Amtsgericht Hameln
Beschl. v. 04.08.2003, Az.: 36 IN 39/03
Antrag des Gläubigers auf Erteilung von Abschriften nach § 4 Insolvenzordnung (InsO), 299 Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO)
Bibliographie
- Gericht
- AG Hameln
- Datum
- 04.08.2003
- Aktenzeichen
- 36 IN 39/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 35475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHAMEL:2003:0804.36IN39.03.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 12.01.2004 - AZ: 2 W 95/03
Rechtsgrundlagen
- § 4 InsO
- § 299 Abs. 1 ZPO
Tenor:
In dem Insolvenzantragsverfahren
...
wird der Antrag der Gläubigerin
Sch. GmbH & Co. KG.
Verlag und Druckerei
...
vertreten durch
Rechtsanwälte Offeney & Koll.
Hans-Böckler-Allee 9
30173 Hannover
vom 23.06.2003/30.07.2003 auf Übersendung von Abschriften
- a)
des Insolvenzantrags,
- b)
des Massegutachtens zurückgewiesen.
Gründe
Der Vorstand des Gerichts hat die Entscheidung über den Antrag auf das Insolvenzgericht delegiert.
Der Antrag der Gläubigerin ist nicht zulässig.
Nach §§ 4 InsO, 299 Abs. 1 ZPO dürfen Abschriften nur den Beteiligten erteilt werden. Diese Stellung hat die antragstellende Gläubigerin nicht. Sie hat sie auch nicht durch eine Verfahrensereöffnung erlangt, denn der Eröffungsantrag ist durch Beschluß vom 11.07.2003, von dem sie eine Ausfertigung erhalten hat, abgewiesen worden.
Vielmehr ist die antragstellende Gläubigerin "Dritte" i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO. Als solche hat ihr das Gericht ein rechtliches Interesse nicht abgesprochen, sondern ihr durch Hinweis vom 11.07.2003 die Möglichkeit eröffnet, die Akten auf der Geschäftsstelle einzusehen (Bl. 169 GA).