Amtsgericht Hameln
Beschl. v. 04.08.2003, Az.: 36 IN 39/03

Antrag des Gläubigers auf Erteilung von Abschriften nach § 4 Insolvenzordnung (InsO), 299 Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO)

Bibliographie

Gericht
AG Hameln
Datum
04.08.2003
Aktenzeichen
36 IN 39/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 35475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHAMEL:2003:0804.36IN39.03.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 12.01.2004 - AZ: 2 W 95/03

Tenor:

In dem Insolvenzantragsverfahren
...
wird der Antrag der Gläubigerin

Sch. GmbH & Co. KG.

Verlag und Druckerei

...

vertreten durch

Rechtsanwälte Offeney & Koll.

Hans-Böckler-Allee 9

30173 Hannover

vom 23.06.2003/30.07.2003 auf Übersendung von Abschriften

  1. a)

    des Insolvenzantrags,

  2. b)

    des Massegutachtens zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Vorstand des Gerichts hat die Entscheidung über den Antrag auf das Insolvenzgericht delegiert.

2

Der Antrag der Gläubigerin ist nicht zulässig.

3

Nach §§ 4 InsO, 299 Abs. 1 ZPO dürfen Abschriften nur den Beteiligten erteilt werden. Diese Stellung hat die antragstellende Gläubigerin nicht. Sie hat sie auch nicht durch eine Verfahrensereöffnung erlangt, denn der Eröffungsantrag ist durch Beschluß vom 11.07.2003, von dem sie eine Ausfertigung erhalten hat, abgewiesen worden.

4

Vielmehr ist die antragstellende Gläubigerin "Dritte" i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO. Als solche hat ihr das Gericht ein rechtliches Interesse nicht abgesprochen, sondern ihr durch Hinweis vom 11.07.2003 die Möglichkeit eröffnet, die Akten auf der Geschäftsstelle einzusehen (Bl. 169 GA).

Gibbert Richter am Amtsgericht