§ 10b NSpielbG - Sperrdatei
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Der Zulassungsinhaber ist zur Teilnahme am übergreifenden Sperrsystem für Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV verpflichtet.
(2) Der Zulassungsinhaber errichtet und unterhält eine Sperrdatei, in der die in § 23 Abs. 1 GlüStV genannten Daten gespeichert werden. In der Sperrdatei werden auch Spielersperren gespeichert, die von
- 1.
einem Veranstalter nach § 8 Abs. 2 NGlüSpG,
- 2.
einem Veranstalter anderer Bundesländer,
- 3.
einer deutschen Spielbank oder
- 4.
einer Spielbank in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
übermittelt werden.
(3) In der gemeinsamen Sperrdatei werden auch Spielersperren nach § 8 GlüStV gespeichert, die von den Veranstaltern anderer Länder übermittelt werden, sowie Spielersperren, die von Spielbanken in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie in der Schweiz übermittelt werden.
(4) Die Daten gesperrter Personen dürfen nur für die Kontrolle der Spielberechtigung verwendet werden. Aus der Sperrdatei werden den Spielbanken, den sonstigen Stellen in den Bundesländern, die die Einhaltung der Spielsperren zu überwachen haben, und den für die Führung einer Sperrdatei zuständigen Stellen der anderen Bundesländer die gespeicherten Daten (§ 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 GlüStV) mitgeteilt, wenn der Schutz der gesperrten Person dies erfordert. Eine Übermittlung der Sperrdaten an Stellen, die die Einhaltung von Spielersperren zu überwachen haben und in Staaten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4 liegen, ist zulässig, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(5) Der Zulassungsinhaber ist berechtigt, und auf Verlangen des Fachministeriums auch verpflichtet, die durch ihn im Sperrsystem gespeicherten Daten anonymisiert für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung zu stellen.