Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.06.2001, Az.: L 8 AL 25/00
Verletzung der Mitwirkungspflicht; Versagung der Arbeitslosenhilfe wegen Nichtantritts einer Heilbehandlungsmaßnahme; Hinweispflichten der Behörde
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 12.06.2001
- Aktenzeichen
- L 8 AL 25/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 15877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0612.L8AL25.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 26.11.1999 - AZ: S 4 AL 163/97
Rechtsgrundlagen
- § 66 Abs. 1 SGB I
- § 105a Abs. 2 AFG
- § 65 SGB I
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg,
den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen, Altenbekener Damm 82, 30173 Hannover,
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2001
durch
die Richter D. - Vorsitzender -, E. und F. sowie
die ehrenamtlichen Richter G. und H.
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1997 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen fehlender Mitwirkung im Zusammenhang mit der Nahtlosigkeitsregelung des § 105a Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Seit 1993 bezog der Kläger im Anschluss an Arbeitslosengeld (Alg) von der Beklagten Alhi. Bereits 1993 nahm der Amtsarzt J. (Arzt für Innere Medizin und Sozialmedizin) bei einem Gamma-GT-Wert von 48,2 eine Alkoholabhängigkeit an, der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. hielt eine stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung für erforderlich. Allerdings bestehe bei dem Kläger keine Krankheitseinsicht und schon gar keine Therapiemotivation. Auf Veranlassung der Beklagten stellte der Kläger am 1. Juni 1993 einen Rehabilitationsantrag bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) L.. Nach weiteren Untersuchungen durch den Arzt für Neurologie Dr. M. und die Ärztin für Chirurgie Dr. N. bewilligte die LVA ein stationäres Heilverfahren wegen degenerativer Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Für eine direkte Entwöhnungsbehandlung, so Dr. M., bestände keine hinreichende Motivation, diese erschiene auch zur Zeit der Untersuchung im April 1994 nicht vordergründig.
Aus der im Januar 1995 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme im O. wurde der Kläger als vollschichtig arbeitsfähig entlassen bei gebesserten Lumbalgien und unverändertem Nikotin- und Alkoholabusus.
Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger im Oktober 1995 erneut durch den Amtsarzt J. untersucht, weil Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Klägers bestanden. Dieser diagnostizierte eine Alkoholkrankheit sowie ein vertebragenes Schmerzsyndrom bei Beckenfehlstatik und ISG-Blockierung. Ergänzend stellte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. am 19. Oktober 1995 fest, dass man bei einem mit 4,1 % deutlich erhöhten CDT von einem regelmäßigen Konsum von mehr als 50 Gramm Alkohol täglich ausgehen müsse. Durch die Alkoholabhängigkeit sei das Leistungsvermögen im Berufsleben derzeit aufgehoben, eine stationäre Entwöhnungsbehandlung sei unbedingt indiziert.
Mit Schreiben vom 21. November 1995 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass er trotz fehlender Verfügbarkeit gemäß § 105a Abs 1 Satz 1 AFG bis zur Feststellung von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf Alhi habe. Er müsse jedoch einen Rehabilitationsantrag stellen. Nach Hinweisen auf die Folgen, falls kein Rehabilitationsantrag gestellt werde, heißt es in dem Schreiben weiter:
"Nachdem Sie den Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation bzw Rente gestellt haben, sind Sie gemäß §§ 105a AFG, 62 SGB I dem Arbeitsamt gegenüber verpflichtet, bei der Feststellung durch den Rentenversicherungsträger, ob Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit vorliegt, mitzuwirken. Er wird Sie insbesondere unter Bezeichnung des Arztes, des Untersuchungsortes sowie des Untersuchungstages zu einer ärztlichen Untersuchung auffordern; dies schließt ggf erforderliche vorbereitende Maßnahmen ein (zB Besuch von Beratungsstellen im Falle einer Suchterkrankung). Dieser Aufforderung müssen Sie nachkommen. Kommen Sie ihr binnen der vom Rentenversicherungsträger gesetzten Frist nicht nach, wird mir der Rentenversicherungsträger dies nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist mitteilen und ich werde Ihnen unmittelbar danach das Arbeitslosengeld bzw die Arbeitslosenhilfe gemäß § 66 SGB I in voller Höhe (ggf bis zur Nachholung der Mitwirkung) entziehen. Diese Mitwirkungspflichten gegenüber dem Arbeitsamt bestehen unabhängig von Ihrer Pflicht zur Mitwirkung gegenüber dem Rentenversicherungsträger."
Nachdem der Kläger am 5. März 1996 einen Rehabilitationsantrag gestellt hatte, wurde ihm die vorher wegen fehlender Mitwirkung entzogene Alhi rückwirkend und ohne Unterbrechung im Leistungsbezug wieder bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts erhielt der Kläger auf seinen Antrag mit Bescheid vom 30. August 1996 weiterhin Alhi (Ende des Bewilligungsabschnitts: 23. August 1997).
Die LVA L. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Mai 1996 mit, dass nach den dort vorliegenden Unterlagen sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben vorwiegend durch den gesundheitsschädigenden Gebrauch von Suchtmitteln gefährdet bzw gemindert sei. Es sei unbedingt erforderlich, diesen Suchtmittelgebrauch völlig einzustellen und sich einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen. Falls feststehe, dass die Abhängigkeit ambulant nicht erfolgreich behandelt werden könne, werde eine stationäre Entwöhnungsbehandlung angeboten. Zur Klärung, ob die Abhängigkeit ambulant behandelt werden könne, wurde der Kläger aufgefordert, über einen längeren Zeitraum, mindestens jedoch 4 Wochen, eine Suchtberatungsstelle und eine Selbsthilfegruppe aufzusuchen und an Einzel- bzw Gruppengesprächen aktiv teilzunehmen. Weiter heißt es in dem Schreiben:
"Sollten Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Besuch unseres Außendienstmitarbeiters, dh bis zum 24. Juni 1996, nicht geäußert haben, sind wir berechtigt, Sozialleistungen (Leistungen zur Rehabilitation, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) wegen mangelnder Mitwirkung zu versagen (§ 66 SGB I). Ein Auszug aus dem SGB I ist beigefügt. Das Arbeitsamt P. hat über das Landesarbeitsamt in Hannover eine Zweitschrift dieses Schreibens erhalten."
Anlässlich eines Außendienstbesuches am 10. Juni 1996 zeigte sich der Kläger gegenüber dem Außendienstmitarbeiter der LVA L., Q. in Bezug auf seinen Alkoholgenuss uneinsichtig und äußerte, dass er an der Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung kein Interesse habe, da das Alkoholproblem für ihn noch nicht so gravierend sei. Auch für eine Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle bzw einer Selbsthilfegruppe signalisierte er keinerlei Bereitschaft.
Mit Bescheid vom 20. November 1996 lehnte die LVA L. den Reha-Antrag gemäß § 66 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch -(SGB I) iVm § 63 SGB I wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten ab, weil ohne die vorgeschlagene Entwöhnungsbehandlung die beeinträchtigte Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne. Die Beklagte (Arbeitsamt P.) wurde hierüber informiert. Im Rahmen des folgenden Widerspruchsverfahrens bei der LVA L. erklärte sich der Kläger zu einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung wegen angeblicher Suchtgefährdung bereit; nach Absetzen verschiedener Medikamente hätten sich seine Leberwerte normalisiert, sein Leistungsvermögen werde im Wesentlichen durch seine Hüftbeschwerden begrenzt. Eine Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle bzw einer Selbsthilfegruppe erfolgte nicht. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. August 1997).
Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 3. Dezember 1996 entzog die Beklagte dem Kläger ab dem 6. Dezember 1996 die Alhi nach § 66 SGB I, weil er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Die Entscheidung beruhe auf § 105a AFG iVm §§ 60 ff SGB I. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. April 1997). Der Kläger habe seine Verpflichtung, an der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken, verweigert, weil er die angebotene gesundheitliche Maßnahme nicht angetreten habe. Der Kläger sei diverse Male darauf hingewiesen worden, dass seine Mitwirkung an der Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes erforderlich sei. Er habe jedoch bei der LVA nicht wieder vorgesprochen, um die gesundheitlichen Maßnahme durchzuführen; das Arbeitsamt sei deshalb nach wie vor nicht in der Lage, zu prüfen, ob weiterhin Anspruch auf Alhi bestehe.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die am 2. Mai 1997 erhobene Klage mit Urteil vom 26. November 1999 abgewiesen. Zwar sei der Kläger zunächst der Aufforderung der Beklagten, einen Rehabilitationsantrag zu stellen, nachgekommen. Diesen Antrag habe er jedoch später dadurch, dass er die von dem Rentenversicherungsträger angebotene Rehabilitationsleistung abgelehnt habe, weil er sie für entbehrlich halte, wieder zurückgenommen; dies bewirke das Ruhen des Anspruchs auf Alhi.
Gegen das am 15. Dezember 1999 abgesandte Urteil hat der Kläger am 13. Januar 2000 Berufung eingelegt und wiederholt, er sei nicht durch gesundheitsschädigenden Gebrauch von Suchtmitteln in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Die Befundergebnisse im Jahre 1995 seien auf Medikamentationen wegen einer Hüftgelenksblockierung entstanden. Hierzu hat der Kläger ein Schreiben des Orthopäden Dr. R. vorgelegt, nach dem dieser im Jahre 1992 bei dem Kläger eine orthopädische Behandlung durchgeführt habe, letztmalig am 11. November 1992.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger vorgetragen, dass er in vollem Umfang von seiner Ehefrau unterhalten werde und keine Leistungen öffentlicher Versorgungsträger beziehe.
Außer den Gerichtsakten lagen zwei Bände Leistungsakten der Beklagten (S.), den Kläger betreffend, sowie ein Band Akten der LVA L. mit medizinischen Unterlagen, die Rehabilitationsverfahren des Klägers betreffend, vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Leistungen von mehr als 1.000,00 DM betreffende Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG ?) und auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
Der Senat entscheidet auf Anfechtungsklage über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. Dezember 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1997. Mit der Aufhebung des Bescheides hat der Kläger, der in der streitigen Zeit keine laufenden Sozialhilfeleistungen erhalten hat, einen Anspruch auf die Zahlung der ihm mit Bewilligungsbescheid vom 30. August 1996 gewährten Alhi bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 23. August 1997, soweit die Beklagte nicht aus anderen hier nicht zu überprüfenden Gründen die Zahlung verweigern kann.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 30. August 1996 über die Bewilligung von Alhi lagen nicht vor. Weder konnte die Beklagte die Leistung gemäß § 66 Abs 1 SGB I entziehen, noch kann die Entscheidung auf § 105a Abs 2 AFG gestützt werden.
Die Entziehung der Leistung gemäß § 66 Abs 1 SGB I ist bereits deshalb nicht möglich, weil der Kläger keine der ihm nach den §§ 60 bis 62 SGB I obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt hat. Hierbei geht es um die Angabe von Tatsachen (§ 60 SGB I), das persönliche Erscheinen beim Leistungsträger (§ 61 SGB I) bzw darum, sich ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen (§ 62 SGB I).
Auch die Voraussetzungen für einen Entzug nach § 66 Abs 2 SGB I iVm § 63 SGB I liegen nicht vor.
Gemäß § 63 SGB I soll sich derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen wird. Bei der dem Kläger von der LVA angebotenen stationären Entwöhnungsbehandlung handelt es sich zwar um eine solche Heilbehandlungsmaßnahme. Dabei kann offen bleiben, ob hier die Grenzen der Mitwirkungspflicht gemäß § 65 SGB Iüberschritten sind, da ein Entzug der Leistung wegen fehlender Mitwirkung aus anderen Gründen nicht zulässig ist.
Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs 3 SGB I). Die ausgesprochene Versagung der Alhi ist hier bereits deshalb rechtswidrig, weil der Kläger nicht, wie dies nach § 66 Abs 3 SGB I erforderlich ist, schriftlich auf die in seinem Fall konkret zu erwartende Folge des Nichtantritts einer Heilbehandlungsmaßnahme hingewiesen worden ist. Der in § 66 Abs 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis ist eine zwingende Voraussetzung der Versagung. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird. Der Hinweis darf sich daher nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken. Er muss vielmehr anhand der dem Leistungsträger durch § 66 SGB I eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (vgl BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, SozR 1200 § 66 Nr 13 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hätte der Kläger deshalb darauf hingewiesen werden müssen, dass die Alhi gemäß § 66 SGB I ganz versagt wird, wenn er sich der Heilbehandlungsmaßnahme nicht innerhalb einer gesetzten Frist unterzieht. Das ist hier nicht geschehen. Die Beklagte hat den Kläger überhaupt nicht auf seine Mitwirkungspflicht nach § 63 SGB I hingewiesen, sondern lediglich mit Schreiben vom 21. November 1995 unter Hinweis auf § 62 SGB I auf seine Verpflichtung, bei der Feststellung durch den Rentenversicherungsträger mitzuwirken, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Dieser über ein Jahr vor Erlass des hier streitigen Bescheides erfolgte Hinweis wäre darüber hinaus auch nicht zeitnah genug erfolgt und enthält keine Fristsetzung im Hinblick auf eine Heilbehandlungsmaßnahme.
Der Abdruck der §§ 63 bis 66 SGB I im Schreiben der LVA vom 20. August 1996 ist ebenfalls kein ausreichender Hinweis iS von § 66 Abs 3 SGB I. Mit dem Schreiben wurde dem Kläger lediglich mitgeteilt, dass die LVA berechtigt sei, Sozialleistungen (Leistungen zur Rehabilitation, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) wegen mangelnder Mitwirkung zu versagen. Das Schreiben enthält keine Information über die konkret beabsichtigte Entscheidung. Außerdem fehlt eine Fristsetzung in Bezug auf die noch ausstehende Zustimmung des Klägers zur Teilnahme an der Entwöhnungskur. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Hinweis durch einen anderen als den zuständigen Leistungsträger ohnehin unzureichend ist (so Beschluss des Senats vom 11. November 1997 Breithaupt 1998, 742; a.A. Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Mai 1998, SGb 1999, S 30 - Leitsatz ?).
Schließlich enthält weder der angefochtene Bescheid noch der Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen, die bei einer Entscheidung nach § 66 Abs 3 SGB I erforderlich sind. Der angefochtene Bescheid kann auch nicht auf § 105a Abs 2 Satz 3 AFG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) bzw auf Alhi (§ 134 Abs 4 AFG), wenn der Arbeitslose nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation gestellt hat. Eine Umdeutung der ausdrücklich auf die Verletzung der Mitwirkungsvorschriften der §§ 60 ff SGB I gestützten Entscheidung scheitert bereits daran, dass die Rechtsfolgen unterschiedlich sind: Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann bei einer Entscheidung nach § 66 SGB I die Leistung auch nachträglich erbracht werden (§ 67 SGB I), gemäß § 105a Abs 2 Nr 3 AFG ruht die Leistung bis zur Nachholung.
Im Übrigen ist der Kläger der ihm nach § 105a Abs 2 Satz 1 AFG obliegenden Verpflichtung nachgekommen, indem er einen Rehabilitationsantrag gestellt hat. Weitere Mitwirkungspflichten, deren Verletzung ein Ruhen zur Folge haben könnte, werden in § 105a Abs 2 AFG nicht normiert. Die Vorschrift erweitert die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten lediglich in einem konkreten, durch die §§ 60 ff SGB I nicht erfassten Fall. Die Regelungen der §§ 63, 66 SGB I ermöglichen es den Leistungsträgern in ausreichendem Maß, einen Rehabilitationsunwilligen zur Mitwirkung an einer zumutbaren Maßnahme anzuhalten. Ein über den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut hinausgehender Ruhenstatbestand ist damit nicht erforderlich, der Senat hält insoweit an seiner im Beschluss vom 11. November 1997 (a.a.O) vertretenen Auffassung fest.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn die fehlende Zustimmung des Klägers zur Teilnahme an einer auf seinen Antrag bewilligten Rehabilitationsmaßnahme als Rücknahme des Antrags interpretiert würde. In einem solchen Fall hätte die Beklagte erneut eine Frist setzen müssen, um die Rechtsfolge des § 105a Abs 2 Satz 3 AFG herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.