Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.06.2001, Az.: L 8 AL 339/00
Rückforderung von Eingliederungszuschüssen; Wichtiger Grund für fristlose Kündigung; Betriebsstilllegung; Erstattungsanspurch aus § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SBG III; Allgemeine Übergangsvorschrift aus § 431 SGB III
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 12.06.2001
- Aktenzeichen
- L 8 AL 339/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 25207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0612.L8AL339.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 19.07.2000 - S 4 AL 2/00
Rechtsgrundlagen
- § 223 Abs. 2 SGB III
- § 422 SGB III
- § 431 SGB III
Prozessführer
A.
Prozessgegner
Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen, Josef-Gockeln-Straße 7, 40474 Düsseldorf,
Der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
hat ohne mündliche Verhandlung
am 12. Juni 2001
durch die Richter
C. - Vorsitzender -, D. und E.
sowie die ehrenamtlichen Richter F. und G.
für Recht erkannt
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Tatbestand
Streitig ist die Rückforderung von an den Kläger als Arbeitgeber gewährten Eingliederungszuschüssen für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. Juli 1999.
Der Kläger betrieb vom 1. Januar 1998 bis zum 30. September 1999 in I. ein Juweliergeschäft. Für die Einstellung der Arbeitnehmerin J. ab 1. April 1998 erhielt er von der Beklagten einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 1.394,38 DM (50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts) zunächst bis zum 31. März 1999 (Bescheid vom 29. April 1998), später bis zum 31. März 2000 verlängert (Bescheid vom 6. Juli 1999). Die Zahlung wurde zum 31. Juli 1999 eingestellt, nachdem die Arbeitnehmerin sich mit Wirkung zum 1. Oktober 1999 arbeitslos gemeldet hatte. Der Kläger hatte das Juweliergeschäft zum 30. September 1999 mangels Rentabilität eingestellt und aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 1999 gekündigt.
Nach Anhörung vom 6. September 1999 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 die vom 1. April 1998 bis zum 31. Juli 1999 gewährten Eingliederungszuschüsse in Höhe von 22.278,68 DM gemäß § 223 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) aF zurück, weil der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin K. innerhalb des Förderungszeitraumes beendet habe. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1999 führte die Beklagte aus, die Ausnahmeregelungen zu der Erstattungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 223 Abs 2 Satz 2 SGB III in der bis zum 31. Juli 1999 gültigen Fassung kämen bei einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung nicht zur Anwendung. Die geänderte Rechtslage ab 1. August 1999 könne nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, weil gemäß § 422 SGB III altes Recht anzuwenden sei.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat mit Urteil vom 19. Juli 2000 der am 3. Januar 2000 erhobenen Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Das SG hält die Anwendung von § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III nF für möglich, weil es hier nicht um eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung gehe, sondern um einen belastenden Eingriff der Verwaltung. Das Erstattungsrecht sei durch den Grundsatz geprägt, dass mit Inkrafttreten einer neuen Regelung Erstattungen nur nach diesem neuen Recht erfolgen könnten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 15. August 2000 Berufung eingelegt und bezieht sich auf die einhellige Auffassung in der Kommentarliteratur sowie auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2000 (L 12 AL 43/00). Danach seien mangels ausdrücklicher Übergangsregelung alle Förderungsfälle, die vor dem 1. August 1999 begonnen haben, bei Eintritt einer Rückzahlungsverpflichtung nach dem bis zum 31. Juli 1999 geltenden Recht zu behandeln. Dies ergebe sich aus § 422 SGB III, der die Fortgeltung des alten Rechts für laufende Fälle vorsehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. Juli 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Hinweis darauf, dass er infolge der Betriebsstilllegung zum 30. September 1999 keine andere Möglichkeit gehabt habe, als das geförderte Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt zu kündigen. Er verlange nichts anderes als die Anwendung des Rechts, das zu diesem Zeitpunkt auch gegolten habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Der Senat hat auch die Leistungsakte der Arbeitnehmerin J. beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) und auch sonst zulässig (§ 151 SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG der Klage stattgegeben. Der Erstattungsbescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1999 ist rechtswidrig.
A)
Die Beklagte stützt ihre Erstattungsforderung auf § 223 Abs 2 SGB III in der bis zum 31. Juli 1999 geltenden Fassung, eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 durch das Arbeitsförderungsreformgesetz - AFRG - vom 24. März 1997 (BGBl I S 594). Diese Vorschrift findet nach Auffassung der Beklagten gemäß § 422 SGB III auf Erstattungsforderungen gegen Arbeitgeber weiterhin Anwendung, soweit der Förderungszeitraum einschließlich eventueller Verlängerungen vor dem 1. August 1999 begonnen habe. Das würde den Förderungsfall des Klägers erfassen, der ab 1. April 1998 Eingliederungszuschüsse erhalten hat. Gemäß § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III aF sind die Eingliederungszuschüsse bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Förderungszeitraumes nur dann nicht zurückzuzahlen, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn Betriebsstilllegungen sind genauso wenig wie andere betriebliche Erfordernisse geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen (BAG AP Nr 1 § 44 TV AL II). Die ordentliche Kündigung war im Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin nicht ausgeschlossen, so dass auch die (theoretische) Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist nicht in Betracht kommt. Im Übrigen hat der Kläger keine außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Unter Anwendung der bis zum 31. Juli 1999 gültigen Normen wäre der Kläger zur Erstattung verpflichtet.
Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass auf den streitigen Erstattungsanspruch § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 in der ab 1. August 1999 gültigen Fassung, eingefügt durch das 2. SGB III-Änderungsgesetz vom 21. Juli 1999 (BGBl I S 1648), Anwendung findet. Das ergibt sich aus allgemeinen Auslegungsgrundsätzen bei eingetretenen Rechtsänderungen sowie aus Sinn und Zweck der ab 1. August 1999 geltenden Neuregelung. Gemäß § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III nF scheidet eine Erstattung des Eingliederungszuschusses aus, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in seinem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen. Das trifft im Fall des Klägers zu. Aufgrund der Betriebsstilllegung war er berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin ordentlich zum 30. September 1999 zu kündigen. Eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit bestand nicht. Der Kläger ist deshalb nicht zur Rückzahlung der erhaltenen Eingliederungszuschüsse verpflichtet.
B)
§ 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III nF ist am 1. August 1999 in Kraft getreten (Art 6 Abs 1 2. SGB III-Änderungsgesetz). Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Diese Norm findet deshalb auf alle Erstattungsforderungen von Eingliederungszuschüssen Anwendung, die - wie vorliegend - ab 1. August 1999 entstanden sind.
Die Beklagte verweist für den von ihr eingenommenen Standpunkt auf die einhellige Auffassung in der Kommentarliteratur. Das überzeugt nicht. Nach Winkler (in Gagel, SGB III-Kommentar, zu § 223 Rdnr 4) soll die neue Regelung über die Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen, da eine Übergangsregelung fehlt, erst für Beschäftigungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Juli 1999 begonnen haben. Nach Auffassung des Senates ist das Gegenteil richtig. Gerade das Fehlen einer Übergangsregelung steht einer Anwendung von außer Kraft gesetzten Rechtsnormen entgegen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass materiell-rechtliche Befugnisse von Behörden, insbesondere über Umfang und Art der Erstattungsforderungen, sich nach dem jeweils zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht richten, soweit der Gesetzgeber durch ausdrückliche Regelung die weitere Anwendung der früheren Normen übergangsweise für sog Altfälle nicht vorgesehen hat (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 1; BVerwGE 66, 312, 314) [BVerwG 06.12.1982 - 9 B 3520/82]. Bei zahlreichen Änderungen des Arbeitsförderungsrechts hat sich der Gesetzgeber in der Vergangenheit dieser Technik und Regelung bedient (zB § 242v Abs 1, § 242w Abs 1, § 242x Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -). Ist vom Gesetzgeber keine Übergangsregelung getroffen worden, dann findet die geänderte Norm ab ihrem Inkrafttreten auf den jeweiligen Sachverhalt Anwendung.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Bezugnahme durch die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung auf das vorgelegte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2000 (L 12 AL 43/00). Zum einen betraf der dort entschiedene Fall einen Förderungszeitraum vom 1. März 1998 bis zum 28. Februar 1999 und somit einen am 1. März 1999 entstandenen Erstattungsanspruch. Zum anderen hat das LSG Nordrhein-Westfalen entscheidend auf die Rechtslage abgestellt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltung über den Erstattungsanspruch maßgebend war. Diese Überlegung würde im vorliegenden Rechtsstreit dazu führen, dass neues Recht anzuwenden ist, weil die Beklagte ihren Erstattungsbescheid nach dem 1. August 1999 erlassen hat.
C)
Eine einschlägige Übergangsregelung ist nicht in § 422 SGB III zu sehen (a.A. Völzke, in Hauck/Noftz, SGB III K § 223 Rdnr 36). Diese Vorschrift will in erster Linie Leistungsempfänger vor Verschlechterungen in den Anspruchsvoraussetzungen von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung durch Rechtsänderungen schützen. Sie regelt, dass für laufende Fälle der unter Geltung der früheren Rechtslage erzeugte Vertrauenstatbestand und die deswegen vom Leistungsempfänger getroffenen Dispositionen unangetastet bleiben. Aus diesem Grunde ist unter den dort genannten Voraussetzungen altes Recht anzuwenden. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass bei Erstattungsforderungen auch der bei der Beklagten geschaffene Vertrauenstatbestand in gleicher Weise schützenswert wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber für Erstattungsansprüche gesetzestechnisch in § 431 SGB III eine gesonderte allgemeine Übergangsvorschrift vorgesehen.
Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und Erstattungsansprüche nicht als einheitliche Regelung anzusehen sind. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, gleich ob er eine förmliche Rücknahme der Bewilligungsentscheidung voraussetzt oder als spezialgesetzliche Rückforderungsgrundlage ausgestaltet ist, stellt ein eigenständiges rechtsdogmatisches Instrument dar (Ossenbühl NVwZ 1991, 513). Anders als im Verwaltungsverfahrensrecht richtet sich die Rückabwicklung eines Sozialrechtsverhältnisses nicht nach zivilrechtlichen Bereicherungsgrundsätzen. Die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen muss gesondert durch eigenen Verwaltungsakt festgestellt werden und zwar nach gesonderten Kriterien, die sich rechtlich von den Leistungsvoraussetzungen unterscheiden. Vor Erlass eines Erstattungsbescheides ist eine zusätzliche Anhörung erforderlich (BSG SozR 1300 § 45 Nr 12). Zwar dient die Rückforderungsvorschrift des § 223 Abs 2 SGB III auch der zweckgemäßen Verwendung der Eingliederungszuschüsse. Dieser gemeinsame Bezug zur Sicherstellung des Förderungsziels rechtfertigt es aber nicht, rechtlich die Leistungsebene mit deren Rückabwicklung gleichzusetzen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, ohne erkennbaren Gestaltungswillen des Gesetzgebers (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7) für die Erstattungsansprüche der Beklagten, die gleichen Grundsätze heranzuziehen, die, wie bei § 422 SGB III, bei der Leistungsgewährung dem Vertrauensschutz des Leistungsempfängers Rechnung tragen.
D)
Eine Bestätigung der vom Senat vertretenen Auffassung findet sich in § 426 Abs 3 SGB III, eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 durch das 1. SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S 2970). Der SGB III-Gesetzgeber hat die Nichtanwendung der Rückzahlungsvorschrift des § 223 Abs 2 SGB III aF in das Ermessen der Beklagten für die Fälle gestellt, in denen nach altem Recht (§ 97 AFG) vor dem 1. Januar 1998 Lohnkostenzuschüsse für ältere Arbeitslose bewilligt worden waren. Mit dieser Übergangsregelung sollten unbeabsichtigte Härten vermieden werden, die durch die neue Rückerstattungsvorschrift des § 223 Abs 2 SGB III aF für Altfälle eintreten könnten (BT-Drucksache 13/8994 S 95, abgedruckt in Hauck/Noftz, M 041 S 46 zu Nr 58a). Wenn der Gesetzgeber bei der Rückerstattung von Eingliederungszuschüssen ab 1. Januar 1998 ausdrücklich für laufende Fälle eine gesonderte Übergangsregelung vorsieht, diese nicht einmal in § 422 SGB III einfügt, kann aus der fehlenden Übergangsregelung für die Gesetzesänderung ab 1. August 1999 nur der Schluss gezogen werden, dass § 422 SGB III für Erstattungsforderungen nach § 223 Abs 2 SGB III nicht einschlägig ist. Die neue Gesetzesfassung findet daher ab 1. August 1999 ohne Einschränkungen Anwendung.
E)
Für die hier gefundene Lösung spricht schließlich Sinn und Zweck der Änderung des § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III ab 1. August 1999. Der Gesetzgeber (BT-Drucksache 14/873 S 16, abgedruckt in Hauck/Noftz, SGB III, M 050 S 28 zu Nr 34 Buchstabe b) wollte einen angemessenen Interessenausgleich bewirken und Akzeptanzproblemen bei den Arbeitgebern begegnen. Um die bei Arbeitgebern gegenüber älteren Arbeitslosen bestehenden hohen Einstellungshemmnisse abzubauen, soll die Weiterbeschäftigungspflicht bzw die Rückzahlungsverpflichtung entfallen. Auch sonst wirkt die obligatorische Rückzahlungspflicht in der Beschäftigungsförderung des Personenkreises der älteren Langzeitarbeitslosen den Bemühungen der Arbeitsverwaltung um eine erfolgreiche Eingliederung in den Arbeitsmarkt entgegen (BT-Drucksache aaO).
Mit der gesetzlichen Neuregelung wollte der Gesetzgeber also nicht nur die Förderungsvoraussetzungen ab 1. August 1999 neu regeln, sondern auch die Rückzahlungsmodalitäten. Dadurch sollte eine größere Planungssicherheit für die Arbeitgeber eintreten, zB wenn sie das Arbeitsverhältnis auch aus anderen Gründen leistungsunschädlich beenden könnten, obwohl die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde nicht vorliegen. Planungssicherheit für die Arbeitgeber wird nicht nur bei erleichterten Förderungsvoraussetzungen ab 1. August 1999 erreicht. Dieses gesetzgeberische Ziel wird auch erreicht, wenn ein Arbeitgeber weiß, dass er ab 1. August 1999 während des Förderungszeitraums aus dringenden betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis kündigen kann, ohne zur Rückzahlung verpflichtet zu werden, obwohl der Förderungszeitraum davor begonnen hat. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Gesetzgeber bezüglich der Rückerstattungsregelung das von ihm angestrebte Ziel nicht seit Inkrafttreten der neuen Regelung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt realisieren wollte. Nach ihrem zeitlichen Geltungswillen ist die neue Rechtslage folglich auf alle Erstattungsansprüche anzuwenden, die seit Inkrafttreten des § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III aF ab 1. August 1999 entstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 SGG. Da die Beklagte auch in zweiter Instanz unterliegt, muss sie die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren erstatten.