenn gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen würde oder wenn die Bindung zu einer objektiv willkürlichen Ausschaltung des gesetzlichen Richters führen würde (vgl. OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2002, 455; OLG Braunschweig, NJWRR 1995, 1535, Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 102 GVG Rn. 6). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs steht hier zwar nicht in Frage.

8

Allerdings liegt eine objektiv willkürliche Ausschaltung des gesetzlichen Richters vor.

9

Nachdem die Klägerin im Mahnbescheid die Abgabe des Verfahrens ausdrücklich an die Zivilkammer beantragt und nach Eingang der Sache bei dem Landgericht am 17. Oktober 2003 ihre Anspruchsbegründung gegenüber der Zivilkammer am 23. November 2003 eingereicht hat, war gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz ZPO nicht der Vorsitzende der 17. Zivilkammer, sondern eines ihrer Mitglieder als originärer Einzelrichter zuständig. Für die 17. Zivilkammer war nämlich nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hannover neben den bestehenden Kammern für Handelssachen keine Spezialzuständigkeit für bestimmte Handelssachen begründet worden, § 348 Abs. 1 Nr. 2 f ZPO. Zwar ist der originäre Einzelrichter nicht zuständig, wenn das für die Sache zuständige Mitglied der Kammer Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte, § 348 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Indessen war der als Berichterstatter für die Sache zuständige Richter (auf Probe) ####### in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Anspruchsbegründung gemäß § 697 Abs. 2 ZPO bereits seit mehr als einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig mit der Wahrnehmung von Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befasst. Die Geschäftaufgaben müssen nicht ununterbrochen bestanden haben; mehrere kürzere Zeiten sind zu addieren. Selbst eine Teilzeitbeschäftigung oder der Umstand, dass der Richter nach der Geschäftsverteilung teilweise mit anderen Tätigkeiten betraut ist, hindern den Lauf der Jahresfrist nicht. (vgl. ZöllerGreger, ZPO, 24. Aufl., § 348 Rn 6).

10

Die eingeholten fernmündlichen Auskünfte bei dem Landgericht haben ergeben, dass Richter ####### nach einer ca. sechsmonatigen Tätigkeit als Zivilrichter bei dem Landgericht Verden von dem Präsidium des Landgerichts Hannover ab dem 1. August 2002 der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover, vom 2. September 2002 bis 14. November 2002 der 12. Zivilkammer, vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 der 16. Zivilkammer und seit dem 1. Juli 2003 der 17. Zivilkammer zugewiesen worden ist. Danach war die für die originäre Zuständigkeit maßgebliche Jahresfrist unabhängig davon verstrichen, ob Richter ####### während seiner gleichzeitigen Zuweisung an die Strafkammer 11 und die 15. und 29. Zivilkammer in der Zeit vom 15. November bis zum 31. Dezember 2002 bei der Wahrnehmung von Beschwerdesachen ebenfalls Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte.

11

Gleichwohl hat anstelle des zuständigen Einzelrichters der Vorsitzende der 17. Zivilkammer das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Eine Vorlage der Sache durch den eigentlich zuständigen Einzelrichter zur Entscheidung über eine Übernahme durch die Kammer gemäß § 348 Abs. 3 ZPO ist auch in der Folgezeit bis zu dem Beschluss der Kammer vom 29. Dezember 2003 über die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen nicht erfolgt.

12

Diese Beschlussfassung durch die Kammer ohne wirksame Übernahme der Sache durch die Kammer stellt einen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar, weil der grundrechtlich verbürgte Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter berührt ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27. September 2002, OLGR Celle 2003, Seite 8 f; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 348 ZPO Rn. 23), so dass die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt.