Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.06.2001, Az.: L 6/3 U 491/99

Anerkennung seiner Gesundheitsstörung (obstruktive Atemwegserkrankung) als Berufskrankheit (BK), Zahlung einer Verletztenrente, Gewährung von Leistungen gemäß § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).; Asthma bronchiale, Hustenreiz, anfallsweise auftretender Atemnot, Auswurf, unspezifische Hyperreaktivität der Atemwege (Provokation mit Carbachol) ; Gastwirt; Passivraucher

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
18.06.2001
Aktenzeichen
L 6/3 U 491/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 15897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0618.L6.3U491.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 14.10.1999 - AZ: S 8 U 257/97

Prozessführer

XXX

Prozessgegner

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Tiergartenstraße 109 - 111, 30559 Hannover,

Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Gesundheitsstörung (obstruktive Atemwegserkrankung) als Berufskrankheit (BK) und die Zahlung einer Verletztenrente sowie die Gewährung von Leistungen gemäß § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Nach Auffassung des Gerichtes stehen dem Kläger die geltend gemachteb Ansprüche nicht zu. Der Kläger sei zwar während seiner beruflichen Tätigkeit als Gastwirt chemisch-irritativ wirkenden Substanzen (Zigarettenrauch) ausgesetzt gewesen. Bei ihm läge auch eine obstruktive Atemwegserkrankung vor. Der Senat vermag aber es nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die schwere obstruktive Ventilationsstörung wesentlich durch die berufliche Exposition gegenüber Zigarettenrauch (mit-)verursacht worden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die obstruktive Atemwegserkrankung nur zufällig zeitlich und örtlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Gastwirt entwickelt habe.

hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle

am 18. Juni 2001

durch

den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Dr. C.,

den Richter am Landessozialgericht D. und

die Richterin am Landessozialgericht E.

gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 14. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Gesundheitsstörung (obstruktive Atemwegserkrankung) als Berufskrankheit (BK) und die Zahlung einer Verletztenrente sowie die Gewährung von Leistungen gemäß § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

2

Der 1947 geborene Kläger arbeitete von 1970 bis 1981 als Textilverarbeiter, im Anschluss daran war er als selbstständiger Gastwirt tätig. Seit 1992 ist er wegen Asthma bronchiale in ärztlicher Behandlung, im Jahre 1994 erkrankte er an einer Lungenentzündung. Am 8. Juni 1994 beantragte er Leistungen wegen der Erkrankung der Atemwege, die er auf die Exposition gegenüber Zigarettenrauch (Passivraucher) in seiner Gaststätte zurückführt.

3

Die Beklagte holte das nach stationärer Untersuchung erstattete Gutachten von Dr. F. vom 9. März 1997 ein. Bei der Untersuchung gab der Kläger an, erstmals in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit sei es 1987 zu bronchitischen Beschwerden im Sinne von Hustenreiz, anfallsweise auftretender Atemnot und Auswurf gekommen. Die Beschwerden hätten sich während der Arbeitspausen und im Urlaub gebessert. In den letzten Jahren komme es allerdings auch bei körperlicher Belastung sowie bei nasskalter Witterung zu ähnlichen Symptomen. Nach der Beurteilung des Gutachters leidet der Kläger an einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung, die auf dem Boden rezidivierender Atemwegsinfektionen entstanden sei. Obwohl Tabakrauch als ungünstig für die Atemwege angesehen werden müsse, habe eine unspezifische Hyperreaktivität der Atemwege (Provokation mit Carbachol) nicht nachgewiesen werden können. Eine BK sei nicht hinreichend wahrscheinlich, deshalb bestünden prinzipiell keine medizinischen Bedenken gegen die weitere Ausübung des Berufs.

4

Mit Bescheid vom 13. März 1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankung als BK und die Gewährung von Leistungen nach § 3 Abs. 1 BKV ab. Im Widerspruchsverfahren holte sie die ergänzende Stellungnahme von Dr. F. vom 11. Juni 1997 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 1997 wies sie den Widerspruch zurück.

5

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück hat das SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten von Prof. Dr. G. vom 5. November 1998 eingeholt. Bei der Untersuchung gab der Kläger an, erstmals 1993/1994 an Beschwerden mit Atemnot in seiner Gaststätte und bei ubiquitären Luftverunreinigungen gelitten zu haben. Jetzt bestehe eine starke Belastungsdyspnoe sowie eine Atemnot bei Luftverunreinigungen durch Zigarettenrauch, Kfz-Abgase, Farblösungsmittel, Verdünnungsmittel, Haarsprayaerosole sowie bei neblig feuchter Witterung. Fast täglich komme es zu Husten mit Auswurf.

6

Ein Inhalationstest zur Bestimmung der unspezifischen bronchialen Hyperreagibilität oder eine inhalative Exposition gegenüber Zigarettenrauch konnten Prof. Dr. G. nicht durchführen, da bereits in Ruhe eine erhebliche Obstruktion vorlag. Die Gutachter führten aus, die Lungenfunktion habe sich seit der Voruntersuchung deutlich verschlechtert. Nach ihrer Beurteilung ist nicht davon auszugehen, dass eine berufliche Zigarettenrauchexposition auch über längere Zeit als alleiniger Ursachenfaktor zu einer derart schweren obstruktiven Ventilationsstörung führen könne. Die anamnestischen Angaben des Klägers ließen eher an eine entzündliche Ursachenkomponente im Sinne einer infektexacerbierten chronischen obstruktiven Bronchitis denken. Eine berufliche Verschlimmerung sei zwar möglich, jedoch nicht hinreichend abgrenzbar. Prinzipiell sei die Beschäftigung mit Einwirkung von Zigarettenrauch für den weiteren Krankheitsverlauf als ungünstig anzusehen. Es bestehe die Gefahr, dass sich die obstruktive Ventilationsstörung verschlimmere, so dass die Möglichkeiten zur Anwendung von Maßnahmen nach § 3 BKVüberprüft werden sollten.

7

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14. Oktober 1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine BK liege nicht vor, weil die berufliche Exposition nicht mit Wahrscheinlichkeit als Mitursache für das Krankheitsbild angesehen werden könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Maßnahmen im Sinne des § 3 BKV. Es sei zu prüfen, ob bei Verbleiben in der gefährdenden Tätigkeit in absehbarer Zeit mit Wahrscheinlichkeit eine Erkrankung im Sinne der Liste zur BKV entstehen werde, deren rechtlich wesentliche Ursache oder Mitursache in der beruflichen Tätigkeit liege. Dies sei nicht der Fall. Zwar sei eine Verschlimmerung der beim Kläger vorliegenden obstruktiven Atemwegserkrankung durch die beruflichen Einflüsse möglich, nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abgrenzbar.

8

Gegen dieses am 8. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Dezember 1999 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

9

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

  1. 1.

    das Urteil des SG Osnabrück vom 14. Oktober 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 13. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 1997 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass seine obstruktive Atemwegserkrankung Folge einer BK 4302 der Anlage zur BKV ist,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. und Leistungen gemäß § 3 BKV zu gewähren.

10

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Osnabrück vom 14. Oktober 1999 zurückzuweisen.

11

Der Senat hat die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. I. vom 14. November 2000 eingeholt. Die Gutachter haben ausgeführt, infolge der anamnestischen Angaben des Klägers könne von einer unspezifischen bronchialen Hyperreagibilität ausgegangen werden. Aufgrund der Beschwerdeangaben des Klägers könne man auch annehmen, dass der Zigarettenrauch in qualitativer Hinsicht eine Verschlimmerung der Beschwerden verursache. Eine Bewertung, ob die beruflichen Einflüsse eine wesentliche Ursache darstellten, sei schwierig, weil eine Abgrenzbarkeit aufgrund fehlender Messergebnisse und aufgrund des gleichzeitig bestehenden Entzündungsgeschehens der Bronchien kaum möglich sei.

12

Die Beteiligten sind mit der Verfügung der Berichterstatterin vom 2. Mai 2001 darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme geben worden.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde gelegen.

Entscheidungsgründe

14

Der Senat konnte über die gemäß §§ 143 und 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässige Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 SGG).

15

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können).

16

Der Kläger war zwar während seiner beruflichen Tätigkeit chemisch-irritativ wirkenden Substanzen (Zigarettenrauch) ausgesetzt. Bei ihm liegt auch eine obstruktive Atemwegserkrankung vor. Der Senat vermag aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die schwere obstruktive Ventilationsstörung wesentlich durch die berufliche Exposition gegenüber Zigarettenrauch (mit-)verursacht worden ist.

17

Nach den übereinstimmenden Feststellungen von Prof. Dr. G. und J. liegt als Ursache für die Erkrankung eine durch eine erhöhte Blutsenkungsgeschwindigkeit belegte entzündliche Komponente vor. Jedoch konnten weder Prof. Dr. G. noch Dr. F. einen Anteil abgrenzen, mit dem Zigarettenrauch die Erkrankung (mit)herbeigeführt hat. Dagegen spricht nach den Ausführungen von Prof. Dr. G. insbesondere die Schwere des Krankheitsbildes. Eine besondere Empfindlichkeit des Bronchialsystems des Klägers hat sich zudem bisher objektiv nicht feststellen lassen (vgl. Gutachten Dr. F.). Der Senat nimmt jedoch an, dass der Kläger auf die Exposition gegenüber Zigarettenrauch mit Belastungsdyspnoe und Atemnot reagiert. Dabei ist allerdings ebenso zu berücksichtigen, dass er unter den gleichen Beschwerden leidet, wenn er anderen - auch außerberuflich vorkommenden - unspezifischen Stoffen (Kfz-Abgase, Farblösungsmittel, Verdünnungsmittel oder Haarsprayaerosole) ausgesetzt ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die obstruktive Atemwegserkrankung nur zufällig zeitlich und örtlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Gastwirt entwickelt hat.

18

Der medizinische Sachverhalt lässt sich durch weitere Ermittlungen nicht weiter aufklären. Insbesondere sieht der Senat sich nicht veranlasst, die von Prof. Dr. K. vorgeschlagene Peak-flow-Messung am Arbeitsplatz des Klägers in Auftrag zu geben. Denn eine hinreichend genaue Feststellung der Exposition scheitert schon daran, dass der Arbeitsplatz des Klägers nicht mehr existiert (s. dazu BSG, Beschluss vom 27. Januar 1994 - 2 BU 107/93 = SozR 3-1500 § 103 Nr. 9). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Zigarettenrauchentwicklung in einer Gaststätte über längere Zeiträume naturgemäß ganz unterschiedlich ist und durch stichprobenartige Messungen nicht zuverlässig abgebildet werden kann.

19

Selbst wenn sich aber exakt feststellen ließe, in welchem Maße der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber Zigarettenrauch exponiert war, würde dies nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen, denn auch dann wären die Hinweise auf eine wesentlich berufsfremd - auf entzündlicher Grundlage - entstandene Atemwegserkrankung zu berücksichtigen und würden nach wie vor konkrete Zweifel an einer berufsbedingten Mitverursachung begründen. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats vor allem aus den Ausführungen des Prof. Dr. H. zur haftungsausfüllenden Kausalität (S. 17 seines Gutachtens vom 5. November 1998).

20

2.

Da sich eine BK nicht feststellen lässt, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verletztenrente.

21

3.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Leistungen nach § 3 BKV. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift haben die Unfallversicherungsträger, wenn für Versicherte die Gefahr besteht, dass eine BK entsteht, dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ausgangspunkt für ein Tätigwerden auf der Grundlage dieser Vorschrift ist eine konkrete individuelle Gefahr hinsichtlich der Entstehung einer BK. Diese ist gegeben, wenn bei einem Verbleiben des Versicherten in der gefährdenden Tätigkeit oder im fortbestehenden Einwirken unter den vorliegenden Verhältnissen in absehbarer Zeit mit Wahrscheinlichkeit eine Erkrankung i.S.d. Liste zur BKV entstehen wird, deren rechtlich wesentliche Ursache oder Mitursache in der beruflichen Tätigkeit liegt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage, S. 114). Dabei reicht es zwar aus, wenn sich erst künftig arbeitsplatzbedingte Anteile auf ein vorbestehendes Leiden aufzupfropfen drohen (Stresemann/Koch: Der § 3 der BKV in der Begutachtung obstruktiver Atemwegserkrankungen, Die BG 92, 719, 724).

22

Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

23

Beim Kläger hat sich bereits das Vollbild einer obstruktiven Atemwegserkrankung entwickelt, ohne dass den beruflichen Einwirkungen bis jetzt ein wesentlicher Ursachenanteil zukam. Passivrauchen wirkt sich zwar nach den übereinstimmenden Ausführungen von Dr. F. und Prof. Dr. G. ungünstig auf den Verlauf der Erkrankung aus, gleichwohl vermochten die Sachverständigen Prof. Dr. L. auch in Kenntnis der erheblichen Befundverschlechterung zwischen März 1997 und September 1998 eine wesentliche Mitursache der beruflichen Einflüsse nicht wahrscheinlich zu machen. Folglich ist es auch nicht wahrscheinlich, dass sich bei einer weiteren mit Passivrauchen verbundenen Beschäftigung in der Zukunft der berufsbedingte Anteil der Erkrankung derart verstärken wird, dass ihm der Charakter einer wesentlichen Mitursache zukommt.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.