Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.06.2001, Az.: L 10 RI 283/99

Anspruch eines gelernten Restaurantfachmannes auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit; Weitergehende Leistungseinschränkung der Erwerbsunfähigkeit gegenüber der Berufsunfähigkeit ; Bestimmung des "bisherigen Berufes" bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit; Verweisung auf eine in medizinischer und sozialer Hinsicht zumutbare andere Tätigkeit; Einteilung von Berufsgruppen nach dem "Mehrstufenschema"

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
07.06.2001
Aktenzeichen
L 10 RI 283/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 15863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0607.L10RI283.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 16.07.1999 - AZ: S 8 RI 80594/97

Prozessführer

XXX

Prozessgegner

Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen,

den Geschäftsführer, Huntestraße 11, 26135 Oldenburg,

Der 10. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2001

durch

den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht D.,

den Richter am Landessozialgericht E.,

den Richter am Sozialgericht F. sowie

die ehrenamtlichen Richter G. und H.

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).

2

Der 1962 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Restaurantfachmann im August 1981 erfolgreich abgeschlossen. Anschließend war er – unterbrochen durch die Ableistung des Grundwehrdienstes von Januar 1982 bis März 1983 – im erlernten Beruf rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 17. Mai 1996 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt bzw arbeitslos.

3

Im November 1996 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog einen Befundbericht des behandelnden Arztes für Chirurgie I. vom 25. Oktober 1996, einen Brief des Facharztes für Radiologie J. vom 21. Mai 1996 und ein Gutachten des Medizinischen Dienstes des Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) vom 22. Oktober 1996 (Gutachter: K.) sowie ein Gutachten des Arbeitsamtes Oldenburg vom 14. Oktober 1996 (Arzt für Innere Medizin L.) bei. In der Zeit vom 28. November bis 19. Dezember 1996 nahm der Kläger medizinische Leistungen zur Rehabilitation in der Rheumaklinik M. in Anspruch. Im Entlassungsbericht der Klinik vom 19. Dezember 1996 sind folgende Diagnosen aufgeführt:

  1. 1.

    Rezidivierende Lumbago bei Bandscheibenvorfall L 5/S 1.

  2. 2.

    Hyperlipidämie.

4

Die behandelnden Ärzte hielten den Kläger unter Berücksichtigung des konsiliarischen Untersuchungsberichts des Facharztes für Orthopädie N. vom 9. Dezember 1996 für fähig, körperlich leichte Tätigkeiten unter Ausschluss von Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie von Tätigkeiten, die Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule erforderten, zu verrichten. Mit Bescheid vom 9. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner Gesundheitsstörungen zumutbar auf Tätigkeiten als Telefonist oder Kassierer in Selbstbedienungsrestaurants verwiesen werden könne.

5

Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Das SG hat einen Befundbericht des behandelnden Arztes I. vom 3. Juni 1998 nebst Anlage (Arztbrief O. vom 6. März 1998) beigezogen. I. hat eine Besserung der Beschwerdesymptomatik, insbesondere hinsichtlich der Schmerzsituation beschrieben. Neue Leiden seien nicht hinzugekommen. Eine am 5. März 1998 erfolgte Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule ergab nach dem Bericht der Ärzte für Radiologie O. vom 6. März 1998 eine beginnende Osteochondrose L 5/S 1 bei kleiner medialer Bandscheibenprotrusion. Der Nachweis eines Bandscheibenvorfalles konnte nicht geführt werden. Es fand sich ein anlagemäßig normal weiter Spinalkanal. Entzündliche oder tumoröse intraspinale Prozesse ließen sich nicht nachweisen. Eine weitere Begutachtung, wie sie das SG für erforderlich gehalten hatte, lehnte der Kläger ab.

6

Mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Es habe sich nicht feststellen lassen, ob der Kläger auf Dauer außerstande sei, in seinem bisherigen Beruf als Restaurantfachmann zu arbeiten. Diese Nichtfeststellbarkeit gehe zu Lasten des Klägers.

7

Der Kläger hat gegen den ihm am 22. Juli 1999 zugestellten Gerichtsbescheid am 20. August 1999 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, ihm stehe eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.

8

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. Juli 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1997 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. Juli 1999 zurückzuweisen.

10

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

11

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Orthopädie/Rheumatologie P... Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 17. Mai 2000 ist der berufskundige Sachverständige Q. angehört worden. Anschließend hat der Senat Auskünfte bei verschiedenen Arbeitgebern eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das medizinische Gutachten vom 10. Dezember 1999 und das Sitzungsprotokoll vom 17. Mai 2000 sowie die Auskünfte der R. vom 9. Oktober 2000 und der S. vom 25. Oktober 2000) verwiesen. Ergänzend ist die Aussage des berufskundigen Sachverständigen K. vom 12. Februar 1999 (Az.: L 2 RJ 137/97) in das Verfahren eingeführt worden.

12

Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

14

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI aF) zu.

15

Der in diesem Verfahren erhobene Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, da er einen vor dem 1. Januar 2001 und damit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S 1827 ff) liegenden Leistungsbeginn geltend macht (§ 300 Abs 2 SGB VI).

16

Dem Kläger steht keine Rente wegen BU zu, denn er ist nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB VI aF Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 43 Abs 2 Satz 4 SGB VI aF nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

17

Ausgangspunkt für die Beurteilung der BU ist stets die Feststellung des bisherigen Berufs, der nach den Kriterien des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF zu bewerten ist. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die vor Eintritt des Leistungsfalles in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG –, vgl Urteil vom 13. Dezember 1984, Az: 11 RA 72/83, abgedruckt in SozR 2200 § 1246 Nr 126; zuletzt Urteil vom 1. September 1999, Az: B 13 RI 89/98 R).

18

Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Restaurantfachmann, die er zuletzt bis Mai 1996 im Hotel T. in U. ausgeübt hat. Diese Tätigkeit kann der Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden orthopädischen Gesundheitsstörungen nicht mehr ausüben, weil er die beim Bedienen erforderlichen schweren Arbeiten in zeitweilig gebückter Körperhaltung mit Anforderungen an eine uneingeschränkte Hebe- und Tragefähigkeit von Lasten nicht mehr verrichten kann. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gutachten des Sachverständigen P. vom 10. Dezember 1999. Der Kläger kann vielmehr nur noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend in geschlossenen Räumen und unter Ausschluss häufigen Hebens und Tragens von Lasten sowie ständigen körperlichen Zwangshaltungen, insbesondere in Bück- oder Hockstellung, ausüben.

19

Der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige P. hat auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 6. Dezember 1999 unter Berücksichtigung und Würdigung der in den Akten und Verwaltungsakten enthaltenen medizinischen Unterlagen folgende Erkrankungen festgestellt:

  1. 1.

    Chronisch rezidivierende linksseitige Lumboischialgie bei Flachrücken und leicht skoliotischer Fehlform, sowie beginnender Osteochondrose L 5/S 1.

  2. 2.

    Rezidivierendes HWS-Syndrom bei radiologisch steilgestellter HWS.

  3. 3.

    Beginnende degenerative Veränderungen beider Kniegelenke ohne wesentliches Funktionsdefizit.

20

Er hat zusammenfassend ausgeführt, dass die chronisch rezidivierenden Lumboischialgien von erwerbsmindernder Bedeutung seien. Körperlich schwere und ständig mittelschwere Tätigkeiten seien ausgeschlossen. Häufiges Heben und Tragen von Lasten sei nicht mehr möglich. Gelegentlich könnten Gegenstände bis zu 10 kg gehoben werden. Günstig sei ein ständiger Wechsel der Körperhaltungen zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, wobei durchaus dem Sitzen der längste Zeitraum eingeräumt werden könne. Ununterbrochenes Stehen sowie häufiges Bücken und Arbeiten in Hockstellung seien zu vermeiden. Die Tätigkeiten sollten überwiegend in geschlossenen Räumen erfolgen, im Freien nur bei wärmerer bzw trockener Witterung. Mit diesen Einschränkung sei der Kläger in der Lage, noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Dieser Bewertung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Klägers schließt sich der Senat in vollem Umfang an, weil die Ausführungen in dem Gutachten insgesamt schlüssig und nachvollziehbar sind und auch mit den Feststellungen der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des MDKN vom 22. Oktober 1996 und des Arbeitsamtes Oldenburg vom 14. Oktober 1996 sowie insbesondere des Entlassungsberichts der Rheumaklinik V. vom 19. Dezember 1996 im Wesentlichen übereinstimmen.

21

Obwohl der Kläger damit den von ihm zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten kann, ist er nicht berufsunfähig. Er ist vielmehr verweisbar auf die ihm in medizinischer und sozialer Hinsicht zumutbare Tätigkeit des Telefonisten.

22

Zur Einordnung der qualitativen Bewertung der einzelnen Berufe hat das BSG für den Arbeiterbereich das sogenannte Mehrstufenschema entwickelt. Es gliedert sich in vier von einander zu unterscheidende Gruppen, die jeweils durch Leitberufe gekennzeichnet sind:

  1. 1.

    Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw besonders hoch qualifizierte Facharbeiter.

  2. 2.

    Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren).

  3. 3.

    angelernter Arbeiter (Ausbildung von mehr als drei Monaten bis zu zwei Jahren).

  4. 4.

    ungelernter Arbeiter (gar keine oder nur kurze betriebliche Einweisung).

23

Grundsätzlich darf ein Versicherter lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl Urteil vom 7. August 1986, Az: 4 a RI 73/84, abgedruckt in SozR 2200 § 1246 Nr 138; zuletzt Urteil vom 1. September 1999, Az: B 13 RI 89/98 R).

24

Die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Restaurantfachmann ist der zweiten Stufe des Mehrstufenschemas zuzuordnen und folglich als Facharbeitertätigkeit zu werten. Der Kläger kann somit sozial zumutbar auch auf Tätigkeiten der Anlernebene verwiesen werden. Konkret ist die Tätigkeit des Telefonisten zu benennen. Es handelt sich dabei nicht um einen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, sondern um eine Anlerntätigkeit im oberen Bereich. Die Entlohnung ist vergleichbar mit der eines Facharbeiters. Telefonisten im öffentlichen Dienst werden nach der Vergütungsgruppe BAT VIII entlohnt, sofern sie – wie der Kläger – im Besitz einer Facharbeiterqualifikation sind, darüber hinaus auch nach der Vergütungsgruppe BAT VII. Telefonisten arbeiten in separaten Arbeitsräumen. Moderne Telefonanlagen verfügen über Tasten- oder Sensorfelder. Getragen werden üblicherweise Kopfhörer und Mikrophon. Die Tätigkeit erfolgt im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht in ganztägig sitzender, sondern in wechselnder Körperhaltung. Die Anforderungen in medizinischer Hinsicht an das Leistungsvermögen sind damit erfüllt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen P. kann dem Sitzen durchaus der längste Zeitraum eingeräumt werden. Möglichkeiten zum Stehen und Gehen sind nach den Auskünften der R. vom 9. Oktober 2000 und der S. vom 25. Oktober 2000 gegeben, ebenso wie das eigenverantwortliche Einlegen von belastungsabhängigen Ruhepausen. Einer Verweisung auf die benannte Tätigkeit steht auch nicht die vom Kläger behauptete Sehschwäche entgegen. Die Bildschirmtauglichkeit ist regelmäßig auch bei Brillenträgern gegeben. Darüber hinaus werden Bildschirmpausen gewährt. Die erforderlichen EDV-Kenntnisse werden innerhalb einer Einarbeitungszeit von acht Wochen vermittelt, wobei eine individuelle Verkürzung bei vorhandenen Grundkenntnissen in Betracht kommt. Eine kaufmännische Ausbildung ist nicht erforderlich. Auch branchenfremde Mitarbeiter (zB Optiker, Hotelfachleute, Friseure) werden eingestellt. Obige Ausführungen folgen zur Überzeugung des Senats aus den Aussagen der berufskundigen Sachverständigen Q. und W. vom 17. Mai 2000 und 12. Februar 1999 sowie den beigezogenen Auskünften der R. und der S..

25

Der Senat weist abschließend darauf hin, dass sich die Zumutbarkeit der benannten Verweisungstätigkeit des Telefonisten insbesondere aus dem bisherigen Beruf des Klägers als ausgebildeter Restaurantfachmann ergibt. Auch diese Tätigkeit stellt nach Auffassung des Senats – wie zB der Friseurberuf - einen sogenannten Kontaktberuf dar, der durch kundenorientiertes Verhalten und die Fähigkeit zur Kommunikation, etwa durch Erteilen von Auskünften oder Beratung der Kunden, geprägt ist. Insoweit wird Bezug genommen auf die Stellungnahme des berufskundigen Sachverständigen W. vom 12. Februar 1999 (L 2 RI 137/99), der sich der Senat inhaltlich in vollem Umfang anschließt. Insbesondere diese beim Kläger vorhandenen kommunikativen Fähigkeiten, die für die Ausübung der Tätigkeit des Telefonisten zwingend erforderlich sind, führen zur Geeignetheit des benannten Verweisungsberufes.

26

Eine Rente wegen EU gemäß § 44 SGB VI aF scheidet aufgrund des zuvor festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens ebenfalls aus, denn EU erfordert eine gegenüber BU noch weitergehende Leistungseinschränkung. Nach § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB VI aF ist nicht erwerbsunfähig, wer – wie der Kläger - eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).