Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.06.2001, Az.: L 4 KR 146/00

Nachforderung von Beiträgen für die Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG); Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern als Teil der Gesamtsozialversicherungsbeiträge; Geltung der Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz; Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
28.06.2001
Aktenzeichen
L 4 KR 146/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 26157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0628.L4KR146.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 16.03.2000 - AZ: S 4 RI 12/99

Fundstellen

  • NZS 2002, 323
  • SGb 2002, 52

Prozessführer

Landesversicherungsanstalt Hannover, Lange Weihe 2/4, 30880 Laatzen

Sonstige Beteiligte

Innungskrankenkasse Celle und Harburg-Land, Speicherstraße 2, 29221 Celle

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger zur Prüfung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28 p Abs. 1 SGB IV umfasst gemäß § 17 LFZG auch die Prüfung der Umlagen nach §§ 10, 14 LFZG.

  2. 2.

    Beschäftigt eine GmbH (Tochtergesellschaft) Arbeitnehmer, mit denen sie Arbeitsverträge abgeschlossen hat, die in ihrem Betrieb weisungsgebunden eingegliedert sind und denen sie das Arbeitsentgelt zahlt, so ist die Arbeitgeberin und nicht die GmbH, die ihre alleinige Gesellschafterin (Muttergesellschaft).

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2001
durch
die Richterin Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende -,
den Richter Wolff und
den Richter Schreck sowie
die ehrenamtliche Richterin Sand und
den ehrenamtlichen Richter Stiegen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren nur noch gegen die Nachforderung von Beiträgen für die Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) in Höhe 8.381,61 DM von der Beklagten.

2

Die Klägerin ist ein Tischlereiunternehmen. Sie beschäftigt weniger als 20 Arbeitnehmer. Sie ist mit einem Gewinn- und Verlustabführungsvertrag an die alleinige Gesellschafterin, die C. & Partner Ing. Büro GmbH, gekoppelt, die nach Angaben der Klägerin mehr als 700 Beschäftigte haben soll. Im Gewinn- und Verlustabführungsvertrag vom 1. März 1990 zwischen der Klägerin und der C. & Partner Ing. Büro GmbH heißt es wie folgt:

§ 1 Vorbemerkung
Das Stammkapital der Organgesellschaft befindet sich zu 100 % seit Gründung unmittelbar in den Händen des Organträgers. Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig.

§ 2 Gewinnabführung Verlustübernahme
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz mit Ausnahme der nachfolgend genannten Beträge jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres an den Organträger abzuführen. Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen.

3

Gemäß § 4 des Vertrages beträgt die Vertragsdauer fünf Jahre. Die Vertragsdauer verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Vertrag gekündigt wurde.

4

Die Beklagte führte bei der Klägerin im Jahr 1998 eine Betriebsprüfung durch. Mit Bescheid vom 15. Mai 1998 forderte die Beklagte für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997 einen Betrag in Höhe von 8.381,61 DM nach. Für einzelne Beschäftigte, insbesondere geringfügig Beschäftigte, seien keine Beiträge zur Umlagekasse bei der Beigeladenen entrichtet worden. Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie auf Grund des Gewinn- und Verlustabführungsvertrages eingeschränkt von der C. & Partner Ing. Büro GmbH beherrscht werde. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse sei sie wirtschaftlich und organisatorisch in das Gesamtunternehmen der C. & Partner Ing. Büro GmbH eingegliedert wie eine unselbständige Betriebsabteilung. Die in § 10 LFZG genannte Grenze für eine Teilnahme am Ausgleichsverfahren, die bei 20 Arbeitnehmern liege, sei deshalb überschritten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1998 zurück. Die Klägerin sei rechtlich selbständig. Darüber hinaus habe die Innungskrankenkasse Celle und Harburg Land (im weiteren Beigeladene) mitgeteilt, dass von der Klägerin für die Jahre 1994/1995 diverse Erstattungsanträge nach dem LFZG gestellt worden seien. Für die Bemessung der Umlage seien in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LFZG seit 1. Juni 1994 auch die Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden betrage und deren Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteige.

5

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18. Januar 1999, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Lüneburg am 19. Januar 1999, Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass auf Grund des Gewinn- und Verlustabführungsvertrages keine rechtliche Selbständigkeit vorliege, so dass die Voraussetzungen des § 10 LFZG in Bezug auf die Grenze von 20 Mitarbeitern nicht vorliegen würden. Die Klägerin hat in der Klageschrift beantragt,

  1. "a.

    den Bescheid der Beklagten vom 15.05.1998 über den Betriebsprüfungszeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1997 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.12.1998, eingegangen bei der Klägerin am 21.12.1998, beide mit dem Aktenzeichen 04.021-22363436, aufzuheben,

  2. b.

    festzustellen, dass die Klägerin für den Zeitraum 01.01.1994 bis 31.12.1997 nicht dem Ausgleichsverfahren nach §§ 10ff LFZG unterlegen hat,

  3. c.

    festzustellen, dass die Klägerin in dem Zeitraum ab 01.01.1998 nicht dem Ausgleichsverfahren nach §§ 10ff LFZG unterliegt,

  4. d.

    festzustellen, dass der mit oben angegebenem Prüfungsbescheid erhobene Nachforderungsbetrag in Höhe von 8.381,61 DM von der Beklagten an die Klägerin nebst 6 % Zinsen vom Tag der Einziehung an zurückzuzahlen ist,

  5. e.

    festzustellen, dass für die unter b) und c) genannten Zeiträume im Hinblick auf §§ 10ff LFZG von beiden Parteien geleistete Zahlungen zurückzuzahlen sind."

6

Das SG hat die Innungskrankenkasse Celle und Harburg-Land beigeladen und mit Gerichtsbescheid vom 16. März 2000 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1998 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass es sich bei der Klägerin um eine Arbeitgeberin iS des § 10 LFZG handele. Auf Grund des Gewinn- und Verlustabführungsvertrages bleibe die Klägerin rechtlich selbständig. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht zu beanstanden.

7

Gegen den am 27. März 2000 als Einschreibebrief zur Post aufgegebenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. April 2000, eingegangen beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen am 27. April 2000, Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass sie nicht am Ausgleichsverfahren nach § 10ff LFZG teilzunehmen habe. Dies gelte sowohl für die Vergangenheit als auch die Zukunft. Mithin müsse der Bescheid der Beklagten aufgehoben werden. Die von ihr und auch der Beigeladenen in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nach § 10ff Lohnfortzahlungsgesetz seien deshalb zurückzuzahlen. Im übrigen liege ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) vor.

8

Die Klägerin beantragt nach Rücknahme der Berufung im Übrigen,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid vom 16. März 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1998 aufzuheben und

  2. 2.

    festzustellen, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 01. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997 nicht dem Ausgleichsverfahren nach §§ 10ff LFZG unterlegen hat.

9

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

11

Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren schriftlich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

12

Im Erörterungstermin vom 11. April 2001 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass für die Frage, ob grundsätzlich an der Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz teilgenommen wird, nicht die Beklagte sondern die Einzugsstelle, also die Beigeladene zuständig sei.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

15

Der Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 16. März 2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1998 sind zutreffend und nicht zu beanstanden.

16

Die Beklagte hat zu Recht für den streitigen Zeitraum Beiträge von der Klägerin nachgefordert. Anspruchsgrundlage für die Nachforderung ist § 28 p Sozialgesetzbuch (SGB IV). Gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der hier anzuwendenden im Jahre 1998 geltenden Fassung prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28 a) mindestens alle vier Jahre. Gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches nicht.

17

Bei den Beiträgen, die von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden, handelt es sich um solche nach dem LFZG. Für sie gilt § 28 p Abs. 1 SGB IV entsprechend. Gemäß § 10 Abs. 1 LFZG erstatten die Ortskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die Bundesknappschaft und die Seekrankenkasse den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, 80 vH des im Krankheitsfalle fortgezahlten Arbeitsentgeltes. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden gemäß § 14 LFZG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Diese Mittel zählen jedoch nicht zu den in § 28 p SGB IV genannten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist in § 28 d Satz 1 SGB IV definiert. Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28 d Satz 2 SGB IV).

18

Nach Auffassung des Senats ist § 29 p Abs. 1 LFZG auch auf die Umlage nach § 3 10, 14 LFZG anzuwenden, obwohl der Wortlaut der Vorschrift sie nicht ausdrücklich einbezieht. Diese Ansicht wird in der Literatur teilweise krititsiert (vgl. Seewald in KassKomm, Stand: April 1999, § 28 p SGB IV Rdnr 7 mwN). Denn die Umlage iS des LFZG stehe zwar verwaltungstechnisch, nicht aber rechtlich mit dem in § 28 d SGB IV eindeutig und abschließend definierten Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Zusammenhang. Demgegenüber sieht die amtliche Begründung zu § 28 p SGB IV die Umlage nach § 3 10, 14 LFZG als Prüfgegenstände des § 29 p Abs. 1 SGB IV an, weil es sich dabei um Sonderzahlungen iS dieser Vorschrift handele.

19

Die Anwendbarkeit des § 28 P SGB IV ergibt sich nach Ansicht des Senats aus § 17 LFZG. Gemäß § 17 LFZG finden die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit das LFZG nichts anderes bestimmt. Das bedeutet, dass auch für die Umlage nach dem LFZG die Vorschriften gelten sollten, die für die gesetzliche Krankenversicherung geltend, also auch die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Für diese Beiträge gilt jedoch § 28 p Abs. 1 SGB IV. Mithin ist der Rentenversicherungsträger gemäß § 17 LFZG i.V.m. § 28 p SGB IV zur Beitragsprüfung befugt.

20

Die Auffassung des Senats über die Anwendbarkeit des § 28 p SGB IV auf die Umlage nach dem LFZG wird durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigt. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1993 Az.: 1 RK 13/92 (in BSGE 73, 31, 37 [BSG 15.07.1993 - 1 RK 13/92] = SozR 3-7860 § 14 Nr. 2) zu den bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Recht ausgeführt, dass der Arbeitgeberausgleich iSd LFZG den Krankenkassen als weitere Pflichtaufgabe iSd von § 30 Abs. 1 SGB IV zugewiesen sei. Hinsichtlich seiner Durchführung sei der Ausgleich den sonstigen Aufgaben der Krankenversicherung gleichgestellt worden. Die Krankenkassen seien als Träger dieser Kostenerstattungsversicherung nicht mehr Schuldner der Erstattungsansprüche nach § 10 LFZG, sondern Inhaber der Umlageforderung nach § 10 LFZG, die sie wie Beitragsansprüche geltend zu machen und durchzusetzen hätten. Das ergebe sich aus § 17 LFZG, wonach auf das Verfahren nach §§ 10ff LFZG die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung fänden, soweit das LFZG nichts anderes bestimme. Das bedeute, so das BSG, dass für die Zahlungen und Einziehung der Umlagen die jeweils maßgebenden Vorschriften des SGB IV gelten, insbesondere die Krankenkassen berechtigt und verpflichtet seien, die genannten Umlagen zu erheben und Rückstände mittels Verwaltungsakt geltend zu machen (§ 28 h Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die Prüfung bei den Arbeitgebern war bis 31. Dezember 1995 primär Aufgabe der Krankenkasse als Einzugsstellen. Die Rentenversicherungsträger waren verpflichtet, an diesen Prüfungen mitzuwirken. Nachdem durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) die Kassenwahlfreiheit ab 1996 grundsätzlich auf alle Versicherten ausgedehnt wurde, kommt es in der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem umfassenden Wettbewerb um die Mitglieder. Die Prüfzuständigkeit nach § 28 p SGB IV wurde daher auf die Rentenversicherungsträger übertragen, die bereits Prüferfahrungen in diesem Bereich hatten und nicht im Wettbewerb zueinander stehen wie die Krankenkassen. Für die Rentenversicherungsträger kann hinsichtlich des Prüfgegenstandes daher aber nichts anderes gelten, als für die früher zuständigen Krankenkassen.

21

Mithin war die Beklagte gemäß § 17 LFZG i.V.m. § 28 p SGB IV befugt, bei der Klägerin zu prüfen, ob diese ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Abführung im Rahmen des Umlageverfahrens nach dem LFZG erfüllt hat.

22

Im Bescheid vom 15. Mai 1998 hat die Beklagte festgestellt, dass sich nach der Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV eine Nachforderung der Umlage nach dem LFZG von 8.381,61 DM für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997 ergibt. Dieser Bescheid ist rechtmäßig.

23

Die Beklagte hat gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV grundsätzlich das Recht, im Rahmen der durchgeführten Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe zu erlassen. Sie hat von diesem Recht im angefochtenen Bescheid Gebrauch gemacht. Sie hat insbesondere festgestellt, dass für die Bemessung der Umlage nach dem LFZG auch die Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt und deren Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Klägerin hält die Berechnung der Beiträge an sich für zutreffend und wendet sich nur gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Umlage nach dem LFZG insgesamt. Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die Klägerin selbst im maßgeblichen Zeitraum ab 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997 weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt hat.

24

Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin gemäß § 14 LFZG an der Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern teilzunehmen hat. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzung, dass sie Arbeitgeberin ist, die in der Regel, ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, im streitigen Zeitraum nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt hat. § 10 Abs. 1 LFZG stellt bei der Frage nach der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer allein auf die Person des Arbeitgebers ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen.

25

Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass der Begriff des Arbeitgebers in § 10 LFZG und zugleich in § 28 a SGB IV erwähnt ist. Gemäß § 28 a SGB IV hat der Arbeitgeber der Einzugstelle Meldung zu erstatten. Wie die Beigeladene zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin selbst offensichtlich die Meldungen in der Vergangenheit vorgenommen und in dem Zeitraum vom 14. Januar 1994 bis 5. April 1995 auch die Anträge auf Erstattung nach dem LFZG gestellt. Damit verhält sich die Klägerin auch tatsächlich wie eine Arbeitgeberin im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften.

26

Darüber hinaus stellt die Klägerin auch nicht in Abrede, dass die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber der Klägerin selbst einen Anspruch auf Lohn- bzw Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle haben und nicht gegenüber der Fa C. und Partner Ing. Büro GmbH. Aus diesem Grunde werden die Lohnunterlagen bei der Klägerin selbst geführt und sind daher zutreffender Weise dort von der Beklagten überprüft worden. Gerade weil die Klägerin als Arbeitgeberin für die Zahlung von Lohn bzw Lohnfortzahlung zuständig ist, ist auch sie als Arbeitgeberin verpflichtet, an der Umlage nach dem LFZG teilzunehmen.

27

Aus den zuvor genannten Gründen hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997 am Ausgleichsverfahren nach dem LFZG teilgenommen hat und eine Nachforderung von 8.381,60 DM besteht. Mithin ist die Berufung in Bezug auf den Antrag zu 1) und zu 2) nicht begründet.

28

Wenn die Klägerin vorträgt, dass das Umlageverfahren nach dem LFZG gegen das GG verstoße, so teilt der Senat diese Auffassung nicht. Das BSG hat im Urteil vom 20. April 1999 Az.: B 1 KR 1/97 R ausgeführt, dass der Ausgleich gemäß § 10 LFZG nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere des GG, verstoße. Das BSG hat hierzu ausgeführt, dass eine Beschränkung auf Entgeltfortzahlung an erkrankte Arbeiter und Auszubildende - und nicht an Angestellte - mit dem GG vereinbar sei.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

30

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.