Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.06.2001, Az.: L 10 LW 40/00

Anspruch auf Feststellung niedrigerer Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
07.06.2001
Aktenzeichen
L 10 LW 40/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 15862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0607.L10LW40.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 16.11.2000 - AZ: S 3 LW 28/00

Prozessführer

1. B...,

2. C...,

Prozessgegner

Landwirtschaftliche Alterskasse Oldenburg-Bremen,

der Geschäftsführer, Im Dreieck 12, 26127 Oldenburg,

hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2001

durch

den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht D.,

den Richter am Landessozialgericht E.,

den Richter am Sozialgericht F. sowie

die ehrenamtlichen Richter G. und H.

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. November 2000 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der monatlichen Beitragsbelastung.

2

Die Kläger sind versicherungspflichtige Landwirte nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Mit Bescheiden vom 26. Januar 2000 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sich ihre monatlichen Beitragszahlungen seit Januar 2000 auf je 137,00 DM beliefen (Monatsbeitrag in Höhe von 342,00 DM abzüglich monatlicher Beitragszuschuss in Höhe von 205,00 DM). Mit ihren hiergegen erhobenen Widersprüchen machten die Kläger geltend, dass die von ihnen zu erbringende Beitragslast gegenüber früheren Jahren unverhältnismäßig und unsozial angestiegen sei. Der Beitragsanstieg sei insbesondere für kleinere landwirtschaftliche Betriebe höher ausgefallen als für größere. Mit Widerspruchsbescheiden vom 7. April 2000 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück.

3

Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg die miteinander verbundenen Klagen mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2000 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Höhe der bewilligten Beitragszuschüsse nicht zu beanstanden sei.

4

Die Kläger haben gegen den ihnen mit am 21. November 2000 bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief zugestellten Gerichtsbescheid am 19. Dezember 2000 Berufung eingelegt. Sie wiederholen ihr bisheriges Vorbringen und halten die Höhe der sie treffenden Beitragsbelastungen für verfassungswidrig.

5

Die Kläger beantragen,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 16. November 2000 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 26. Januar 2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. April 2000 zu ändern,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, die Höhe der monatlichen Beitragszahlung ab 1. Januar 2000 niedriger festzusetzen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 16. November 2000 zurückzuweisen.

7

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

8

Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die statthaften Berufungen der Kläger sind form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet.

10

Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Kläger haben auch nach Auffassung des erkennenden Senats keinen Anspruch auf Feststellung niedrigerer Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung.

11

Die Festsetzung der monatlichen Beitragsbelastung der Kläger seit Januar 2000 durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Der durch Beitragssatzverordnung im Sinne § 79 ALG für das Jahr 2000 auf der Grundlage von §§ 68, 114 Abs. 1 Satz 2 ALG festgesetzte Monatsbeitrag zur landwirtschaftlichen Alterskasse beträgt 342,00 DM. Eine Steigerung der Beitragshöhe gegenüber den Vorjahren ergibt sich u. a. daraus, dass der Gesetzgeber in Art. 15 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushalts-Sanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. S. 2534) in Nr. 4 und 5 die §§ 68 und 114 ALG geändert hat. Diese Änderungen tragen der Haushaltslage des Bundes Rechnung und führen zu einer Anhebung des Beitragsanteils der Landwirte hinsichtlich ihrer im Übrigen steuerfinanzierten Alterssicherung. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen.

12

Die tatsächliche monatliche Beitragsbelastung der Kläger wird außer durch die absolute Beitragshöhe als solche durch die Höhe des ihnen gewährten Beitragszuschusses beeinflusst. Dieser beträgt für die Kläger im Jahr 2000 je 205,00 DM im Monat. Dabei handelt es um den nach §§ 32, 33 ALG vorgesehenen höchstmöglichen Beitragszuschuss. Dieser liegt jedoch niedriger als der bis zum Jahr 1999 gewährte Zuschuss zum Beitrag, denn der Gesetzgeber hat in Art. 15 Nr. 2 a HSanG§ 33 Abs. 1 Satz 1 ALG dahin geändert, dass der Höchstbeitrag von 80 vom Hundert des Beitrags auf 60 vom Hundert herabgesetzt worden ist. Diese Absenkung des Beitragsniveaus erklärt den von den Klägern geklagten relativ höheren Beitragsanstieg für Inhaber kleinerer landwirtschaftlichen Betriebe, denn landwirtschaftliche Unternehmer mit einem jährlichen Einkommen von mehr als 30.000,00 DM (bis 1999: mehr als 40.000,00 DM) erhalten keinen Beitragszuschuss und können demgemäß durch eine Herabsenkung des Zuschusssatzes nicht berührt sein. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Herabsetzung der Beitragszuschüsse durch das HSanG ist nach Auffassung des Senats aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat in diesem Bereich steuerfinanzierter Leistungsverwaltung einen weiten Gestaltungsspielraum, bei dem er insbesondere auch berechtigt ist, den Haushaltsgegebenheiten Rechnung zu tragen. Dadurch, dass die Kläger nunmehr einen anteilig größeren Beitrag zu ihrer Alterssicherung leisten müssen als bis Ende 1999, sind sie weder in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG noch in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Alle Landwirte in vergleichbarer Situation werden durch die gesetzliche Neuregelung gleichermaßen betroffen, und ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Privateigentum ist nicht zu erkennen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).