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§ 10b NSpielbG - Sperrdatei

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Der Zulassungsinhaber errichtet und unterhält eine Sperrdatei für Störersperren nach § 10a Abs. 2 Satz 2. In der Sperrdatei werden auch Störersperren gespeichert, die von

  1. 1.

    einem Veranstalter nach § 9 Abs. 2 NGlüSpG,

  2. 2.

    der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes,

  3. 3.

    einer deutschen Spielbank oder

  4. 4.

    einer Spielbank in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz

übermittelt werden.

(2) Für die in der Sperrdatei zu speichernden Daten gilt § 23 Abs. 1 und 5 GlüStV entsprechend.

(3) Betroffene erhalten von dem Zulassungsinhaber auf Verlangen Auskunft über

  1. 1.

    die zu ihrer Person in der Sperrdatei gespeicherten Daten,

  2. 2.

    den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung dieser Daten,

  3. 3.

    die Empfänger von Datenübermittlungen und

  4. 4.

    Dritte, die an der Verarbeitung der in der Sperrdatei gespeicherten Daten beteiligt sind.

(4) Die Daten gesperrter Personen dürfen nur für die Kontrolle der Spielberechtigung verwendet werden. Aus der Sperrdatei werden den Spielbanken, den sonstigen Stellen in den Bundesländern, die die Einhaltung der Spielsperren zu überwachen haben, und den für die Führung einer Sperrdatei zuständigen Stellen der anderen Bundesländer die gespeicherten Daten (§ 23 Abs. 1 GlüStV) mitgeteilt, soweit dies zur Kontrolle der auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverbote des jeweiligen Landesrechts erforderlich ist. Eine Übermittlung der Sperrdaten an Stellen, die die Einhaltung von Spielersperren zu überwachen haben und in Staaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 liegen, ist zulässig, und die ausschließliche Verwendung zum Zweck der Kontrolle von auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten gewährleistet sind. Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen; erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren. Datenübermittlungen sind nur nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.

(5) Der Zulassungsinhaber ist berechtigt, und auf Verlangen des Fachministeriums auch verpflichtet, die durch ihn im Sperrsystem gespeicherten Daten anonymisiert für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung zu stellen.