Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.06.2001, Az.: L 8 B 119/01
Höhe des Bemessungsentgeltes für den Bezug von Arbeitslosenhilfe; Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO; Vermischung sozialmedizinischer Beurteilungen mit Fragen der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 26.06.2001
- Aktenzeichen
- L 8 B 119/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 15937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0626.L8B119.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 27.02.2001 - S 3 AL 348/00
Rechtsgrundlagen
- § 133 Abs. 3 SGB III
- § 73a SGG
- § 114 ZPO
- § 128 SGG
- § 616 BGB
Prozessführer
A.
Prozessgegner
Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen, Altenbekener Damm 82, 30173 Hannover
Der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen
in Celle hat
am 26. Juni 2001
durch die Richter
C. - Vorsitzender -, D. und E.
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 27. Februar 2001 aufgehoben.
Dem Kläger wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F., G., bewilligt.
Raten sind nicht zu zahlen.
Gründe
I.
In der Hauptsache streitig ist nur noch die Höhe des Bemessungsentgeltes für den Bezug von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 11. Juli 2000.
Der 1956 geborene Kläger ist von Beruf Masseur und medizinischer Bademeister. Er leidet an einer chronischen Niereninsuffizienz und ist Dialysepatient. Nach eigenen Angaben muss der Kläger dreimal wöchentlich zur Dialyse. Diese Termine kann er jederzeit so gestalten, dass sie außerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen. Bei Bedarf wäre es auch möglich, die Dialyse zu Hause durchzuführen.
Im Anschluss an eine stationäre Heilbehandlung gewährte ihm die Beklagte ab 18. September 1999 Alg nach einem Bemessungsentgelt von 800,00 DM wöchentlich (Bewilligungsbescheid vom 24. August 1999). Mit Bescheid vom 13. März 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab 21. Februar 2000 Alg gemäß § 133 Abs 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nur noch nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 620,00 DM gewährt werde. Nach einem an diesem Tage erörterten Gutachten des Arbeitsamtsärztlichen Dienstes (Dr. med. I., Ärztin für Arbeits- und Innere Medizin, vom 9. Februar 2000) könne der Kläger nur noch eine Beschäftigung im Umfang von 30 Stunden wöchentlich ausüben. Das Bemessungsentgelt von wöchentlich 620,00 DM legt die Beklagte auch der Bewilligung von Anschluss-Alhi ab 24. Mai 2000 gemäß § 200 Abs 2 SGB III zugrunde (Bescheid vom 18. Mai 2000). Im Laufe des Widerspruchsverfahrens wurde für die Zeit ab 21. Februar 2000 bis zum 10. Juli 2000 Alg bzw Alhi nach einem Arbeitsentgelt von 800,00 DM wöchentlich nachgezahlt.
Mit neuem Bescheid vom 3. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2000 gewährte die Beklagte nunmehr ab 11. Juli 2000 Alhi nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von 600,00 DM wöchentlich. Hiergegen richtet sich die am 8. September 2000 erhobene Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er für eine vollschichtige Tätigkeit von 40 Stunden in der Woche einsatzfähig sei. Er sei von der Reha-Klinik in J. als voll und sofort arbeitsfähig entlassen worden. Auch sein behandelnder Arzt vertrete die Auffassung, dass durch die Nierenersatztherapie eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und eine regelmäßige Arbeit mit normalen Arbeitszeiten zumutbar sei.
Die Beklagte stützt ihre Auffassung auf das Arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 9. Februar 2000 sowie auf eine ergänzende Stellungnahme der Gutachterin Dr. I. vom 9. Oktober 2000. Danach liegen beim Kläger vor: gestörte Stoffwechsellage, Blutarmut, Muskelkraftminderung und Knochensubstanzminderung. Schwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Bei der zeitlichen Festlegung müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger in der Montags-Mittwochs-Freitags-Schicht des Vormittags dialysiert werde, die jeweils fünf bis sechs Stunden beanspruche. Unter diesen Umständen bedürfe es einer einfachen Zeitrechnung der objektiven Verfügbarkeit des Klägers (max 30 Stunden wöchentlich), die auch ein Berufsvermittler der Arbeitsverwaltung ohne Weiteres treffen könnte. Soweit der Kläger einwendet, er sei nur in acht Minuten untersucht worden, verweist die Gutachterin auf ihre Fachkenntnisse sowie auf die langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit Dialysepatienten.
Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Beschluss vom 27. Februar 2001, zugestellt am 2. März 2001, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Klageverfahrens abgelehnt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei das Arbeitsamtsärztliche Gutachten von Dr. I. vom 9. Februar 2000 nicht mangelhaft. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des behandelnden Internisten sei nicht überzeugend, weil die Dauer der lebenserhaltenen Behandlung mit der künstlichen Niere an drei Vormittagen in der Woche unberücksichtigt geblieben sei.
Die Beschwerde des Klägers vom 2. April 2001 hat das SG, ohne ihr abzuhelfen, dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses und zur Bewilligung von PKH zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens.
PKH ist gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bewilligen, wenn ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten sind ohne Weiteres anzunehmen, wenn zur Aufklärung des Sachverhalts Ermittlungen erforderlich sind und ein für den Antragsteller günstiges Beweisergebnis nicht unwahrscheinlich ist (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar zu § 73a Rdnr 7). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Rechtsstreit erfüllt. Der Standpunkt des Klägers und die von ihm erhobenen Einwände gegen das arbeitsamtsärztliche Gutachten erscheinen als vertretbar, sodass eine gewisse Erfolgsaussicht zu bejahen ist. Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Kläger nicht in der Lage, mit eigenen Mitteln für die Kosten der Prozessführung aufzukommen.
Das ärztliche Gutachten der Arbeitsamtsärztin Dr. I. vom 9. Februar 2000 sowie die ergänzende Stellungnahme der Gutachterin vom 9. Oktober 2000 reichen allein als Grundlage für die nach § 128 SGG zu bildende richterliche Überzeugung nicht aus. Das SG musste sich daher zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gedrängt fühlen.
Der Kläger hat eingewendet, er sei nur für ca acht Minuten von der Arbeitsamtsärztin untersucht worden. Demgegenüber verweist Dr. I. auf die im Befundbogen vom 8. Februar 2000 erhobenen Befunde und auf ihre einschlägige Erfahrung. Beides gilt es zu verifizieren. Da der Anteil der ganztägig Berufstätigen unter den potentiell arbeitsfähigen Heimdialysepatienten 64 % und unter den im Krankenhaus dialysierten Patienten 36 % beträgt (Eugen Fritze, Die Ärztliche Begutachtung, Seite 509), reicht nach Auffassung des Senats eine Untersuchung und anamnestische Befragung mit einem Zeitaufwand von insgesamt acht Minuten nicht aus, um zuverlässig herauszufinden, ob der Kläger nicht zu dem Drittel der klinisch dialysierten Patienten gehört, die einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgehen können. Denn die sozialmedizinische Begutachtung orientiert sich an Auswirkungen und an der Therapierbarkeit des Grundleidens, sowie daran, ob sonstige Organschäden (Herz-Kreislauf, Enzephalopathie, Neuropathie, Osteopathie usw) vorliegen. Nach Adaption und Gewöhnung an die Dialysetherapie, gesundheitlicher Stabilisierung und Anpassung des tageszeitlichen Ablaufes sind die Dialysepatienten mit sitzender Beschäftigung in vollem Umfange rehabilitationsfähig. Sogar bei Berufen mit körperlicher Anstrengung sind die Dialysepatienten unter gewissen Umständen und bei einer Einhaltung von bestimmten Werten wieder gut in den Arbeitsprozess zu integrieren (Hans-Hermann Marks/Harald Klepzig, Medizinische Begutachtung innerer Krankheiten, 7. Auflage, Seite 481).
Für die Erfolgsaussichten der Klage kommt hinzu, dass die Arbeitsamtsärztin offenbar die sozialmedizinische Beurteilung unzulässigerweise mit Fragen der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt vermischt hat. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers aus medizinischer Sicht muss sich auf die Festlegung von Belastungsparametern für ein bestimmtes Leiden bzw auf einen Vergleich der verbliebenen qualitativen und quantitativen Fähigkeiten mit den jeweiligen Anforderungen eines bestimmten Berufsbildes beschränken. Ob der Versicherte mit dem festgestellten Leistungsvermögen objektiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, etwa weil er an drei Vormittagen in der Woche nicht arbeiten will, kann allein von der Arbeitsvermittlung beurteilt werden und wird die fachliche Kompetenz einer Amtsärztin überschreiten. Es ist nämlich denkbar, dass trotz dieser Einschränkung genügend Arbeitsplätze (zB im Schicht- oder Teildienst) vorhanden sind, die eine Arbeitszeit von 35 bis 40 Stunden wöchentlich umfassen. Es darf nicht übersehen werden, dass die Beklagte den Kläger als Pförtner vermitteln will (Blatt 327 VA). Gerade auf diesem Arbeitsmarktsegment ist die potentielle Einsetzbarkeit nicht auf fünf Tage bzw auf acht Stunden täglich beschränkt.
Hat der Kläger seine Vermittelbarkeit nicht eingeschränkt und ist er aus medizinischer Sicht für eine Vollzeitbeschäftigung einsetzbar, darf die Zeit der Dialysebehandlung nicht vom Verfügbarkeitsrahmen abgezogen werden. Im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer nämlich für die Zeit der Blutwäsche an der künstlichen Niere wie für jede andere ärztliche Behandlung, die nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden kann, von der Arbeit freizustellen und hat einen Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - bzw tarifvertragliche Regelungen). Unerheblich für die Fragen der objektiven Verfügbarkeit ist es, ob der Kläger unter diesen Umständen eine realistische Chance für eine Einstellung hat (zur Verfügbarkeit einer schwangeren Arbeitslosen vgl: BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 19). Denn die Einstellungsbereitschaft von Arbeitgebern ist Teil des bei der Beklagten versicherten Risikos.