Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.01.2004, Az.: 11 U 171/03

Pflicht zur Kaufpreiszahlung für im Internet angebotenen Pkw; Wirksamkeit eines Kaufvertrages; Vorliegen eines anderen als des im Kaufvertrag bekundeten Willens; Vorliegen eines Scheingeschäfts; Erwerb für einen Dritten, der kein pfändbares Vermögen erwerben konnte; Vorliegen eines Strohmanngeschäfts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.01.2004
Aktenzeichen
11 U 171/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 10761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0108.11U171.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 11.07.2003 - AZ: 4 O 70/03

Fundstellen

  • JWO-VerbrR 2004, 50
  • OLGReport Gerichtsort 2004, 295-298

Amtlicher Leitsatz

Unterzeichnet jemand einen Kfz-Kaufvertrag in der Absicht, das Kfz von einem Dritten geschenkt zu erhalten und tritt nur deswegen als Käuferin des Kfzs auf, da der Dritte im Fall des vorherigen Eigentumserwerbs befürchtet, das Eigentum an dem Kfz auf Grund Gläubigerzugriffen wieder zu verlieren, liegt ein wirksamer Kaufvertrag mit der im Vertrag als Käufer bezeichneten Person - und nicht lediglich ein Scheingeschäft - vor.

In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2003
durch
die Richterin am Oberlandesgericht .......
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 11. Juli 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.496,84 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 Euro.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger den wesentlichen Teil eines Kaufpreises für einen Mercedes SLK 200 zu bezahlen.

2

Im Oktober 2000 bot der Kläger seinen Pkw Mercedes SLK 200 im Internet zum Kauf an. Auf diese Weise lernte er zunächst den damaligen Verlobten der Beklagten kennen, der sich telefonisch meldete. Man wurde sich einig, dass der Anrufer das Fahrzeug für 50.000,00 DM erwerben sollte. 6.000,00 DM sollten bei Abholung des Fahrzeuges in bar übergeben werden und so geschah es später auch. Die weiteren 44.000,00 DM sollten überwiesen werden, und zwar durch die Firma ..., bei der der Verlobte der Beklagten tätig war, und als deren Inhaber er sich gegenüber dem Verkäufer ausgegeben hatte. Die Beklagte nahm an der Besprechung der Vertragsmodalitäten nicht teil. Sie nahm lediglich an einer Probefahrt und der Abholung des Fahrzeuges teil.

3

Bei Abholung des Fahrzeuges wurde das Kaufvertragsformular, das der Kläger aufgesetzt und zunächst auf den Namen des damaligen Verlobten der Beklagten als Käufer ausgefüllt hatte, dahin abgeändert, dass die Beklagte als Käuferin eingetragen wurde; sie unterzeichnete den Kaufvertrag auch. Der Kläger war schon zuvor vom früheren Verlobten der Beklagten gebeten worden, die Rechnung an die Firma ... für die Lieferung eines Wannenkippers auszustellen, worauf er sich einließ. Die Firma beglich den Kaufpreisteil in Höhe von 44.000,00 DM durch Überweisung noch vor Abholung des Fahrzeuges und Unterzeichnung des Kaufvertrages. Der Firma gelang es jedoch in dem Zivilverfahren 10 O 1911/01 Landgericht Oldenburg den gezahlten Betrag aus Bereicherungsrecht vom Kläger zurückzuerlangen, weil sie vom Kläger die rechnungsmäßige Gegenleistung, den Wannenkipper, nicht erhalten hatte. Die Firma ... ist vom früheren Verlobten der Beklagten in beträchtlichem Umfang betrogen worden.

4

Der frühere Verlobte der Beklagten war zum Zeitpunkt des Erwerbes des Kfz wegen Betruges und Untreue in Strafhaft; er hatte allerdings den Status eines Freigängers. Er hatte im Jahr 1996 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Beides wusste die Beklagte, die schon über Jahre hin mit ihm befreundet gewesen war.

5

Mit dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten den Kaufpreisteil in Höhe von 44.000,00 DM, den er der Firma ... zurückzuerstatten hatte.

6

Die Beklagte hat sich damit verteidigt, es sei klar gewesen, dass nicht sie, sondern ihr damaliger Verlobter den Wagen habe erwerben wollen und sollen. Die wesentlichen Vertragsverhandlungen seien zwischen dem Kläger und ihrem damaligen Verlobten geführt worden. Der Name der Beklagten sei in den Vertrag kurzfristig eingetragen worden, weil ihr Verlobter dies gewünscht habe. Da der SLK ein Geschenk für die Beklagte zur Verlobung habe sein sollen, habe der Zeuge dem Kläger erklärt, der Name der Beklagte solle als Käuferin in den Kaufvertrag eingetragen werden (GA 45). Sie, die Beklagte habe aber, was dem Kläger klar gewesen sei, das Fahrzeug nur als Geschenk erhalten und nicht zu eigenen Lasten kaufen wollen und können.

7

Die Beklagte habe auch nicht an der Bitte mitgewirkt, dass der Kläger eine Gefälligkeitsrechnung auf die Firma ... ausstellen möge; dies habe allein der frühere Verlobte der Beklagten gewünscht.

8

Vorsorglich hat die Beklagte den Kaufvertrag vom 19. Oktober wegen fehlenden Geschäftswillens angefochten (Bl. 4 des Schriftsatzes vom 23. April 2003). Die Beklagte hat auch in Abrede genommen, bereichert zu sein. Sie hat behauptet, den Mercedes SLK bei einem BMW-Vertragshändler für den Erwerb eines BMW 325 i in Zahlung gegeben zu haben. Das BMW-Fahrzeug sei auf Grund eines Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Stade sichergestellt worden; sie, die Beklagte, habe gegenüber dem Gerichtsvollzieher erklärt, auf ihr Eigentum an dem BMW zu verzichten.

9

Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung des früheren Verlobten der Beklagten als Zeugen über die Behauptung der Beklagten erhoben, man sei sich einig gewesen, dass der Zeuge Käufer des SLK 200 werden sollte und nicht die Beklagte. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme (auch hinsichtlich der Aussage einer weiteren vom Kläger benannten Zeugin) wird auf das Protokoll der Sitzung vom 23. Juni 2003 Bezug genommen. Der Zeuge hat bekundet, er habe das Fahrzeug nicht selbst erwerben können, weil er die eidesstattliche Versicherung abgegeben gehabt habe und deshalb damit habe rechnen müssen, dass man ihm das Fahrzeug wieder abnehmen werde.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat, gestützt auf die Aussage des früheren Verlobten der Beklagten, gemeint, der schriftliche Vertrag habe nur ein Scheingeschäft sein sollen; eigentlicher Vertragspartner habe der Zeuge werden sollen, deshalb sei die Beklagte nicht passivlegitimiert.

11

Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

12

Mit ihr macht er im Wesentlichen geltend, das Vertragsverhältnis habe, wie der frühere Verlobte der Beklagten in seiner Vernehmung zutreffend angegeben habe, was das Landgericht aber unzureichend berücksichtigt habe, zu der Beklagten begründet werden müssen, weil der Verlobte eben nicht habe selbst erwerben dürfen. Der schriftlich geschlossene Vertrag sei daher nicht nur zum Schein geschlossen gewesen.

13

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Verden vom 11. Juli 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.496,84 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2001 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

15

Unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie das angefochtene Urteil

16

Das Gericht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag zu ihrem Kenntnis und Wissensstand hinsichtlich des Vorlebens und Vermögens ihres früheren Verlobten zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ausreichen werde, um darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass sie den Kaufvertrag entgegen der unterzeichneten schriftlichen Urkunde nicht als Käuferin geschlossen habe. Hierauf hat die Beklagte diejenigen persönlichen Angaben gemacht, die in dem unstreitigen Teil der Sachverhaltsdarstellung Eingang gefunden haben; ergänzend wird auf die Anhörung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts Bezug genommen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

18

In der Berufungsverhandlung ist die Vernehmung des früheren Verlobten der Beklagten wiederholt worden. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

19

II.

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

20

Die Beklagte ist dem Kläger aus dem schriftlichen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geschlossenen Kaufvertrag zur Zahlung des restlichen Kaufpreises für den Pkw verpflichtet.

21

1.

Der Kaufvertrag ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits wirksam geschlossen.

22

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Kaufvertrag zwischen ihr und dem Kläger nicht gewollt gewesen sei und auch schon deshalb nicht geschlossen worden sei, weil der Kläger und der frühere Verlobte der Beklagten sich bereits am Tage vor der Abholung des Wagens und der Ausfertigung und Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages über alle vertragswichtigen Umstände einig geworden waren und deshalb zwischen ihnen bereits ein Vertrag geschlossen gewesen sei.

23

Es kann zwar zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Abreden im Vorfeld des schriftlichen Vertragsschlusses sich im Tatsächlichen so zugetragen haben, wie von ihr behauptet. Dies trägt jedoch nicht die rechtliche Schlussfolgerung eines Vertragsschlusses zwischen dem Kläger und dem früheren Verlobten der Beklagten, der einen Vertragsschluss mit der Beklagten hinderte. Zwischen den direkt verhandelnden Personen, dem früheren Verlobten der Beklagten und dem Kläger, war klar, dass ein schriftlicher Vertrag noch geschlossen werden sollte. In derartigen Konstellationen stehen die vorher mündlich getroffenen Absprachen stets unter dem Vorbehalt der von beiden Seiten gewünschten schriftlichen Einigung. Wenn diese dann einen anderen Inhalt als zuvor abgesprochen enthält, und dennoch abgeschlossen wird, ist sie maßgeblich; mit ihr sind alle früheren anders lautenden Absprachen als aufgehoben und erledigt anzusehen, weil die schriftliche Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit hinsichtlich der Widergabe des Gewollten in sich trägt, es sei denn es gelänge einer Partei der Beweis, dass im Einzelfall etwas anderes gewollt war. Diese Darlegung und der zu führende Beweis ist der Beklagten jedoch nicht gelungen (dazu unten unter 2. und 3.).

24

2.

Der von der Beklagten unterzeichnete Kaufvertrag ist nicht deshalb nichtig, weil die Beklagte ihre Erklärung unter einem Willensmangel abgegeben und den Vertrag wirksam angefochten hätte.

25

Die Beklagte hat nicht darzulegen und zu beweisen vermocht, dass ihr der Wille, eine sie selbst rechtsgeschäftlich bindende Erklärung abzugeben, gefehlt hätte. Zwar hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass sie nicht willens und in der Lage gewesen sei, aus ihren eigenen Mitteln den Kaufpreis aufzubringen, sondern wirtschaftlich das Fahrzeug geschenkt erhalten wollte. Das reicht jedoch zur Begründung eines erheblichen Willensmangels nicht aus.

26

Der Beklagten als ausgebildeter Zahnarzthelferin fehlte es bei Unterzeichnung des Vertrages nicht an der Erkenntnis, was es bedeutete, als Käufer eines Pkw aufzutreten. Der Erwerb eines Kfz ist ein alltäglicher Vorgang, bei dem jedermann weiß, dass derjenige, der Käufer ist, grundsätzlich auch zur Zahlung verpflichtet ist.

27

Dass dieser Gesichtspunkt für die Beklagte bei Unterzeichnung keine besondere Bedeutung hatte, weil der Kaufpreis teils bar an den Verkäufer floss und teils durch eine Überweisung bereits bewirkt war, mag ihr die Unterschrift erleichtert haben, weil sie davon ausging, ein Dritter würde den Kaufpreis erbringen bzw. habe ihn schon erbracht. Die Unkenntnis oder der Irrtum darüber, dass sie haften könnte, wenn diese Zahlung sich letztlich nicht als rechtsbeständig erwies, stellt aber lediglich einen unbeachtlichen Irrtum über die wirtschaftlichen Folgen eines Kaufvertrages dar.

28

3.

Der von der Beklagten unterzeichnete Kaufvertrag ist auch nicht als Scheingeschäft und daher als nichtig gemäß § 117 Abs. 1 BGB anzusehen. Das Landgericht, das hiervon ausgegangen ist, hat bei seiner Würdigung nicht beachtet (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 Und Nr. 3 ZPO), dass es dem früheren Verlobten der Beklagten gerade darauf ankam, dass das schriftlich niedergelegte Geschäft geschlossen und durchgeführt wurde, weil er ein eigenes Geschäft in jedem Falle vermeiden wollte, um das zu erwerbende Fahrzeug dauerhaft ohne Zugriffschance für die Gläubiger zumindest teilweise in Besitz zu erlangen. Voraussetzung für die Nichtigkeit eines Geschäftes als Scheingeschäft ist es aber, dass die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Folgen nach dem Willen der Parteien nicht eintreten sollen. Die allein auf der Grundlage des schriftlich niedergelegten Rechtsgeschäfts erzielbaren Folgen, insb. die Übereignung des SLK 200 direkt an die Beklagte ohne (Zwischen)Erwerb durch den früheren Verlobten der Beklagten waren von den Parteien aber gerade gewünscht. Insbesondere dem Willen der Beklagten dürfte dies entsprochen haben, denn nach eigener Darstellung wusste sie, dass ihr früherer Verlobter die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und deshalb pfändungssicheres Vermögen nicht erwerben konnte.

29

Durch die Aussage des früheren Verlobten der Beklagten als Zeugen ist auch nicht so bewiesen, dass für vernünftige Zweifel des Gerichts kein Raum mehr bleibt, dass das Geschäft als Rechtsgeschäft des Zeugen gewollt gewesen wäre und das schriftliche Geschäft, das zwischen Kläger und Beklagter geschlossen wurde, lediglich ein Strohmanngeschäft war, bei dem beide Seiten wussten, dass die Beklagte als "Strohmann" die Pflichten aus dem Rechtsgeschäft nicht treffen sollten. Aus der Aussage des früheren Verlobten hat sich ergeben, dass er das Rechtsgeschäft als sein Geschäft gerade nicht wollte und wünschte, weil er befürchtete, auf Grund von Gläubigerzugriffen werde ihm der rechtsgeschäftliche Erfolg nicht erhalten bleiben. Aus der Aussage des früheren Verlobten der Beklagten lässt sich nicht einmal folgern, dass der Kläger selbst tatsächlich gewollt habe, dass der Zeuge und nicht die Beklagte das Fahrzeug erwürbe. Dies mag zum Zeitpunkt des Erwerbes für die Beklagte den Anschein gehabt haben. Von diesem scheinbaren Willen des Klägers zum damaligen Zeitpunkt ist jedoch nicht auszugehen. Dieser Wille des Klägers war nämlich von Täuschungen durch den damaligen Verlobten der Beklagten geprägt, die dahin gingen, dass der Zeuge dem Kläger erfolgreich vorgegaukelt hatte, er sei der zahlungskräftige Inhaber eines Landmaschinenhandels, der mit einer Mogelei bei der Rechnungsstellung lediglich Steuern sparen wolle. Auf diesen Willen ist aber zu Gunsten der Beklagten nicht abzustellen. Sie muss sich vielmehr die Täuschungen der Person, die das Rechtsgeschäft, dessen Erfolg die Beklagte durch Eingang des Wagens in ihr Vermögen wünschte, als ihr Verhandlungsvertreter verübt hat, zurechnen lassen (entsprechend § 166 BGB). Wäre der Kläger als Verkäufer über den wahren Sachverhalt aufgeklärt worden, den die Beklagte bei Geschäftsschluss kannte, dass nämlich der Zeuge wegen Betruges und Untreue bestrafter Freigänger war und die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, so wäre sein frei gebildeter Wille vermutlich nicht dahin gegangen, mit dem Zeugen ein Geschäft zu schließen, bei dem nicht der gesamte Zahlbetrag durch Bargeld beglichen wurde. Dementsprechend lässt sich auch nicht feststellen, dass der frei gebildete Wille des Klägers bei Abschluss des Geschäfts dahin gegangen wäre, das telefonisch besprochene Geschäft mit dem früheren Verlobten der Klägerin zu schließen. Auf den bei Geschäftsschluss erkennbar gewordenen scheinbaren Willen, der durch die von der Beklagten mit zu verantwortende Täuschung geprägt war, kommt es nicht an.

30

Die Beklagte beruft sich schließlich auch ohne Erfolg darauf, dass ihr bei Vertragsunterzeichnung nicht klar gewesen sei, dass sie Käuferin werden sollte, sondern nur geglaubt habe, die Schenkung an sie zu vereinfachen. Diese von der Beklagten behauptete "Gutgläubigkeit" im untechnischen Sinne hat sie durch die Beweisaufnahme nicht zu beweisen vermocht. Ihr früherer Verlobter als Zeuge hat nämlich nicht ausgeschlossen, mit der Beklagten vor dem Abholen des SLK 200 und vor Vertragsunterzeichnung besprochen zu haben, dass besser sie erwerbe. In dieser Situation kann es zwar sein, dass die Beklagte den Wunsch, sie möge unterschreiben, als Schenkungsmodalität hingenommen haben mag. Zur Überzeugung des Gerichts steht dies jedoch nicht fest. Es liegt nämlich viel näher, dass die Beklagte sich angesichts des schönen Wagens über Bedenken hinweggesetzt hat, die jeder andere in ihrer Situation gehabt hätte, wenn er mit einem auf Freigang befindlichen Straftäter, der hohe Schulden hat und die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, zu einem Kfz-Erwerb schreitet. Es ist auch gänzlich unwahrscheinlich, dass die Beklagte, die die zu Bedenken Anlass bietenden Umstände hinsichtlich der Vermögenslage ihres damaligen Verlobten gekannt hat, jedenfalls vor Erwerb des Fahrzeuges nicht nachgefragt haben will, wie es denn sein kann, dass der Zeuge ein solches Auto für sie anschaffen wollte. Gegen die Darstellung der Beklagten, derzufolge sie "gutgläubig" gewesen sein will, spricht auch, dass der Zeuge nicht einmal den von der Beklagten vorgetragenen äußeren Anlass der Schenkung als Verlobungsgeschenk bestätigt hat, sondern auf Nachfrage einen konkreten Anlass in Abrede genommen hat. Dieser Widerspruch zwischen den Angaben der Beklagten und des Zeugen deutet darauf hin, dass die tatsächliche Kenntnislage der Klägerin jedenfalls nicht so gewesen sein muss, wie von ihr im Prozess dargestellt. Vernünftige Zweifel an ihrer Gutgläubigkeit hat der Zeuge durch seine Aussage nicht zum Schweigen zu bringen vermocht.

31

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie auf § 91 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits.

32

Zur Zulassung der Revision hat das Gericht keinen Anlass gesehen; der Rechtsstreit stellt einen Einzelfall dar, in dem sich Fragen der Abgrenzung des Scheingeschäfts in der besonderen Konstellation einer beim anderen Vertragspartner hervorgerufenen Täuschung vermischen. Auch die Parteien haben insoweit nichts vorgetragen, was zu anderer Beurteilung Anlass gäbe.

Streitwertbeschluss:

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 Euro.