Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 28.01.2015, Az.: S 33 AS 320/13

Kostenerstattung für den Aufenthalt eines Sozialhilfeempfängers und seiner Kinder in einem Frauenhaus

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
28.01.2015
Aktenzeichen
S 33 AS 320/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 12882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2015:0128.S33AS320.13.0A

Fundstelle

  • NZS 2015, 354

Redaktioneller Leitsatz

Fehlt es an einer wirksamen Leistungs-, Entgelt- und Prüfungsvereinbarung im Sinne von § 17 Abs. 2 SGB II, die erforderlich ist, weil der kommunale Träger die Leistungen nicht selbst, sondern durch Dritte erbringt, entsteht keine Vergütungspflicht nach § 36a SGB II i. V. m. §§ 108 ff. SGB X. Wirksam in diesem Sinne kann eine solche Vereinbarung aber nur sein, wenn neben der Vergütungshöhe auch im Einzelnen die Gegenleistung des Frauenhauses geregelt wird, etwa der berechtigte Personenkreis, Art und Ziel, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Kostenerstattung für den Aufenthalt einer Hilfeempfängerin und ihrer Kinder in einem Frauenhaus. Die Hilfeempfängerin und ihre beiden Kinder wohnten zunächst in Dortmund in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ehemann. Da der Ehemann die Hilfeempfängerin gedemütigt und eingesperrt hatte, zog die Hilfeempfängerin schließlich zum 1. Oktober 2011 in das Frauenhaus in W. Zwischen dem Frauenhaus und dem Kläger besteht eine im Jahre 2009 geschlossene Tagessatzvereinbarung. Danach wird der Aufenthalt im Frauen- und Kinderschutzhaus in W. mit einem Tagessatz von 14,95 Euro pro Person abgerechnet (Unterkunfts- und Betreuungskosten). Nach der Vereinbarung wird das Frauenhaus durch den Kläger und die angehörigen Kommunen mit hohen kommunalen Zuschüssen gefördert. Deswegen sei es gerechtfertigt, wenn Bewohner von außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Klägers einen Tagessatz von 29,80 Euro zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung, Bl. 83 Leistungsakte des Klägers - EL, Bezug genommen. Am 4. Oktober 2011 stellte die Hilfeempfängerin über das Frauenhaus den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei der für den Kläger handelnden Stadt Lingen (im Folgenden nur der Kläger). Der Beklagte stellte die Leistungen für die Hilfeempfängerin und die Kinder im Laufe des Oktober zum 1. November 2011 ein. Noch im Oktober hatte der Beklagte Zweifel daran, dass die Hilfeempfängerin tatsächlich Bedrohungen durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen sei. Auf die Vermerke vom 11. Oktober 2011 (Bl. 5 EL), 17. Oktober 2011 (11 EL) und 18. Oktober 2011 (12 EL/13 EL) wird Bezug genommen. Ebenfalls im Oktober meldete der Kläger seinen Erstattungsanspruch beim Beklagten an (Schreiben vom 12. Oktober 2011). Mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 bewilligte der Kläger Leistungen für die Hilfeempfängerin und ihre Kinder für den Zeitraum November 2011 bis Januar 2012. Dabei berücksichtigte er die Regelbedarfe und den Mehrbedarf für Alleinerziehung. Auf die Bedarfe rechnete er zeitnah bewilligte Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 133 Euro pro Kind an. Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Beklagte nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bewilligungsbescheid, Bl. 44 EL, Bezug genommen. Anfang November 2011 rechnete das Frauenhaus erstmals mit dem Kläger ab und verlangte für 31 Tage im Oktober für drei Personen einen Tagessatz von je 29,80 Euro. Am 21. November 2011 schloss die Hilfeempfängerin mit ihrem Ehemann einen Mietvertrag für eine Wohnung in Lingen ab dem 1. Dezember 2011. Die Hilfeempfängerin zog in die Wohnung ein und verließ sie wieder. Im Rahmen einer Strafanzeige hatte die Hilfeempfängerin angegeben am 6. Dezember 2011 von ihrem Ehemann geschlagen worden zu sein. Auf den diesbezüglichen Vermerk des Klägers, Bl. 86 EL, wird Bezug genommen. Ende November 2011 rechnete der Kläger gegenüber dem Beklagten die Kosten für den Aufenthalt im Oktober ab. Daraufhin meldete sich die Stadt Dortmund telefonisch beim Kläger und bat um Übersendung einiger namentlich benannter Unterlagen, insbesondere die Tagessatzvereinbarung. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011, Bl. 90 EL, erkannte sie ihre Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach an, bat jedoch um Erläuterung der Zusammensetzung der Kosten und wies darauf hin, dass unterschiedliche Tagessätze für Frauen aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers einerseits und für Frauen aus anderen Landkreisen andererseits angezweifelt würden. Mit Bescheid vom 1. Februar 2012 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum Februar 2012 bis April 2012, im Wesentlichen wie in der ersten Bewilligung. Auf den Bewilligungsbescheid wird Bezug genommen, Bl. 108 EL. Mit Schreiben vom gleichen Tage rechnete der Kläger gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 auf der Basis eines Tagessatzes von 29,80 Euro für drei Personen ab. Auf das Schreiben wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 112 EL). In diesem Zusammenhang nahm der Kläger Bezug auf einen Sozialbericht des Frauenhauses vom 25. Januar 2012, Bl. 102 EL. Die Hilfeempfängerin zog am 29. Februar 2012 in eine eigene Mietwohnung aus. Deswegen erließ der Beklagte auch einen Änderungsbescheid. Mit Schreiben vom 21. März 2012 rechnete der Kläger für die Monate Januar und Februar 2012 entsprechend dem Tagessatz von 29,80 Euro für drei Personen ab, wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 153 EL. Mit Schreiben vom 20. März 2012 erkannte die Stadt Dortmund die Forderung hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2011 dem Grunde und der Höhe nach an und bat um Übersendung der Abrechnung für den restlichen Zeitraum. Hinsichtlich der Betreuungskosten vertrat sie die Auffassung, dass eine Tagessatzvereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II erforderlich sei und die vorgelegte Vereinbarung den Anforderungen nicht entspreche, weil Inhalt und Umfang der Leistung nicht geregelt würden und den Grundätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit nicht entsprochen werde. Ein Nachweis über die abgerechneten Kosten fehle und es werde beanstandet, dass je nach Herkunft der Bewohner unterschiedliche Tagessätze zugrunde gelegt würden. Nach einem weiteren Schriftwechsel im August und Dezember hat der Kläger am 27. März 2013 Klage gegen die Stadt Dortmund erhoben. Der Beklagte hat sich auf die Klage gemeldet darauf hingewiesen, dass die Stadt Dortmund als kommunaler Träger für den Beklagten tätig geworden sei und dass das Rubrum zu berichtigen sei. Dem hat sich umgehend der Kläger angeschlossen. Nach Klageerhebung hat der Kläger mit Bescheid vom 21. Juli 2014 Leistungen für die Betreuung im Frauenhaus an die Klägerin bewilligt. Der Kläger trägt vor: Der Tagessatz enthalte 5,78 Euro für Unterkunftskosten und 24,02 Euro für Betreuungsleistungen. § 17 Abs. 2 SGB II sei nicht einschlägig. Die vom Kläger getroffene Vereinbarung sei im Grundsatz von Dritten nicht zu überprüfen. Jedenfalls müsste ein Satz von 25,65 Euro pro Tag wie im Zuständigkeitsbezirk des Beklagten anerkannt werden. Der Beklagte verhalte sich treuwidrig, da er ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben habe. Der Kläger nimmt Bezug auf ein Urteil des Landessozialgerichts NRW (Az.: L 1 AS 36/09). Der Kläger nimmt weiter Bezug auf die Kostenaufstellung des Frauenhauses.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 10.953,12 Euro zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: § 17 Abs. 2 SGB II sei einschlägig und nicht beachtet. Es sei eine Vergütungsvereinbarung wie nach dem SGB V oder dem SGB XI erforderlich. Außerdem müssten sämtliche Einnahmen des Frauenhauses tagessatzmindernd sein. Die Kammer hat die Verwaltungsakte (Leistungsakte und Kostenerstattungsvorgang) des Klägers und des Beklagten beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Beteiligter auf Beklagtenseite war dabei von Anfang an der Beklagte. Die Stadt Dortmund und der Beklagte haben die Klage so verstanden, dass sie sich gegen den Beklagten richten soll. Der Kläger hat sich dem ohne weiteres angeschlossen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten. Anspruchsgrundlage ist insoweit allein § 36a SGB II i. V. m. §§ 108 ff. SGB X. Nach § 36a SGB II ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. Gegenstand des Erstattungsanspruchs sind die während der Dauer des Aufenthaltes tatsächlich (Groth, in Hohm GK SGB II, EL Aug. 2008, Rn. 20; Schoch, in: Münder, LPK SGB II § 36a, Rn. 8) und rechtmäßigerweise (Groth, a. a. O., Rn. 22; Schoch, a. a. O., Rn. 8) an eine Hilfeempfängerin erbrachten Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II (BSG, Urteil vom 23. Mai 2012, Az.: B 14 AS 190/11 R, Rn. 23). Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II ist der kommunale Träger unter anderem nur zuständig für Unterkunftsbedarfe und Leistungen nach § 16a SGB II. Der Bewilligungsbescheid vom 21. Juli 2014 ist rechtswidrig. Der Kläger hätte Leistungen für die Betreuung im Frauenhaus nicht bewilligen dürfen. Denn es fehlt an einer wirksamen Leistungs-, Entgelt- und Prüfungsvereinbarung im Sinne von § 17 Abs. 2 SGB II. Eine solche Vereinbarung ist erforderlich, wenn der kommunale Träger die Leistungen nicht selbst, sondern durch Dritte erbringt. Ansonsten entsteht keine Vergütungspflicht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 SGB II. Eine Leistungserbringung durch Dritte liegt allein deshalb vor, weil das Frauenhaus keine eigene Einrichtung des kommunalen Trägers ist. Vielmehr handelt es sich um einen eingetragenen Verein. Dieser wird vom kommunalen Träger bezuschusst. Da es sich bei der psychosozialen Betreuung um eine besondere im SGB II geregelte Leistung handelt, die im SGB III keine Entsprechung findet, ist nach § 17 Abs. 2 S. 1 HS. 1 SGB II eine Leistungs-, Entgelt- und Prüfungsvereinbarung erforderlich. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, ob sich die Leistungserbringung in einem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis zu vollziehen hat, oder im sogenannten Einkaufsmodell (zum Streitstand: Münder, in: ders. LPK § 17 SGB II, Rn. 20). Zwar ist die Kammer der Auffassung, dass sich die psychosoziale Betreuung in einem Frauenhaus wie in der Sozialhilfe in einem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis zu vollziehen hat (vgl. Münder a. a. O., Rn. 33, vgl. zu §§ 75 ff. SGB XII BSG, BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, Az: B 8 SO 22/07 R, , Rn. 15 ff.). Darauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, weil Leistungs-, Entgelt- und Prüfungsvereinbarungen sowohl bei zweiseitigen Austauschverträgen als auch in Dreiecksverhältnissen erforderlich sind (Münder, a. a. O., Rn. 35). Eine solche Vereinbarung muss vor Erbringung der Leistungen vorliegen und kann nicht nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 S. 1 SGB II und auch aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarungen, nämlich Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten. Dies ist im Übrigen in § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XII und § 85 Abs. 3 S. 1 SGB XI für die dortigen Vereinbarungen ausdrücklich geregelt. Eine teleologische Reduktion des § 17 Abs. 2 SGB II für die Leistungserbringung in Frauenhäusern kommt nicht in Betracht. Die Kammer verkennt nicht, dass durch den Zwang zum Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Prüfungsvereinbarungen ein erhöhter Rechtfertigungsdruck auf die Frauenhäuser zukommen wird. Dies ist im Zuge der erhöhten Transparenz, die diese Vereinbarungen bringen sollen, unvermeidlich. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb Frauenhäuser anders behandelt werden sollten, als andere Anbieter von Eingliederungsleistungen - etwa in der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe. Weiterhin ist eine teleologische Reduktion nicht aufgrund der bei der Unterbringung in Frauenhäusern häufigen Eilbedürftigkeit erforderlich. Besteht im Einzelfall keine Tagessatzvereinbarung, kann im Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 4 S. 1 SGB XII eine Leistungserbringung erfolgen. Besteht eine Tagessatzvereinbarung, kann regelmäßig eine Kostenerstattung erfolgen. Auch in anderen Bereichen der Eingliederungshilfe steht das Erfordernis einer Tagessatzvereinbarung einer schnellen Hilfegewährung nicht grundsätzlich entgegen. Sofern im Einzelfall eine Vereinbarung oder ein Ersatz nach § 75 Abs. 4 S. 1 SGB XII nicht in Betracht kommt, müssten die entsprechenden Gründe ohnehin einer Ermessensentscheidung nach § 16a SGB II gewürdigt werden. Dann würde sich die Frage stellen, ob die Gewährung von Hilfe gerade in einer solchen Einrichtung geeignet ist. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zielführend, die allgemeine Sinnhaftigkeit von Tagessatzvereinbarungen zu hinterfragen: Sie ermöglichen allen Beteiligten eine verlässliche Planung. Dem Kostenträger ermöglichen sie im Grundsatz eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität. Dies ist angesichts des allgemeinen Grundsatzes der Sparsamkeit öffentlicher Mittelverwendung nicht zu beanstanden. Die Tagessatzvereinbarung aus 2009 genügt den Anforderungen nach § 17 Abs. 2 SGB II nicht ansatzweise. Erforderlich ist nicht nur die Vergütungshöhe zu regeln. Vielmehr muss auch im Einzelnen die Gegenleistung des Frauenhauses geregelt werden, etwa der berechtigte Personenkreis, Art und Ziel, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen. Daran fehlt es völlig. Unerheblich ist, dass im Klageverfahren eine Kostenberechnung vorgelegt wird. Denn Sinn einer Vergütungsvereinbarung ist es, dass im Vorfeld Klarheit über die Höhe der Kosten entsteht. Außerdem ist zu beachten, dass der Kläger vertragliche Konsequenzen ziehen kann, wenn die Qualitätsstandards aus der Vereinbarung nicht eingehalten werden. Da die Tagessatzvereinbarung den Anforderungen nicht genügt, ist nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 SGB II eine Kostenerstattung gänzlich ausgeschlossen. Es kam daher auch keine anteilige Verurteilung des Beklagten in Betracht. Unerheblich ist, dass der Beklagte (durch den kommunalen Träger) ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben hat. Es handelt sich nur um ein Grundanerkenntnis, welches die Verjährung hindert (vgl.: VG Frankfurt, Urteil vom 03.09.2004, Az.: 3 E 5379/02, ; VG Cottbus, Urteil vom 23. Februar 2006, Az.: 5 K 960/01, ). Außerdem ist im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen, dass eine Tagessatzvereinbarung angefordert wurde. Dass die weitere Abwicklung von der Prüfung der Vereinbarung abhängen würde, war daher für den Kläger erkennbar. Keiner Entscheidung bedurfte es daher, ob die eine Vergütung für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung im dem Ehemann erstattungsfähig war. Auch bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung erstattungsfähig waren (vgl. Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 28. Mai 2014, Az.: S 24 AS 28/12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 VwGO. Das Urteil kann mit der Berufung angefochten werden, weil die Beschwer des Klägers oberhalb von 10.000 Euro liegt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG).